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BGH Beschluss vom 30.07.2002 – 4 StR 371/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 371/01

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2002 beschlossen:

Der Beschluß vom 20. Juni 2002 in dieser Sache wird wegen

offensichtlicher Schreibversehen dahingehend berichtigt, daß

es im Leitsatz, in der Beschlußformel und auf S. 6 des Be-

schlusses jeweils statt "§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVG" "§ 21 Abs. 1

Nr. 1 StVG" heißt.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanoviæ Ernemann