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BGH Beschluss vom 30.07.2002 – 4 StR 371/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 371/01
BESCHLUSS
vom
30. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2002 beschlossen:
Der Beschluß vom 20. Juni 2002 in dieser Sache wird wegen
offensichtlicher Schreibversehen dahingehend berichtigt, daß
es im Leitsatz, in der Beschlußformel und auf S. 6 des Be-
schlusses jeweils statt "§ 21 Abs. 1 Satz 1 StVG" "§ 21 Abs. 1
Nr. 1 StVG" heißt.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann