BGH Beschluss vom 31.07.2002 – XII ZR 178/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 178/99
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 15. Juli 2002 gegen den
ihren Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschluß
des Senats vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen
Beurteilung. Mit der Verfahrensrüge fehlerhafter Ermittlung des ausländischen
Rechts greift die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts an, den Beklagten
sei die Rückgabe des Hotels möglich gewesen, weil es nicht nur an der Erhe-
bung der nach Art. 565 CPC erforderlichen Klage gefehlt habe, sondern bereits
kein wirksamer, der Rückgabe entgegenstehender "acto de oposición" vorgele-
gen habe. Ob Letzteres zutrifft, kann dahinstehen. Denn im Ergebnis bietet die
Revision nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie eine verfahrensfehlerhafte Ermittlung
des ausländischen Rechts auch im Hinblick auf die Hilfsbegründung darzulegen
vermag, derzufolge es jedenfalls an der rechtzeitigen Erhebung der "demanda
en validez" fehlt, ohne die ein "acto de oposición" seine Wirksamkeit verliert.
Auch die Gegenvorstellung ist indes nicht geeignet, die rechtzeitige Er-
hebung einer solchen Klage darzulegen. Soweit das Berufungsgericht Art und
Voraussetzungen einer solchen Klage nach dominikanischem Recht nicht fest-
gestellt hat, hat der Senat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Schlüs-
sigkeit der erhobenen Verfahrensrüge zu prüfen, indem er das insoweit maß-
gebliche ausländische Recht selbst feststellt (vgl. BGHZ 122, 373, 378; 118,
312, 319). Soweit die Gegenvorstellung diese im Senatsbeschluß vom 10. April
2002 getroffenen Feststellungen in Zweifel zieht, sieht der Senat auch nach
erneuter Überprüfung keinen Anlaß, hiervon abzuweichen:
1. Nach wie vor nicht ausgeräumt sind die Bedenken des Senats gegen
die Drittschuldnereigenschaft der Beklagten, die den Pachtvertrag mit den Klä-
gern persönlich geschlossen haben, während Schuldnerin der Vollstreckungs-
gläubigerin O. die von der Klägerin zu 2 vertretene Besitzgesellschaft T.
O. C. S.A. ist. Entgegen der von den Revisionsklägern im Be-
rufungsverfahren vertretenen Auffassung (S. 4 f. des Schriftsatzes vom
27. Oktober 1997 GA III 402 f) unterscheiden die dominikanischen Gerichte
nämlich sehr wohl zwischen Privatpersonen und den von ihnen gegründeten
Kapitalgesellschaften, da das Vermögen einer Aktiengesellschaft (compañia por
acciones) auch nach dominikanischem Recht nicht zugleich persönliches Ver-
mögen der Gesellschafter ist und die Aktiengesellschaft diesen gegenüber eine
eigene Rechtspersönlichkeit darstellt (vgl. Art. 529 Código Civil; Entscheidung
N° 7 der Suprema Corte vom 10. Januar 2001, Boletín Enero 2001 [amtliche
Sammlung Januar 2001] Nr. 1082).
2. Selbst wenn gleichwohl ein wirksamer "acto de oposición" vorgelegen
hätte, hätte dieser nach dem klaren Wortlaut des Art. 565 CPC mangels recht-
zeitiger Erhebung der Validitätsklage seine Wirksamkeit verloren (vgl. zur Un-
wirksamkeit einer vorläufigen Vollstreckungsmaßnahme bei Überschreitung der
Frist zur Erhebung der Validitätsklage auch Corte Suprema, Entscheidung N° 7
vom 14. Juli 1999, Boletín Juli 1999 N° 1064 - zum embargo conservatorio nach
Art. 48 CPC -).
3. Der Senat bleibt auch dabei, daß die dominikanische Rechtspraxis
- nicht nur, aber insbesondere - im Zivilprozeßrecht maßgeblich von der franzö-
sischen Rechtsprechung und Lehre geprägt ist und diese wie eigene Rechts-
quellen heranzieht und zitiert, so daß dominikanische Entscheidungen "in vielen
Fällen beinahe exakte Kopien der wichtigen Entscheidungen der französischen
Cour de Cassation" darstellen (vgl. Wenceslao Vega, La influencia del francés
en nuestro derecho, Gaceta Judicial 83 [2000], Rubrik "Historia"; zur Zitierpraxis
der dominikanischen Rechtswissenschaft siehe beispielsweise auch Victor Joa-
quín Castellanos, La acción pauliana, Gaceta Judicial 65 [1999]). Auch die Ent-
scheidung der Suprema Corte vom 10. Januar 2001 aaO merkt beispielsweise
an, daß die Vorinstanz mit ihrer einschränkenden Auslegung eines Artikels des
Handelsgesetzbuches von einer gefestigten Rechtsprechung der französischen
Gerichte abgewichen sei. Zudem wird in der mit der Gegenvorstellung über-
reichten Broschüre "Doing Business in the Dominican Republic" auf Seite 77
- u.a. in Bezug auf die Zivilprozeßordnung - ausgeführt, daß sich dominikani-
sche Richter bei der Auslegung von Bestimmungen dieser Gesetze weitgehend
an der französischen Rechtsprechung orientieren.
Im übrigen hat der Senat sich nicht etwa darauf beschränkt, das domini-
kanische Recht anhand des französischen Rechts festzustellen, sondern sich in
erster Linie auf die von den Beklagten selbst vorgelegten dominikanischen
Rechtsvorschriften gestützt und lediglich zur Erläuterung der Grundzüge des
dominikanischen Vollstreckungsrechts leichter zugängliche französische Quel-
len herangezogen.
4. Der Senat bleibt dabei, daß die auf Seite 7 der Gegenvorstellung ge-
nannten beiden Verfahren keine "demanda en validez" darstellen. Welches
Klageziel mit einer solchen Klage verfolgt wird, ergibt sich aus den in zahlrei-
chen Entscheidungen der Corte Suprema wiedergegebenen, dem Sinne nach
stets gleichlautenden Urteilsformeln, mit denen einer solchen Klage stattgege-
ben wird: Die näher bezeichnete vorläufige Pfändungsmaßnahme wird nämlich
"hinsichtlich der Form für einwandfrei und wirksam" erklärt ("El Juzgado ... debe
declarar y declara en cuanto a la forma [und gegebenenfalls: y cuanto al fondo]
bueno y válido el embargo retentivo u oposición trabado por ... en contra de
..."), vgl. Corte Suprema, Entscheidungen N° 9 vom 10. Januar 2001, Boletín
Januar 2001 N° 1082; N° 15 vom 21. April 1999, Boletín April 1999 N° 1061;
N° 11 vom 16. Juni 1999, Boletín Juni 1999 N° 1063; N° 6 vom 8. März 2000
Boletín März 2000 N° 1072, gegebenenfalls verbunden mit der Verurteilung des
Drittschuldners zur Leistung an den Vollstreckungsgläubiger. Insoweit hat sich
an der üblichen Formulierung der Anträge und Entscheidungsformeln seit In-
krafttreten der napoleonischen Gesetzgebung nichts geändert (vgl. die Muster
einer Validitätsklage und -entscheidung in Pigeau, La procédure civile des tri-
bunaux en France [1808] Bd. 2 S. 57, 71). Ein dem auch nur ansatzweise ent-
sprechender Antrag ist in keinem der beiden Schriftstücke enthalten, in denen
die Revision die Erhebung einer Validitätsklage sehen möchte.
a) Zudem ist in dem als "Kaufpreisklage" bezeichneten Schriftstück vom
9. Januar 1995 die spätere Vollstreckungsmaßnahme vom 1. März 1995, um
deren notwendige Bestätigung es hier geht, naturgemäß nicht einmal erwähnt.
Das Begehren, diese Vollstreckungsmaßnahme für wirksam zu erklären, ist ihr
nicht zu entnehmen.
b) Bei der als "Räumungsklage" bezeichneten "demanda en desalojo en
referemiento" handelt es sich nicht um ein Verfahren der ordentlichen Zivilge-
richtsbarkeit (vor der die Validitätsklage zu erheben wäre), sondern um ein vor-
läufiges, auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtetes Verfahren; die in diesem
Verfahren ergehenden vorläufigen Entscheidungen sind weder rechtskraftfähig
noch für das ordentliche Verfahren zur Hauptsache bindend (Artt. 101, 104 des
Gesetzes 834; vgl. Rodriguez Yangüela, Las ordenanzas de referimiento, Ga-
ceta Judicial Nr. 64 [1999]). Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann
allenfalls die Aufhebung der durch die Vollstreckungsmaßnahme erwirkten Ver-
strickung erreicht werden, nicht aber die allein mit der "demanda en validez" zu
erwirkende Bestätigung der vorläufigen Vollstreckungsmaßnahme (vgl. Corte
Suprema, Entscheidung N° 13 vom 14. März 2001, Boletín März 2001,
N° 1084).
5. Daß die grundsätzlich acht Tage betragende Frist des Art. 563 CPC
sich pro drei Meilen Entfernung zwischen den Wohnorten (domicilio) der Betei-
ligten um jeweils einen Tag verlängert, hat der Senat nicht übersehen. Auch
diese Bestimmung geht im übrigen auf den ursprünglichen Text der französi-
schen Zivilprozeßordnung zurück, die eine Verlängerung um einen Tag pro
30 km Entfernung vorsah (vgl. Berriat-Saint-Prix, Cours de procédure civile,
4. Aufl. 1821, Bd. 2 S. 519 Fn. 20).
Auf den Wohnsitz der Frau O. in M. kommt es aber schon
deshalb nicht an, weil die Validitätsklage nicht von dieser zu erheben war, son-
dern von der C. C. C. C. por A. als Vollstreckungsgläubigerin; die-
se hat ausweislich des Grundbuchauszuges (GA II 333) ihren Sitz in der Stadt
N. und hatte zudem für die Zwecke der Zwangsvollstreckung gemäß
Art. 559 CPC ihren Wahlwohnsitz (Art. 111 Código Civil) in der Kanzlei ihres
Anwalts
in N. genommen. Die Schuldnerin
(T.
O.
C.
S.A.) hatte zwar ihren Sitz im 155 km entfernten P. P. ; auch ihr ist indes
die Aufforderung zur Zahlung von vier Raten, die die Revision als Zahlungskla-
ge bezeichnet, in N. zugestellt worden, wo die Vizepräsidentin dieser Gesell-
schaft, die Klägerin zu 2, die die Revision als Schuldnerin der Vollstreckungs-
gläubigerin ansieht, ausweislich dieser Urkunde ihren Wohnsitz hatte (GA III
542).
Die Beklagten hingegen haben selbst den "acto de oposición" (GA III
510, 513) zu den Akten gereicht, aus dem sich ergibt, daß der als Drittschuldner
allein in Anspruch genommene Beklagte zu 1 am 1. März 1995 seinen örtlichen
Wohnsitz in dem streitbefangenen Hotel in N. hatte. Der Hinweis, er habe
die Dominikanische Republik Anfang März 1995 verlassen, um seiner Arbeit in
Deutschland nachzugehen (GA II 198), ist nicht geeignet, eine Aufgabe dieses
Wohnsitzes darzulegen, zumal den Beklagten ausweislich einer weiteren von
ihnen vorgelegten Urkunde (GA III 453 P) noch am 2. Dezember 1997 ein Her-
ausgabeverlangen der Kläger in dem streitbefangenen Hotel in N. mit der
ausdrücklichen Feststellung zugestellt wurde, daß sich dort deren vorläufiger
Wohnsitz befinde.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Ahlt
Vézina