BGH Beschluss vom 05.08.2002 – AnwZ (B) 33/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 33/01
BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Verfahren
wegen Briefkopfgestaltung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien
am 5. August 2002
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:6)(cid:5)(cid:10)(cid:5)
25.564,59
DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller - ein deutscher Staatsangehöriger, der als Rechts-
anwalt beim Landgericht H. zugelassen ist und seinen Kanzleisitz in
H. hat - ist Mitglied der Partnership englischen Rechts "L.
". Die Partnership mit rund 250 Partnern und ca. 1.000 Rechtsan-
wälten hat ihren Sitz in L. . Haftungsbeschränkungen bestehen nicht.
Ausweislich der Fußzeile des vom Antragsteller verwendeten Briefbogens han-
delt es sich bei der Partnership um den "Zusammenschluß der Anwaltssozie-
täten L. und B. Rechtsanwälte Solicitors
Lawyers (USA) Avocats Advocaten". Im Briefkopf findet sich lediglich die auf-
fällig herausgestellte Kurzbezeichnung "L. " sowie der
Name des Antragstellers; daneben sind keine Sozien namentlich genannt. In
der Fußzeile heißt es: "Die Liste der Partner ist bei der oben angegebenen Ad-
resse sowie im Internet unter ... einsehbar".
Mit Bescheid vom 20. April 2000 gab die Antragsgegnerin unter Beru-
fung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA dem Antragsteller auf, sämtliche Partner mit
dem Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen auf sei-
nem Briefbogen aufzuführen. Diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit
Beschluß vom 19. April 2001 aufgehoben. Dagegen hat sich die Antragsgegne-
rin mit ihrer - zugelassenen - sofortigen Beschwerde gewandt.
Nachdem der Senat in einer Parallelsache dem Standpunkt der Antrags-
gegnerin gefolgt ist (BGH, Beschl. v. 19. November 2001 - AnwZ (B) 75/00,
NJW 2002, 1419 ff = BRAK-Mitt. 2002, 136 ff) und das Bundesverfassungsge-
richt die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen hat (Beschl. v. 13. Juni 2002 - 1 BvR 736/02), hat der An-
tragsteller erklärt, aus der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs keine Rechte herleiten zu wollen. Beide Seiten haben dar-
aufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Danach war in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG
nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren dem Antragsteller auf-
zuerlegen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde Erfolg
gehabt hätte. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. November 2001
(aaO) wird Bezug genommen.
Deppert
Ganter
Otten
Frellesen
Schott
Frey
Wosgien