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BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZB 227/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 227/02

BESCHLUSS

vom

5. August 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 5. August 2002

beschlossen:

Der Antrag der Gläubigerin auf Beiordnung eines beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den

Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom

27. März 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig

verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 24.132,70 €.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.

Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit den von der Gläu-

bigerin zur Versagung der Restschuldbefreiung genannten Umständen im ein-

zelnen auseinandergesetzt und mit jeweils näherer Begründung ausgeführt,

daß Versagungsgründe gemäß § 290 InsO nicht hinreichend nachvollziehbar

dargelegt und nicht glaubhaft gemacht seien. Eine grundsätzliche, über den

konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat die Sache nicht.

Da die Rechtsverfolgung im Hinblick darauf aussichtslos ist, kommt die

Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Raebel