BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZB 227/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 227/02
BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 5. August 2002
beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin auf Beiordnung eines beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den
Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom
27. März 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig
verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 24.132,70 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.
Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit den von der Gläu-
bigerin zur Versagung der Restschuldbefreiung genannten Umständen im ein-
zelnen auseinandergesetzt und mit jeweils näherer Begründung ausgeführt,
daß Versagungsgründe gemäß § 290 InsO nicht hinreichend nachvollziehbar
dargelegt und nicht glaubhaft gemacht seien. Eine grundsätzliche, über den
konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat die Sache nicht.
Da die Rechtsverfolgung im Hinblick darauf aussichtslos ist, kommt die
Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Raebel