Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZB 285/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 285/02

BESCHLUSS

vom

5. August 2002

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 5. August 2002

beschlossen:

Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkam-

mer am Landgericht München I vom 3. Juni 2002 wird zurückge-

wiesen, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht

hat (§ 114 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde

des Gläubigers gemäß § 6 Abs. 1 InsO zutreffend als unstatthaft

verworfen. Insbesondere begründet § 59 Abs. 2 InsO kein Be-

schwerderecht des Gläubigers, weil nicht die Gläubigerversamm-

lung die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragt hatte.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser