BGH Beschluss vom 05.08.2002 – IX ZB 285/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 285/02
BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 5. August 2002
beschlossen:
Der Antrag des Gläubigers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkam-
mer am Landgericht München I vom 3. Juni 2002 wird zurückge-
wiesen, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht
hat (§ 114 ZPO). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde
des Gläubigers gemäß § 6 Abs. 1 InsO zutreffend als unstatthaft
verworfen. Insbesondere begründet § 59 Abs. 2 InsO kein Be-
schwerderecht des Gläubigers, weil nicht die Gläubigerversamm-
lung die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragt hatte.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser