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BGH Beschluss vom 06.08.2002 – 5 StR 314/02
5. Strafsenat
5 StR 314/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 11. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Rüge, mit welcher die Revision beanstandet, daß das Landgericht die
Auskunftsverweigerung des Zeugen B nicht hätte hinnehmen dürfen,
bemerkt der Senat:
Dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, daß der Verteidiger die
Duldung der Auskunftsverweigerung beanstandet (§ 238 Abs. 2 StPO) und
die Anordnung von Maßregeln nach § 70 StPO beantragt hätte. Es liegt nicht
fern, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung von entsprechenden Be-
anstandungen Abstand genommen hat, weil er sich hieraus keinen Aufklä-
rungsgewinn zugunsten des Angeklagten versprechen konnte. Ob dies be-
reits der Zulässigkeit der Rüge entgegensteht oder jedenfalls den Ausschluß
des Beruhens des Urteils auf dem behaupteten Verfahrensverstoß belegen
kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dahinstehen kann auch
der Umfang der Vortragspflicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zum bisherigen
und erwarteten Aussageverhalten des Zeugen in Fällen der vorliegenden Art
(vgl. BGH NJW 1996, 1685; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 245
Rdn. 30), eingeschlossen die Frage, ob es einer regelgerechten Aufklärungs-
rüge mit entsprechend weitgehender Vortragspflicht bedurft hätte.
Angesichts der Begleitumstände des Tatgeschehens ist es nämlich aus
Rechtsgründen letztlich nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht, dem in-
soweit ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, dem Geschädigten ein um-
fassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt hat (vgl.
dazu BGHSt 43, 321, 325 f.; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweige-
rung 10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Senge in KK 4. Aufl. § 55
Rdn. 4, 10).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause