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BGH Beschluss vom 06.08.2002 – StB 14/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. August 2002
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 2002 gemäß § 304
Abs. 5 StPO beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2002
aufgehoben.
Die dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 24. April 2002 aufgrund des
Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
(§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. §§ 211, 212, 306 - 306 c, 308 Abs. 1 - 4
StGB) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, mindestens seit Sommer
2001 einer Gruppierung angehört zu haben, die sich um den in E. wohn-
haften Mitbeschuldigten
D.
(alias H. alias
A. ) gebildet habe. Diese rechne sich der jordanisch-palästinensischen Orga-
nisation Al Tawhid zu und sei Teil eines internationalen konspirativen Netzes,
das unter anderem die logistische und finanzielle Unterstützung dieser Organi-
sation sicherstelle, die ihrerseits auf der Grundlage eines aggressiv-militanten
Islamismus den „heiligen Krieg“ aller Glaubensbrüder weltweit fördere, insbe-
sondere mit Zielrichtung gegen das jordanische Königshaus und gegen Israel.
Die Gruppierung um D. habe sich zunächst mit Paßfälschun-
gen, Spendensammlungen und der Schleusung von Kämpfern befaßt. Vor dem
Hintergrund der militärischen Aktionen der USA und ihrer Verbündeten in
Afghanistan und der Zuspitzung der Lage in den palästinensischen Autono-
miegebieten habe sie sich dann auch mit der Planung von Anschlägen auf is-
raelische bzw. jüdische Einrichtungen in Deutschland beschäftigt.
Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist der gegen ihn erlassene
Haftbefehl aufzuheben. Zwar besteht gegen ihn aufgrund der bisherigen Er-
mittlungen der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO), er habe sich mitglied-
schaftlich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt. Jedoch mangelt es an
hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die den für die Anordnung der
Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1
StPO) begründen könnten. Ein solcher liegt nicht schon dann vor, wenn für die
Täterschaft des bestreitenden Beschuldigten eine gewisse Wahrscheinlichkeit
besteht. Vielmehr müssen Beweise vorhanden sein, durch die der Beschuldigte
mit großer Wahrscheinlichkeit überführt werden kann (BGH NJW 1992, 1975,
1976). Solche Beweise sind hier nicht vorhanden.
Dabei kann dahinstehen, ob die Gruppierung um den Mitbeschuldigten
D. nach den bisherigen Erkenntnissen als Vereinigung im
Sinne des § 129 a StGB angesehen werden kann, es sich also um einen auf
gewisse Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluß von minde-
stens drei Personen handelte, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen
unter den Willen der Gesamtheit terroristische Anschläge auf israelische oder
jüdische Einrichtungen planten und unter sich derart in Beziehung standen,
daß sie sich - sei es auch nur als nachgeordnete Teilorganisation der interna-
tional operierenden Al Tawhid - als einheitlicher Verband fühlten (vgl. BGHSt
31, 202, 204 f.; 45, 26, 35; BGH NStZ 1999, 503, 504). Denn selbst wenn dies
der Fall ist, fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß
der Beschuldigte an dieser Organisation mitgliedschaftlich beteiligt war. Als
Mitglied einer (kriminellen oder) terroristischen Vereinigung kommt nur derjeni-
ge in Betracht, der sich in deren organisierte Willensbildung einordnet. Außer-
dem muß er in subjektiver Hinsicht zumindest damit rechnen und billigend in
Kauf nehmen, daß der Zweck oder die Tätigkeit der Gruppierung auf die Bege-
hung von Katalogtaten nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB gerichtet sind (vgl.
BGHSt 29, 99, 101 f.). Beides kann für den Beschuldigten nach bisherigem
Ermittlungsstand nicht mit der für die Anordnung von Untersuchungshaft erfor-
derlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Den Aussagen des Mitbeschuldigten A. , der Auswertung
überwachter Telefonate und den sonstigen Ermittlungen kann im Sinne eines
dringenden Verdachts lediglich folgendes entnommen werden:
Der Beschuldigte unterhielt Verbindungen zu militanten islamistisch-
fundamentalistischen Kreisen bzw. Organisationen, namentlich auch zu füh-
renden Personen der Al Qaida des Osama Bin Laden und der Al Tawhid. Er
hatte sich im August/September 2000 selbst in Ausbildungslagern dieser Orga-
nisationen in Afghanistan aufgehalten und war spätestens seit diesem Aufent-
halt mit führenden Funktionären der Al Qaida (S. ; T. ; O. )
und der Al Tawhid ( M. ) bekannt. Er stand nach seiner Rückkehr
nach Mü. mit dem Mitbeschuldigten D. in Verbindung, der
- dem M. untergeordnet - eine Gruppe von Al Tawhid-Anhängern in
der Bundesrepublik führte. Über D. stand der Beschuldigte
weiterhin in Kontakt zu M. in Afghanistan bzw. später im Iran; er
führte aber auch persönlich Telefonate mit M. . Daneben unterhielt
der Beschuldigte in Mü. bis zu einem Streit im Sommer des Jahres 2001
eine engere Bekanntschaft zu dem der Al Tawhid zuzurechnenden Mitbeschul-
digten U. , der zeitweise die Wohnung des Beschuldigten mitbe-
nutzte. Auch hatte der Beschuldigte Verbindungen zu dem in N. wohn-
haften Mitbeschuldigten Me. (alias u. a. Abd. ), der
der radikal-islamistischen ägyptischen Gruppierung Al Jihad Al Masria zuge-
hört.
Von dem Beschuldigten wurden konspirative Telefongespräche geführt,
in denen unter Verwendung von Deckbezeichnungen von gefälschten Pässen
und Schleusungen die Rede war. Der Beschuldigte war (ebenso wie U.
) im Raum Mü. an der Sammlung von Spendengeldern beteiligt,
die vorrangig für die Al Qaida, zumindest in einem Einzelfall aber anteilig auch
für die Al Tawhid bzw. die Taliban bestimmt waren. Diese Gelder transferierte
der Beschuldigte zunächst direkt an M. . Später wurden sie über
D. und von diesem eingeschaltete weitere Mittelspersonen an
M. weitergeleitet.
Auch wenn diese Umstände die Annahme nahe legen, daß der Beschul-
digte in irgendeiner Weise in strafbare, jedenfalls aber verbotene Aktivitäten
verwickelt war, vermögen sie den dringenden Verdacht der mitgliedschaftlichen
Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung um den Mitbeschuldigten
D. nicht zu begründen. Denn eine Einbindung des Beschuldig-
ten in die organisierte Willensbildung dieser Gruppe, sei es auch nur in der
Form der absprachegemäßen Unterordnung unter die Anweisungen des
M. , ist nicht belegt. Allein der Kontakt des Beschuldigten zu Abu M. ,
D. und - früher - zu U. sowie der Umstand,
daß der Beschuldigte zumindest in einem Fall die von ihm gesammelten Gelder
anteilig auch der Al Tawhid zukommen lassen wollte, sind hierfür ohne Aussa-
gekraft. Vielmehr stand der Beschuldigte ersichtlich in Verbindung zu mehreren
militanten islamistisch-fundamentalistischen Organisationen, für die aber nach
bisherigem Ermittlungsstand keine Erkenntnisse vorliegen, die ihre Einordnung
als inländische terroristische Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB erlauben.
Die Angaben des Mitbeschuldigten Ab. deuten darauf hin, daß der
Beschuldigte insbesondere der Al Qaida näher stand als der Al Tawhid und er
vorrangig an der finanziellen Unterstützung der Al Qaida interessiert war. Ent-
sprechend hat Ab. in den von ihm gefertigten Organigrammen den
Beschuldigten der Al Qaida zugeordnet.
Die Ermittlungen haben darüber hinaus auch keinen Anhaltspunkt dafür
ergeben, daß der Beschuldigte Kenntnis von dem Auftrag des M. an
die Mitbeschuldigten
D. ,
Da. ,
Ab.
und Sh. erlangte, in der Bundesrepublik einen oder mehrere An-
schläge auf israelische bzw. jüdische Einrichtungen zu begehen. Der zu die-
sem Auftrag umfassend geständige Mitbeschuldigte Ab. hat von
einer Unterrichtung des Beschuldigten über diese Pläne nichts berichtet. Auch
die Telefonüberwachungsmaßnahmen und sonstigen Ermittlungen haben keine
Belege für ein entsprechendes Wissen oder auch nur eine Vermutung des Be-
schuldigten erbracht. Damit fehlt es - zumindest mangels Beweisen zur subjek-
tiven Tatseite - nicht nur an einem hinreichenden Tatverdacht für eine mitglied-
schaftliche Beteiligung des Beschuldigten an einer (inländischen terroristi-
schen) Vereinigung um D. . Vielmehr ist auch ein Unterstüt-
zen dieser Gruppierung im Sinne des § 129 a Abs. 3 StGB nicht belegt. Es
kann daher dahinstehen, ob die Ermittlungen in objektiver Hinsicht überhaupt
eine Unterstützungshandlung des Beschuldigten erkennen lassen. Das Unter-
stützen ausländischer terroristischer Vereinigungen (Sammlung und Übermitt-
lung von Spendengeldern an M. zur Weiterleitung an die Al Qaida
bzw. in mindestens einem Fall an die Al Tawhid bzw. die Taliban) ist nach gel-
tendem Recht nicht strafbar.
Tolksdorf Winkler Becker