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BGH Beschluss vom 07.08.2002 – 2 StR 250/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 250/02

BESCHLUSS

vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der

Urteilstenor wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen Verge-

waltigung statt sexueller Nötigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Elf