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BGH Beschluss vom 07.08.2002 – 2 StR 250/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 250/02
BESCHLUSS
vom 7. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der
Urteilstenor wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen Verge-
waltigung statt sexueller Nötigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Elf