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BGH Beschluss vom 13.08.2002 – 1 StR 410/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 410/00
BESCHLUSS
vom
13. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2002 beschlos-
sen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt
D. aus S. , wird für das Revisionsverfahren anstelle
der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99
BRAGO
in Höhe von 600,- € (in Worten: sechshundert)
bewilligt.
Gründe:
Mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 27. Oktober 2000 wur-
de Rechtsanwalt D. zum Verteidiger bestellt. Er betrieb zunächst die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisions-
einlegungsfrist und begründete dann die Revision. Das Verfahren war beson-
ders umfangreich und besonders schwierig. Aus Gründen, die auch in der Per-
son des Angeklagten
lagen, war
insbesondere ein besonders hoher
zeitlicher Aufwand für schwierige Besprechungen mit dem Mandanten, die Be-
arbeitung seiner Schreiben und Eingaben sowie zur Aktendurchsicht erforder-
lich.
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit