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BGH Beschluss vom 13.08.2002 – 1 StR 410/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 410/00

BESCHLUSS

vom

13. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2002 beschlos-

sen:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt

D. aus S. , wird für das Revisionsverfahren anstelle

der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99

BRAGO

in Höhe von 600,- € (in Worten: sechshundert)

bewilligt.

Gründe:

Mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 27. Oktober 2000 wur-

de Rechtsanwalt D. zum Verteidiger bestellt. Er betrieb zunächst die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisions-

einlegungsfrist und begründete dann die Revision. Das Verfahren war beson-

ders umfangreich und besonders schwierig. Aus Gründen, die auch in der Per-

son des Angeklagten

lagen, war

insbesondere ein besonders hoher

zeitlicher Aufwand für schwierige Besprechungen mit dem Mandanten, die Be-

arbeitung seiner Schreiben und Eingaben sowie zur Aktendurchsicht erforder-

lich.

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit