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BGH Beschluss vom 14.08.2002 – II ZB 18/02
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 18/02
BESCHLUSS
vom
14. August 2002
in der Kostensache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2002 wird auf Kosten des
Beschwerdeführers verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde richtet sich ebenso wie
die ihr vorausgegangene, von dem Oberlandesgericht in dem angegrif-
fenen Beschluß zurückgewiesene Erinnerung gegen den Kostenansatz.
Im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenansatz findet eine Be-
schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und damit auch
an den Bundesgerichtshof gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht statt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt diese Bestimmung
nicht nur für Kostenentscheidungen des Bundesgerichtshofs selber,
sondern gerade für Beschwerden gegen Entscheidungen des Oberlan-
desgerichts.
Röhricht
Henze
Goette
Kraemer
Münke