BGH Beschluss vom 15.08.2002 – I ZB 5/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 5/02
BESCHLUSS
vom
15. August 2002
in Sachen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die "Nichtzulassungsbeschwerde" vom 30. Juli 2002 gegen den
Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 6. Juni 2002 wird auf Kosten
des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Im Streitfall fehlt es schon an der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels
gegen den in Frage gestellten Beschluß.
Auch als Gegenvorstellung kann der Antrag keinen Erfolg haben.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher
Beglaubigt: