Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.08.2002 – I ZB 5/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 5/02

BESCHLUSS

vom

15. August 2002

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die "Nichtzulassungsbeschwerde" vom 30. Juli 2002 gegen den

Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 6. Juni 2002 wird auf Kosten

des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Im Streitfall fehlt es schon an der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels

gegen den in Frage gestellten Beschluß.

Auch als Gegenvorstellung kann der Antrag keinen Erfolg haben.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher

Beglaubigt: