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BGH Beschluss vom 21.08.2002 – AnwZ (B) 38/01

Senat fuer Anwaltssachen

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BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 38/01

BESCHLUSS

vom

21. August 2002

in dem Rechtsstreit

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien

am 21. August 2002

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftwert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:9)(cid:3)

51.129,19

DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine

Zulassung wurde durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts

Hamm vom 18. Juni 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-

verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-

gerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde

des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf seine

Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet und die Hauptsa-

che für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch bestandskräftigen Bescheid vom

28. Mai 2002 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen und sich der Erledi-

gungserklärung mit dem Antrag angeschlossen, dem Antragsteller die Kosten

aufzuerlegen.

II.

Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffe-

ne Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Beschwerde aus den zu-

treffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hät-

te, wenn sich nicht die Hauptsache durch den bestandskräftigen Widerrufsbe-

scheid vom 28. Mai 2002 erledigt hätte.

Deppert

Ganter

Otten

Frellesen

Schott

Frey

Wosgien