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BGH Beschluss vom 21.08.2002 – AnwZ (B) 38/01
Senat fuer Anwaltssachen
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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/01
BESCHLUSS
vom
21. August 2002
in dem Rechtsstreit
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den
Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien
am 21. August 2002
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftwert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:9)(cid:3)
51.129,19
DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
Zulassung wurde durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts
Hamm vom 18. Juni 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-
verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
gerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde
des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf seine
Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet und die Hauptsa-
che für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch bestandskräftigen Bescheid vom
28. Mai 2002 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen und sich der Erledi-
gungserklärung mit dem Antrag angeschlossen, dem Antragsteller die Kosten
aufzuerlegen.
II.
Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffe-
ne Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Beschwerde aus den zu-
treffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hät-
te, wenn sich nicht die Hauptsache durch den bestandskräftigen Widerrufsbe-
scheid vom 28. Mai 2002 erledigt hätte.
Deppert
Ganter
Otten
Frellesen
Schott
Frey
Wosgien