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BGH Beschluss vom 22.08.2002 – 5 StR 72/02
5. Strafsenat
5 StR 72/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Brandstiftung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2002
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen
die Entscheidung des Landgerichts Leipzig über die Ent-
schädigung der Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnah-
men im Urteil vom 1. Juni 2001 werden verworfen.
Die Kosten der Beschwerde sowie die den Angeklagten
durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-
gen trägt die Staatskasse.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, die freigesprochenen
Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Die
Staatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie
hinsichtlich der Angeklagten D und S anders als mit dem für
dieses Rechtsmittel nicht tragfähigen Einwand zu begründen, die Freisprü-
che seien zu Unrecht erfolgt. Da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrEG vor-
liegen und sich beim Angeklagten B
weder aus seinem
Einlassungsverhalten noch sonst Ausschluß- oder Versagungsgründe (§§ 5,
6 StrEG) ergeben, kann das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg haben.
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