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BGH Beschluss vom 22.08.2002 – 5 StR 72/02

5. Strafsenat

5 StR 72/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. August 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2002

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen

die Entscheidung des Landgerichts Leipzig über die Ent-

schädigung der Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnah-

men im Urteil vom 1. Juni 2001 werden verworfen.

Die Kosten der Beschwerde sowie die den Angeklagten

durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-

gen trägt die Staatskasse.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, die freigesprochenen

Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Die

Staatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie

hinsichtlich der Angeklagten D und S anders als mit dem für

dieses Rechtsmittel nicht tragfähigen Einwand zu begründen, die Freisprü-

che seien zu Unrecht erfolgt. Da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrEG vor-

liegen und sich beim Angeklagten B

weder aus seinem

Einlassungsverhalten noch sonst Ausschluß- oder Versagungsgründe (§§ 5,

6 StrEG) ergeben, kann das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der

angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg haben.

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