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BGH Beschluss vom 06.09.2002 – 2 ARs 252/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 252/02 2 AR 129/02
BESCHLUSS
vom
6. September 2002
in dem Ermittlungsverfahren
der Staatsanwaltschaft München I gegen Unbekannt
wegen Volksverhetzung
Az.: 112 UJs 712 700/02 StA München I Az.: III - 459/2002 Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 6. September 2002 beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-
waltschaft München I ist das Amtsgericht U. .
Gründe:
1. Die Staatsanwaltschaft München I hält in dem gegen einen unbe-
kannten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung zur
Ermittlung der Identität des Täters eine Auskunft der T-. AG ü-
ber Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß §§ 100 a Abs. 1 Nr. 1 c, 100
g Abs. 1, 100 h Abs. 1 Satz 3, 100 b Abs. 1 Satz 1 StPO für erforderlich. Sie
hatte deshalb zunächst beim Amtsgericht U. , in dessen Bezirk sich die Nie-
derlassung der Gesellschaft befindet, über deren technische Einrichtungen die
Verbindungsdaten festzustellen sind, sodann beim Amtsgericht D. , in
dessen Bezirk sich die Zentrale der Gesellschaft befindet, den Erlaß entspre-
chender richterlicher Anordnungen beantragt. Beide Gerichte haben sich für
unzuständig erklärt.
Wegen dieses negativen Kompetenzstreites hat die Staatsanwaltschaft
München I am 11. Juli 2002 eine Eilanordnung nach § 100 g Abs. 1, § 100 b
Abs. 1 Satz 2 StPO wegen Gefahr im Verzug erlassen. Am selben Tage hat sie
die richterliche Bestätigung beim Amtsgericht U. beantragt, das diesen Antrag
wegen Unzuständigkeit abgelehnt hat; ebenso ist das Amtsgericht D.
bei seiner seine Zuständigkeit verneinenden Rechtsauffassung verblieben.
2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den
Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben. Dem steht nicht entgegen,
daß die Auskunft auf Grund der Eilanordnung der Staatsanwaltschaft München
I bereits erteilt worden ist, da die Frage der Zuständigkeit für die richterliche
Bestätigung der Eilanordnung mit der Frage der Zuständigkeit für die richterli-
che Anordnung der Maßnahme selbst eng verbunden ist.
3. Zuständig für die Entscheidung ist hier das Amtsgericht U. . Die Zu-
ständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO; danach
stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Durchführung einer richterlichen
Untersuchungshandlung bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk die für
erforderlich gehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Diese Rege-
lung trägt dem Umstand Rechnung, daß richterliche Untersuchungshandlungen
im Ermittlungsverfahren regelmäßig eilbedürftig sind; sie entspricht dem
Grundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der
Staatsanwaltschaft nicht auferlegt, bei juristische Personen betreffenden Un-
tersuchungshandlungen unter Umständen aufwendige Ermittlungen über deren
gesellschaftsrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen.
Handelt es sich um den Antrag auf Anordnung einer Auskunftserteilung,
so kommt es für die Zuständigkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO darauf an,
wo die Auskunft zu erteilen und wo die Anordnung gegebenenfalls zu vollstre-
cken wäre. Das gilt auch für Auskünfte gemäß §§ 100 g Abs. 1 Satz 1, 100 h
Abs. 1 StPO. Hat ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten an einem an-
deren Ort als am Sitz der Gesellschaft eine Niederlassung oder Abteilung er-
richtet, welche die Feststellung und den Abruf von Telekommunikationsdaten
technisch umsetzt (vgl. § 100 b Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 88 TKG), und steht
im Einzelfall der Ort fest, an welchem sich diese Niederlassung befindet, so
folgt aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO, daß in diesem Fall nicht das Amtsgericht
für die Anordnung gemäß §§ 100 g, 100 h StPO zuständig ist, in dessen Bezirk
sich der Sitz der (Verwaltungs-)Zentrale des Diensteanbieters befindet, son-
dern dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verbindungsdaten zu erhe-
ben und die Auskünfte zu erteilen sind. § 162 Abs. 1 StPO strebt eine einfache
und klare Feststellung der Zuständigkeit im Interesse einer sachnahen Ent-
scheidung und deren zeitnaher Umsetzung an. Hiermit wäre es nicht vereinbar,
wenn die Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis des Ortes, an welchem die Unter-
suchungshandlung vorzunehmen ist, zunächst die Organisationsstruktur oder
den Sitz einer juristischen Person - ggf. im Ausland - zu ermitteln und beim für
diesen Ort zuständigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Maßnahme zu
stellen hätte, deren Umsetzung oder Vollstreckung dort gar nicht erfolgen soll.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Frau Ri'inBGH Elf ist wegen Ur- laubs an der Unterschrift gehindert.
Fischer Rissing-van Saan