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BGH Beschluss vom 06.09.2002 – 2 ARs 252/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 252/02 2 AR 129/02

BESCHLUSS

vom

6. September 2002

in dem Ermittlungsverfahren

der Staatsanwaltschaft München I gegen Unbekannt

wegen Volksverhetzung

Az.: 112 UJs 712 700/02 StA München I Az.: III - 459/2002 Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 6. September 2002 beschlossen:

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsan-

waltschaft München I ist das Amtsgericht U. .

Gründe:

1. Die Staatsanwaltschaft München I hält in dem gegen einen unbe-

kannten Täter gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung zur

Ermittlung der Identität des Täters eine Auskunft der T-. AG ü-

ber Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß §§ 100 a Abs. 1 Nr. 1 c, 100

g Abs. 1, 100 h Abs. 1 Satz 3, 100 b Abs. 1 Satz 1 StPO für erforderlich. Sie

hatte deshalb zunächst beim Amtsgericht U. , in dessen Bezirk sich die Nie-

derlassung der Gesellschaft befindet, über deren technische Einrichtungen die

Verbindungsdaten festzustellen sind, sodann beim Amtsgericht D. , in

dessen Bezirk sich die Zentrale der Gesellschaft befindet, den Erlaß entspre-

chender richterlicher Anordnungen beantragt. Beide Gerichte haben sich für

unzuständig erklärt.

Wegen dieses negativen Kompetenzstreites hat die Staatsanwaltschaft

München I am 11. Juli 2002 eine Eilanordnung nach § 100 g Abs. 1, § 100 b

Abs. 1 Satz 2 StPO wegen Gefahr im Verzug erlassen. Am selben Tage hat sie

die richterliche Bestätigung beim Amtsgericht U. beantragt, das diesen Antrag

wegen Unzuständigkeit abgelehnt hat; ebenso ist das Amtsgericht D.

bei seiner seine Zuständigkeit verneinenden Rechtsauffassung verblieben.

2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den

Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben. Dem steht nicht entgegen,

daß die Auskunft auf Grund der Eilanordnung der Staatsanwaltschaft München

I bereits erteilt worden ist, da die Frage der Zuständigkeit für die richterliche

Bestätigung der Eilanordnung mit der Frage der Zuständigkeit für die richterli-

che Anordnung der Maßnahme selbst eng verbunden ist.

3. Zuständig für die Entscheidung ist hier das Amtsgericht U. . Die Zu-

ständigkeit dieses Gerichts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO; danach

stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Durchführung einer richterlichen

Untersuchungshandlung bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk die für

erforderlich gehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Diese Rege-

lung trägt dem Umstand Rechnung, daß richterliche Untersuchungshandlungen

im Ermittlungsverfahren regelmäßig eilbedürftig sind; sie entspricht dem

Grundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der

Staatsanwaltschaft nicht auferlegt, bei juristische Personen betreffenden Un-

tersuchungshandlungen unter Umständen aufwendige Ermittlungen über deren

gesellschaftsrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen.

Handelt es sich um den Antrag auf Anordnung einer Auskunftserteilung,

so kommt es für die Zuständigkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO darauf an,

wo die Auskunft zu erteilen und wo die Anordnung gegebenenfalls zu vollstre-

cken wäre. Das gilt auch für Auskünfte gemäß §§ 100 g Abs. 1 Satz 1, 100 h

Abs. 1 StPO. Hat ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten an einem an-

deren Ort als am Sitz der Gesellschaft eine Niederlassung oder Abteilung er-

richtet, welche die Feststellung und den Abruf von Telekommunikationsdaten

technisch umsetzt (vgl. § 100 b Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 88 TKG), und steht

im Einzelfall der Ort fest, an welchem sich diese Niederlassung befindet, so

folgt aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO, daß in diesem Fall nicht das Amtsgericht

für die Anordnung gemäß §§ 100 g, 100 h StPO zuständig ist, in dessen Bezirk

sich der Sitz der (Verwaltungs-)Zentrale des Diensteanbieters befindet, son-

dern dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verbindungsdaten zu erhe-

ben und die Auskünfte zu erteilen sind. § 162 Abs. 1 StPO strebt eine einfache

und klare Feststellung der Zuständigkeit im Interesse einer sachnahen Ent-

scheidung und deren zeitnaher Umsetzung an. Hiermit wäre es nicht vereinbar,

wenn die Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis des Ortes, an welchem die Unter-

suchungshandlung vorzunehmen ist, zunächst die Organisationsstruktur oder

den Sitz einer juristischen Person - ggf. im Ausland - zu ermitteln und beim für

diesen Ort zuständigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Maßnahme zu

stellen hätte, deren Umsetzung oder Vollstreckung dort gar nicht erfolgen soll.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Frau Ri'inBGH Elf ist wegen Ur- laubs an der Unterschrift gehindert.

Fischer Rissing-van Saan