BGH Beschluss vom 11.09.2002 – II ZB 13/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 13/00
BESCHLUSS
vom
11. September 2002
in dem Beschwerdeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,
Kraemer und die Richterin Münke
am 11. September 2002
beschlossen:
Die Vergütung von Rechtsanwalt Dr. G. als Vertreter der
außenstehenden Aktionäre wird auf
festgesetzt.
1.870,00
Gründe
Nach dem Beschluß des Senats vom 24. September 2001 haben die
Beteiligten zu 1 und 7 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Davon
sind auch die Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre umfaßt. Die
Höhe der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre orientiert
sich an § 118 BRAGO. Im vorliegenden Fall erachtet der Senat eine
5/10-Gebühr für angemessen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß der
Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren lediglich ei-
nen Antrag zur Sache und seinen eigenen Kostenantrag gestellt hat.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde vom Senat mit Be-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:7)(cid:10)(cid:13)(cid:11)(cid:7)(cid:15)(cid:14)
schluß vom 11. Februar 2002 auf 1.000.000,00 DM (511.291,88
Hieraus ergibt sich als Vergütung - einschließlich Auslagenpauschale und Um-
satzsteuer - der festgesetzte Betrag.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke