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BGH Beschluss vom 11.09.2002 – II ZB 13/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 13/00

BESCHLUSS

vom

11. September 2002

in dem Beschwerdeverfahren

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,

Kraemer und die Richterin Münke

am 11. September 2002

beschlossen:

Die Vergütung von Rechtsanwalt Dr. G. als Vertreter der

außenstehenden Aktionäre wird auf

festgesetzt.

1.870,00

Gründe

Nach dem Beschluß des Senats vom 24. September 2001 haben die

Beteiligten zu 1 und 7 die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Davon

sind auch die Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre umfaßt. Die

Höhe der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre orientiert

sich an § 118 BRAGO. Im vorliegenden Fall erachtet der Senat eine

5/10-Gebühr für angemessen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß der

Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren lediglich ei-

nen Antrag zur Sache und seinen eigenen Kostenantrag gestellt hat.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde vom Senat mit Be-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:7)(cid:10)(cid:13)(cid:11)(cid:7)(cid:15)(cid:14)

schluß vom 11. Februar 2002 auf 1.000.000,00 DM (511.291,88

Hieraus ergibt sich als Vergütung - einschließlich Auslagenpauschale und Um-

satzsteuer - der festgesetzte Betrag.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke