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BGH Beschluss vom 16.09.2002 – VI ZR 119/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 119/02

BESCHLUSS

vom

16. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2002 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-

richsen sowie die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Kläge-

rin vom 22. August 2002 gegen den Senatsbeschluß vom

5. August 2002 gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurtei-

lung.

Gründe

Soweit seitens der Klägerin gerügt wird, es werde nicht deutlich, auf wel-

che Ausführungen des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts sich die

Bemerkung des Senats im angegriffenen Beschluß bezieht, so wird ergänzend

darauf hingewiesen, daß es sich dabei um die Ausführungen im Schreiben von

Rechtsanwalt Dr. Osterloh vom 10. Juni 2002 handelt, welches die Klägerin

selbst als Anlage zum Schriftsatz vom 23. Juli 2002 vorgelegt hat und in dem

ausführlich dazu Stellung genommen wird, warum die Revision wegen Nicht

einhaltung der Revisionsfrist unzulässig ist. Soweit die Klägerin meint, etwaige

Versäumnisse ihrer Prozeßbevollmächtigten seien ihr insoweit nicht zuzurech-

nen, wird auf § 85 Abs. 2 ZPO verwiesen.

Dr. Müller

Wellner

Diederichsen

Pauge

Stöhr