BGH Beschluss vom 16.09.2002 – VI ZR 119/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 119/02
BESCHLUSS
vom
16. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diede-
richsen sowie die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Kläge-
rin vom 22. August 2002 gegen den Senatsbeschluß vom
5. August 2002 gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurtei-
lung.
Gründe
Soweit seitens der Klägerin gerügt wird, es werde nicht deutlich, auf wel-
che Ausführungen des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts sich die
Bemerkung des Senats im angegriffenen Beschluß bezieht, so wird ergänzend
darauf hingewiesen, daß es sich dabei um die Ausführungen im Schreiben von
Rechtsanwalt Dr. Osterloh vom 10. Juni 2002 handelt, welches die Klägerin
selbst als Anlage zum Schriftsatz vom 23. Juli 2002 vorgelegt hat und in dem
ausführlich dazu Stellung genommen wird, warum die Revision wegen Nicht
einhaltung der Revisionsfrist unzulässig ist. Soweit die Klägerin meint, etwaige
Versäumnisse ihrer Prozeßbevollmächtigten seien ihr insoweit nicht zuzurech-
nen, wird auf § 85 Abs. 2 ZPO verwiesen.
Dr. Müller
Wellner
Diederichsen
Pauge
Stöhr