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BGH Urteil vom 17.09.2002 – VI ZR 147/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 147/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 17. September 2002 H o l m e s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 826 A, Gf; §§ 1191, 1192, 1142, 1143

Zum Freistellungsanspruch des Grundstückeigentümers von der dinglichen Haftung

für eine vom Schädiger bestellte Grundschuld.

BGH, Urteil vom 17. September 2002 - VI ZR 147/01 - OLG Naumburg

LG Halle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Rich-

ter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 23. April 2002 wird aufgehoben.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. März 2001 teilweise

dahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, den Betrag von

159.653,79 DM (= 81.629,69

% Zinsen seit dem

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)

8. Oktober

1997

an

die Bausparkasse S. ,

Bausparkasse der V. in S. , zu

zahlen. Der Antrag der Kläger auf Zahlung an sich selbst wird ab-

gewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen die Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümer ei-

nes Grundstückes, das sie am 24. Februar 1997 an den Beklagten verkauft ha-

ben. Sie begehren daneben die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der

Forderung, zu deren Sicherung der Beklagte das Grundstück mit einer Grund-

schuld belastet hat, und den früheren, inzwischen gelöschten Belastungen an

sich selbst, hilfsweise an die Grundschuldgläubigerin, oder ihre Freistellung von

einer Inanspruchnahme.

Die Kläger beabsichtigten im Jahre 1996, auf ihrem Grundstück einen

Fleischereibetrieb einzurichten. Nachdem sie von den Banken keine Finanzie-

rungszusage erhalten hatten, wandten sie sich aufgrund einer Zeitungsannonce

an den Zeugen K.. Dieser erklärte ihnen, daß der Beklagte mit dem sale-and-

lease-back-Verfahren die notwendigen Kreditmittel beschaffen könne. Hierfür

müßten sie das Grundstück an den Beklagten verkaufen, der einen Kredit für

sie aufnehme. Von dem bezahlten Kaufpreis könne die Einrichtung des Betrie-

bes finanziert werden. Die Belastungen könnten die Kläger durch monatliche

Pachtzahlungen bei weiterer Nutzung des Grundstückes tilgen. Außerdem wür-

de eine Option für den Rückerwerb des Grundstücks durch sie vertraglich ab-

gesichert werden. Demgemäß verkauften die Kläger im Jahr 1997 ihren Grund-

besitz an den Beklagten für 395.000 DM und erklärten die Auflassung an ihn.

Sie schlossen außerdem einen Pachtvertrag mit einem monatlichen Pachtzins

von 2.500 DM. Der Beklagte gab ein notariell beurkundetes Angebot zum

Rückkauf des Grundstücks gegenüber den Klägern ab und bewilligte dafür die

Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Der Kaufpreis sollte teilweise auf ein

Notaranderkonto fließen und im übrigen direkt an die Kläger ausbezahlt wer-

den. Von der Bausparkasse S. erhielt der Beklagte ein Darlehen in Höhe von

296.000 DM, das auf das Notaranderkonto überwiesen wurde. Damit tilgte er

vereinbarungsgemäß Forderungen in Höhe von 136.346,21 DM, für die auf dem

Grundstück Grundpfandrechte lasteten. Diese wurden gelöscht. An ihrer Stelle

wurde eine Grundschuld in Höhe von 296.000 DM zuzüglich 15 % Zinsen seit

8. Dezember 1998 zugunsten der Bausparkasse S. eingetragen. Aufgrund einer

Zahlungsanweisung, die die Unterschrift der Kläger trägt, kamen über das

Notaranderkonto insgesamt 292.544,03 DM zur Auszahlung. Davon wurden an

den Zeugen K. 130.000 DM überwiesen. An die Kläger selbst gelangten aus

dem Guthaben auf dem Notaranderkonto keine Geldbeträge. Diese fochten

daraufhin im Jahr 1998 das Rechtsgeschäft wegen arglistiger Täuschung an.

Sie behaupten, der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht ge-

habt, den nach Ablösung der bereits eingetragenen Grundpfandrechte verblei-

benden Betrag an sie auszuzahlen. Das von ihm vorgelegte Schriftstück vom

9. September 1997, in dem sie den Erhalt von 99.000 DM bestätigten, hätten

sie blanko unterzeichnet. Der Beklagte habe den Pachtvertrag zum Schein ab-

geschlossen. Auch sein Angebot zum Rückkauf des Grundstücks sei nicht

ernsthaft gemeint gewesen.

Der Beklagte tritt dem entgegen und behauptet, den Kaufpreis vollstän-

dig durch die Einzahlung von 296.000 DM auf das Notaranderkonto und eine

Barzahlung an die Kläger in Höhe von 99.000 DM beglichen zu haben. Die

Zahlungsanweisung an den Notar sei ebenso von den Klägern unterzeichnet

worden wie auch die Quittung vom 9. September 1997 über den persönlichen

Erhalt des Geldes.

Das Landgericht hat den Antrag der Kläger abgewiesen, den Beklagten

zu verurteilen, die Eintragung der Kläger als Eigentümer des streitgegenständli-

chen Grundstückes Zug um Zug gegen Zahlung von 136.346,21 DM zu bewilli-

gen. Mit der Berufung haben die Kläger neben der Bewilligung ihrer Eintragung

ins Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks die Zahlung von

159.653,79 DM nebst Zinsen an sich selbst verlangt, hilfsweise die Zahlung des

Betrages an die Bausparkasse S. oder die Freistellung von einer Inanspruch-

nahme aus der Grundschuld. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landge-

richts abgeändert und die Hauptanträge zugesprochen. Die auf Klageabwei-

sung gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nur insoweit angenom-

men, als sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von

159.653,79 DM nebst Zinsen an die Kläger selbst richtet. Im Termin zur münd-

lichen Verhandlung war der Beklagte nicht vertreten. Auf Antrag der Kläger hat

der Senat die Revision durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dieser hat da-

gegen Einspruch eingelegt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe im Zusammen-

wirken mit dem Zeugen K. die Kläger nach einem vorgefaßten Plan über seine

Bereitschaft und Fähigkeit zur Bezahlung des Kaufpreises getäuscht. Das von

ihm vorgelegte Schriftstück vom 9. September 1997, in dem die Kläger den Er-

halt von 99.000 DM in bar bestätigten, sei auf Veranlassung des Beklagten von

den Klägern blanko zur Vorlage bei der Bank unterschrieben worden. Mit Aus-

nahme der Ablösung der bereits bestehenden Grundpfandrechte hätten diese

keine Gegenleistung für den Verlust ihres Eigentums an dem streitgegenständ-

lichen Grundstück erhalten. Gegen eine Täuschung der Kläger durch den Be-

klagten über seine Bereitschaft bei Vertragsschluß, den Vertrag zu erfüllen,

spreche nicht, daß jener die bereits bestehenden Grundpfandrechte abgelöst

habe. Die Löschung der vorrangigen Belastungen sei erforderlich gewesen, um

eine erstrangige Grundschuld für das Darlehen der Bausparkasse eintragen

lassen zu können. Auch der Beklagte habe von dem an den Zeugen K. ausbe-

zahlten Betrag nach einer "internen Abrechnung" Zahlungen erhalten. Es sei

deshalb davon auszugehen, daß er sich nach einem von vornherein gefaßten

Plan zusammen mit dem Zeugen K. mindestens 130.000 DM ohne Gegenleis-

tung beschaffen wollte.

Der Beklagte schulde den Klägern Schadensersatz wegen sittenwidriger

Schädigung und sei neben der Rückübertragung des Eigentums am Grund-

stück zur Zahlung eines Betrages von 159.653,79 DM an diese verpflichtet.

Zwar sei für die Naturalrestitution die Freistellung von der Inanspruchnahme

durch die Grundschuldgläubigerin ausreichend. Da der Beklagte nicht nur seine

Zahlungsverpflichtung, sondern überhaupt seine Einstandspflicht bestreite, ha-

be sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung vermindere sich dieser An-

spruch der Kläger hinsichtlich der Belastungen von 296.000 DM allerdings um

die Altbelastungen des Grundstücks in Höhe von 136.346,21 DM.

II.

Das die Revision des Beklagten zurückweisende Versäumnisurteil vom

23. April 2002 ist aufzuheben, weil der Beklagte dagegen zulässig Einspruch

eingelegt hat und die Revision im Umfang ihrer Annahme erfolgreich ist. Entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger zur Beseitigung

der unrechtmäßigen Belastung ihres Grundstücks durch den Beklagten nicht

Zahlung an sich selbst verlangen, sondern nur an die Bausparkasse S. als

Darlehensgläubigerin.

1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beklagte

den Klägern deliktsrechtlich für die Folgen einzustehen hat, die auf der von ihm

im Zusammenwirken mit dem Zeugen K. verübten Täuschung beruhen. Er ist

deshalb verpflichtet, in der erforderlichen Weise daran mitzuwirken, daß die

Kläger als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch wieder eingetragen wer-

den können. Dies hat der erkennende Senat durch seinen Beschluß vom

5. Februar 2002 ebenso gebilligt wie die Auffassung des Berufungsgerichts,

daß sich der Freistellungsanspruch der Kläger unter den Umständen des

Streitfalles in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.

2. Die Revision wendet sich aber zu Recht dagegen, daß das Beru-

fungsgericht den Beklagten zur Zahlung an die Kläger selbst verurteilt hat. Es

hat dabei außer Acht gelassen, daß neben der Grundstückshaftung der Kläger

die Haftung des Beklagten als persönlicher Schuldner besteht. Die Revision

macht zutreffend geltend, daß bei einer Zahlung an die Kläger selbst keine Ge-

währ für die Erfüllung der Darlehensforderung der Bausparkasse S. durch die

Kläger gegeben ist und dem Beklagten eine weitere Inanspruchnahme droht.

Die Schadenswiedergutmachung erfordert aber auch nicht die Leistung des

Beklagten an die Kläger selbst. Vielmehr kann ein hinreichender Schadensaus-

gleich dadurch erreicht werden, daß der Beklagte die Darlehensforderung der

Bausparkasse S. in dem von den Klägern beantragten Umfang als persönlicher

Schuldner erfüllt.

Der Senat verkennt dabei nicht, daß die Grundschuld nur auf die Kläger

übergeht und zur Eigentümergrundschuld wird, wenn sie als Eigentümer auf

das dingliche Recht leisten und die Grundschuld damit ablösen, §§ 1191, 1192,

1142, 1143 BGB (MünchKomm/Eickmann, BGB, 3. Aufl., § 1191 Rdn. 65; BGH,

Urteile vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75 - NJW 1976, 2340 ff. und vom 25. März

1986 - IX ZR 104/85 - NJW 1986, 2108, 2111, 2112). Bei der Leistung des per-

sönlichen Schuldners auf die Forderung erlischt diese zwar nach § 362 BGB,

doch bleibt die sie sichernde Grundschuld aufgrund der fehlenden Akzessorie-

tät zur Forderung unberührt. In diesem Fall hat aber der Grundstückseigentü-

mer gegen den Grundschuldgläubiger regelmäßig einen Anspruch auf Rückge-

währ der Grundschuld aus dem der Grundschuldbestellung zugrundeliegenden

Sicherungsvertrag, weil der Sicherungszweck mit der Forderung weggefallen

ist. Einem weiteren Begehren des Grundschuldgläubigers kann u.U. auch der

Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegenstehen, wenn die Grundschuld keine

Ansprüche mehr sichert (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 97/93 -

NJW-RR 1994, 847, 848).

Bei dieser Sachlage entlastet die Tilgung der Darlehensforderung durch

die Zahlung des Beklagten an die Bausparkasse S. in ausreichender Weise die

Kläger. Sie beseitigt auch die persönliche Haftung des Beklagten und schützt

ihn vor einem weiteren Zugriff der Bausparkasse.

III.

Das Berufungsurteil war in Ziff. 3 abzuändern. Da weitere Feststellungen

nicht mehr zu treffen sind, konnte der Senat gemäß § 565 Abs. 1 ZPO a.F. in

der Sache selbst entscheiden.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 344 ZPO.

Müller

Wellner

Diederichsen

Pauge

Stöhr