Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.09.2002 – XI ZR 403/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 403/01

BESCHLUSS

vom

17. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die

Richterin Mayen

am 17. September 2002

beschlossen:

Der Antrag des erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-

tigten der Klägerin, festzustellen, daß er die Klägerin

im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof

vertreten kann, wird abgelehnt.

Gründe

Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist gemäß

§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO im vorliegenden Revisionsverfahren nicht po-

stulationsfähig, weil er nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Die

Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf Rechtsanwälte, die beim

Bundesgerichtshof zugelassen sind, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1,

12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 EMRK. Sie ist als gesetzliche Regelung

der Berufsausübung zulässig, weil sie durch hinreichende Gründe des

gemeinen Wohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismä-

ßigkeit wahrt. Die Regelung dient im Zusammenwirken mit der Singular-

zulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof gemäß § 171

BRAO einer sachgerechten Beratung der Parteien und der Erhaltung der

Funktionsfähigkeit der höchstrichterlicher Rechtsprechung in Zivilsachen

(vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, NJW 2002, 1725).

Nobbe Siol Bungeroth

Joeres Mayen