BGH Beschluß vom 17.09.2002 – XI ZR 403/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 403/01
BESCHLUSS
vom
17. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die
Richterin Mayen
am 17. September 2002
beschlossen:
Der Antrag des erstinstanzlichen Prozeßbevollmäch-
tigten der Klägerin, festzustellen, daß er die Klägerin
im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof
vertreten kann, wird abgelehnt.
Gründe
Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist gemäß
§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO im vorliegenden Revisionsverfahren nicht po-
stulationsfähig, weil er nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Die
Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf Rechtsanwälte, die beim
Bundesgerichtshof zugelassen sind, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1,
12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 EMRK. Sie ist als gesetzliche Regelung
der Berufsausübung zulässig, weil sie durch hinreichende Gründe des
gemeinen Wohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit wahrt. Die Regelung dient im Zusammenwirken mit der Singular-
zulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof gemäß § 171
BRAO einer sachgerechten Beratung der Parteien und der Erhaltung der
Funktionsfähigkeit der höchstrichterlicher Rechtsprechung in Zivilsachen
(vgl. BGH, Beschluß vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, NJW 2002, 1725).
Nobbe Siol Bungeroth
Joeres Mayen