Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 40/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2002

in dem Verfahren

AnwZ (B) 40/01

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BRAO § 43 c FAO §§ 4 bis 7

Der zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Fachgebiet nach §§ 4 bis 6 FAO ist weitgehend formalisiert. Dem Fachausschuß, der die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer vorbereitet, steht nicht das Recht zu, die fachliche Qualifikation eines Bewerbers, der die den Anforderungen nach §§ 4 bis 6 FAO entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat, an- hand der bestandenen Lehrgangsklausuren und vorgelegten Arbeitsproben materiell zu überprüfen und dabei aufgetretene Zweifel an der fachlichen Qualifikation zum Anlaß für ein Fachgespräch (§ 7 FAO) zu nehmen.

BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01 - AGH Nordrhein-Westfalen

wegen Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung

am 23. September 2002

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der

Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2001 und der Bescheid der An-

tragsgegnerin vom 27. April 2000 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Be-

fugnis zu erteilen, die Bezeichnung "Fachanwältin für Familien-

recht" zu führen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ei-

ne Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:4)(cid:7)

12.782,30

DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 26. März 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragstelle-

rin besuchte in den Jahren 1994 und 1995 bei der Deutschen Anwaltsakademie

(DAA) einen "Fachlehrgang Familienrecht", in dem sie drei Klausuren bestand.

Am 4. September 1997 beantragte die Antragstellerin die Verleihung der Fach-

anwaltsbezeichnung für das Familienrecht. Der bei der Antragsgegnerin gebil-

dete Fachausschuß Familienrecht verlangte Arbeitsproben, welche von der An-

tragstellerin vorgelegt und vom Ausschuß geprüft wurden. Der Ausschuß teilte

der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. März 1999 mit, daß er den Nachweis

der besonderen theoretischen Kenntnisse in den Bereichen Ehegattenunterhalt,

Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich nicht als geführt ansehe, und lud

die Antragstellerin zu einem Fachgespräch. Dies lehnte die Antragstellerin ab.

Auf Empfehlung des Ausschusses wies die Antragsgegnerin den Antrag

mit Bescheid vom 27. April 2000 zurück. Zur Begründung führte die Antrags-

gegnerin aus, aufgrund der - im Bescheid näher dargelegten - "Mangelhaftig-

keit" der von der Antragstellerin im Rahmen des Fachanwaltslehrgangs erstell-

ten Klausuren und der von ihr vorgelegten Arbeitsproben könne der Nachweis

der besonderen theoretischen Kenntnisse und der besonderen praktischen Er-

fahrungen nicht als erbracht gelten. Da sich die Antragstellerin geweigert habe,

an dem vom Ausschuß anberaumten Fachgespräch teilzunehmen, könne ihr

die Fachanwaltsbezeichnung für das Familienrecht nicht verliehen werden.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde

der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4

BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin hat der Antrag-

stellerin die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung für Familienrecht zu führen,

zu Unrecht versagt. Die Antragstellerin hat nachgewiesen, daß sie über die in

§ 43 c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 FAO geforderten

besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Famili-

enrecht verfügt, ohne daß es hierfür eines Fachgesprächs nach § 7 Abs. 1 FAO

bedurfte.

1. Zutreffend haben die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof das

Begehren der Antragstellerin nach den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung

(FAO) beurteilt, die die von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete Sat-

zungsversammlung (§ 191 a Abs. 1 BRAO) aufgrund der ihr in § 59 b Abs. 1,

Abs. 2 Nr. 2 BRAO verliehenen Satzungskompetenz beschlossen hat und die

am 11. März 1997 in Kraft getreten ist (Senatsbeschluß vom 21. Juni 1999

- AnwZ (B) 85/98, NJW 1999, 2678 unter II 1 a). Denn die Antragstellerin hat

ihren Antrag nach dem Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung gestellt. Die Be-

stimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundes-

rechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369),

die bis zu einer Regelung durch die genannte Berufssatzung weiterhin anzu-

wenden waren (Art. 21 Abs. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts

der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994, BGBl. I

S. 2278), sind deshalb für den Antrag nicht mehr maßgebend.

2. § 1 FAO läßt - über die in § 43 c Abs. 1 Satz 2 BRAO gesetzlich zu-

gelassenen Fachanwaltsbezeichnungen hinaus - die Verleihung der Fachan-

waltsbezeichnung für das Familienrecht zu. Diese satzungsmäßige Erweiterung

der Fachanwaltsbezeichnungen ist aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in

§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 a BRAO zulässig.

3. Die materiellen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachan-

waltsbezeichnung sind in §§ 2 bis 14 FAO im Rahmen der auch insoweit verlie-

henen Satzungskompetenz (§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 b BRAO) in Anlehnung an die

aufgehobenen Bestimmungen des RAFachBezG geregelt worden. §§ 4 bis 6

FAO bestimmen im einzelnen, auf welche Weise besondere theoretische

Kenntnisse und praktische Erfahrungen in einem Fachgebiet zu erwerben und

nachzuweisen sind. Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin erfüllt.

a) Die Antragstellerin hat durch die von ihr vorgelegten Unterlagen den

Nachweis des Erwerbs besonderer theoretischer Kenntnisse im Familienrecht

erbracht. Sie hat durch die Zeugnisse der Deutschen Anwaltsakademie vom

4. April 1996 - das "Zertifikat Fachlehrgang Familienrecht" und das "Klausuren-

zertifikat Fachlehrgang Familienrecht" - in Verbindung mit der ergänzenden Be-

scheinigung der Deutschen Anwaltsakademie vom 13. September 2002 die er-

folgreiche Teilnahme an einem Lehrgang im Sinne des § 4 Abs. 1 FAO belegt

und die in § 6 Abs. 2 FAO (in der seit 1. September 1999 geänderten Fassung

dieser Vorschrift) dafür im einzelnen umschriebenen Anforderungen an die vor-

zulegenden Nachweise erfüllt. Insbesondere hat die Antragstellerin auch nach-

gewiesen, daß sie sich in dem Lehrgang mindestens drei schriftlichen Lei-

stungskontrollen erfolgreich unterzogen hat (§ 6 Abs. 2 c FAO). Drei Aufsichts-

arbeiten der Antragstellerin wurden trotz vorhandener Mängel, auf die in den

Schlußbeurteilungen zweier Klausuren hingewiesen wurde, als bestanden be-

wertet. Dies wird von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.

b) Ebenso hat die Antragstellerin die zum Nachweis der besonderen

praktischen Erfahrungen geforderten Falllisten mit den nach § 6 Abs. 3 FAO

erforderlichen Angaben vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß die Antragstelle-

rin, wie es § 5 FAO verlangt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antrag-

stellung 120 Fälle im Familienrecht - davon die Hälfte gerichtliche Verfahren -

als Rechtsanwältin selbständig bearbeitet hat. Auch dies ist nicht mehr Ge-

genstand der gerichtlichen Auseinandersetzung.

4. Zu Unrecht hält die Antragsgegnerin gleichwohl den Nachweis der be-

sonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen der Antrag-

stellerin im Familienrecht nicht für erbracht. Die Antragsgegnerin stellt allerdings

weder die fachliche Qualifikation des Lehrgangsveranstalters und der Dozenten

noch die inhaltliche Ausgestaltung des Lehrgangs und der Klausuraufgaben in

Frage und macht auch nicht geltend, daß die Klausurbewertungen unsachge-

mäß und nicht vertretbar seien. Im vorliegenden Fall ist deshalb nicht zu beur-

teilen, inwieweit die Antragsgegnerin berechtigt wäre, vorgelegte Nachweise

unter diesen Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehen.

Sie macht statt dessen geltend, eine dem Ausschuß obliegende fachliche

Beurteilung sowohl der bestandenen Lehrgangsklausuren als auch der von der

Antragstellerin vorgelegten Arbeitsproben habe Zweifel an einer besonderen

Qualifikation der Antragstellerin im Familienrecht hervorgerufen und deshalb die

Ladung zu einem Fachgespräch (§ 7 Abs. 1 FAO) gerechtfertigt. Dem kann

nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin hatte den Nachweis besonderer theo-

retischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Familienrecht bereits

durch die vorgelegten schriftlichen Unterlagen erbracht. Für die Anordnung ei-

nes Fachgesprächs bestand deshalb keine Veranlassung (Senatsbeschluß vom

19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter II 2 d zu § 7 Abs. 1

FAO; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99 zu § 10 RAFachBezG).

a) Die nach § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO in Verbindung mit den Bestim-

mungen der Fachanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zu treffende

Beurteilung, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichen Unterlagen die ge-

setzlich geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechts-

gebiet nachweisen, ist auch nach Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung grund-

sätzlich einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich (Se-

natsbeschluß vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter II 2

im Anschluß an die frühere Senatsrechtsprechung zum RAFachBezG: BGHZ

142, 97, 99; Beschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997,

1307 unter II 3 b). Grenzen sind der richterlichen Nachprüfung allerdings inso-

weit gezogen, als es um prüfungsspezifische Wertungen geht (BGHZ 142, 97,

99; Senatsbeschluß vom 26. Januar 1998 - AnwZ (B) 55/97, BRAK-Mitt. 1998,

153 unter II 5). Dazu gehört die Beurteilung des in einem Inhaltsprotokoll nie-

dergelegten Fachgesprächs (Senatsbeschluß vom 26. Januar 1998, aaO).

Auch mag es gerechtfertigt sein, die Entscheidung über die Anordnung eines

Fachgesprächs nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen,

sofern diese ausnahmsweise - etwa für die Beurteilung außerhalb eines Lehr-

gangs erworbener theoretischer Kenntnisse (§ 4 Abs. 3 FAO; früher § 8 Abs. 3

RAFachBezG) - eine umfassende Bewertung und Gewichtung der vom Bewer-

ber vorgelegten Nachweise erfordert (BGHZ 142, 97, 99).

Der Rechtsanwaltskammer und dem ihre Entscheidung vorbereitenden

Fachausschuß steht damit - auch nach Ablösung des Gesetzes über Fachan-

waltsbezeichnungen durch die Fachanwaltsordnung - in der Regel kein der

richterlichen Nachprüfung entzogener, persönlicher Beurteilungsspielraum für

die Beantwortung der Frage zu, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichen

Unterlagen ausreichen, die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu befür-

worten, oder ob zuvor ein Fachgespräch anberaumt werden muß. § 43 c BRAO

enthält keine Ermächtigung zu einer nicht vollständig kontrollierbaren Abwä-

gung (Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 b). Die Ent-

scheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (§ 43 c Abs. 2 BRAO) ist

vielmehr in vollem Umfang rechtlich gebunden. Darin, daß die Kammer die Be-

fugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung verleihen kann (§ 43 c

Abs. 1 Satz 1 BRAO), liegt nur eine Aussage über die ihr vom Gesetzgeber ver-

liehene Rechtsmacht. Einen eigenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum

hat sie damit - von den oben genannten Ausnahmen abgesehen - nicht erhalten

(Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 b aa). Vielmehr hat

jeder Anwalt, der - wie in § 43 c BRAO gefordert - besondere Kenntnisse und

Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat und dies in der dafür in §§ 4

bis 6 FAO vorgesehenen Form nachweist, einen Anspruch darauf, daß ihm die

Erlaubnis erteilt wird, die entsprechende Fachanwaltsbezeichnung zu führen

(vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ermächtigungsgrundlage in

§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 b BRAO, auf der die Fachanwaltsordnung beruht. § 59 b

Abs. 2 Nr. 2 BRAO ermächtigt nur zur Konkretisierung der in § 43 c BRAO um-

schriebenen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeich-

nung. Die Fachanwaltsordnung enthält als Satzung - ebenso wie das frühere

Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen - nur Ausführungsbestimmungen zu

§ 43 c BRAO und könnte dem Fachausschuß und der Rechtsanwaltskammer

deshalb keine weitergehenden Befugnisse verleihen, als ihnen nach § 43 c

BRAO zustehen.

b) Der Argumentation der Antragsgegnerin, der Ausschuß sei zur Siche-

rung eines qualifizierten beruflichen Standards für die Fachanwaltschaft be-

rechtigt und verpflichtet, die Rechtskenntnisse des Bewerbers anhand der vor-

gelegten Lehrgangsklausuren und Arbeitsproben persönlich zu beurteilen und

dabei erkannte Defizite zum Anlaß für ein Fachgespräch zu nehmen, vermag

der Senat nicht zu folgen. Ein so weitgehendes materielles Prüfungsrecht hin-

sichtlich der fachlichen Qualität der vorgelegten Klausuren und Arbeitsproben,

wie es die Antragsgegnerin für den Ausschuß beansprucht, ist weder § 43 c

Abs. 2 BRAO noch den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung selbst zu ent-

nehmen. Die dem Fachausschuß obliegende Prüfung der theoretischen Kennt-

nisse und praktischen Erfahrungen anhand der vorzulegenden Nachweise

(§ 43 c Abs. 2 BRAO) ist vielmehr weitgehend formalisiert und läßt dem Fach-

ausschuß keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fachlichen Qua-

lifikation eines Bewerbers, der die in §§ 4 bis 6 FAO geforderten Nachweise

erbracht hat. Insbesondere steht es dem Fachausschuß nicht zu, die durch eine

erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachgewiesenen besonderen theoretischen

Kenntnisse des Bewerbers anhand der bestandenen Lehrgangsklausuren und

der vorgelegten Arbeitsproben zu überprüfen und in Zweifel zu ziehen.

aa) § 43 c Abs. 2 BRAO spricht zwar davon, daß ein Ausschuß der

Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Er-

werb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen "geprüft" hat, läßt aber den

konkreten Inhalt der vorzulegenden Nachweise und damit auch den Gegen-

stand der Prüfung durch den Ausschuß offen.

bb) Nach §§ 4 bis 6 FAO kann der Rechtsanwalt die gesetzlich gefor-

derten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet weiter-

hin in der Regel bereits durch Vorlage schriftlicher Unterlagen nachweisen, wie

es § 43 c Abs. 2 BRAO vorsieht.

Die Voraussetzungen für den Erwerb der besonderen theoretischen

Kenntnisse und praktischen Erfahrungen sind in §§ 4 und 5 FAO in Anlehnung

an die früheren Bestimmungen in §§ 8 und 9 RAFachBezG geregelt und inso-

weit formalisiert, als für den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse eine

erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1 FAO) und für den Erwerb beson-

derer praktischer Erfahrungen eine quantitativ bestimmte Anzahl selbständiger

Fallbearbeitungen (§ 5 FAO) in der Regel erforderlich, aber auch ausreichend

ist (Senatsbeschluß vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645 zu

§ 5 FAO). In dieser Formalisierung kommt - nicht anders als früher in den ent-

sprechenden Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen -

zum Ausdruck, daß nicht eine individuell ausgerichtete, dem Ausschuß oblie-

gende Ermittlung des Wissens und der praktischen Fähigkeiten des einzelnen

Bewerbers im Vordergrund steht (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November

1996, aaO unter II 3 b aa zum RAFachBezG), sondern daß ein rechtlich durch-

setzbarer Anspruch auf die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung - ohne

vorheriges Fachgespräch - besteht, wenn die in §§ 4 und 5 FAO genannten

Voraussetzungen durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen sind (vgl. BGHZ

142, 97, 102 zu §§ 8, 9 RAFachBezG m.Nachw.; ebenso zu § 4 FAO: Senats-

beschluß vom 19. Juni 2000, aaO unter II 2 d).

Die Fachanwaltsordnung hat insoweit keine Rechtsänderung gegenüber

den Vorschriften des RAFachBezG gebracht. Eine ausdrückliche Bestimmung,

daß die Antragsgegnerin etwa auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 4

Abs. 1 und § 5 FAO durch die in § 6 FAO geforderten Unterlagen nachgewie-

sen sind, noch berechtigt und verpflichtet wäre, die - als bestanden bewerte-

ten - Klausurleistungen auf Mängel hin zu untersuchen und die in der erforderli-

chen Anzahl nachgewiesenen Fallbearbeitungen anhand von Arbeitsproben auf

ihre fachliche Qualität hin zu überprüfen, enthält die Fachanwaltsordnung nicht.

Ein dahingehendes fachliches Prüfungsrecht der Antragsgegnerin ist

auch nicht mittelbar daraus abzuleiten, daß der Bewerber nunmehr - anders als

nach §§ 8, 9 RAFachBezG - alle Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen dem

Antrag beizufügen (§ 6 Abs. 2 c Satz 4 FAO) und auf Verlangen des Fachaus-

schusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 FAO).

Diese Bestimmungen dienen - wie die Vorschrift des § 6 FAO insgesamt - nur

dem Nachweis der in § 4 Abs. 1 und § 5 FAO für den Erwerb besonderer

Kenntnisse und Erfahrungen geregelten Voraussetzungen, ermächtigen den

Ausschuß aber nicht dazu, den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse

und praktischer Erfahrungen trotz des dafür erbrachten - formalisierten - Nach-

weises materiell zu überprüfen und in Frage zu stellen.

Der Sinn der Bestimmung des § 6 Abs. 2 c Satz 4 FAO liegt darin, daß

der Ausschuß hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten nachprüft, ob die Angaben in

dem Zeugnis des Lehrgangsveranstalters über die Gegenstandsbereiche und

Bewertungen der Klausuren zutreffend sind und den Anforderungen des § 6

Abs. 2 c Satz 1 FAO in Verbindung mit §§ 8 bis 14 FAO entsprechen. Anhand

der nach § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO vorzulegenden Arbeitsproben kann etwaigen

Zweifeln an den in den Falllisten enthaltenen Angaben des Bewerbers zu den

einzelnen Fällen und deren selbständiger Bearbeitung durch ihn nachgegangen

werden. Nicht dagegen ist aus diesen beiden Bestimmungen herzuleiten, daß

dem Bewerber auch dann, wenn er die Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 FAO

erfüllt, abweichend von der früheren Rechtslage ein Rechtsanspruch auf die

Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung noch nicht zusteht, sondern dies dar-

über hinaus davon abhängen soll, ob der Fachausschuß sich anhand der vor-

gelegten Nachweise auch persönlich von einer besonderen fachlichen Qualifi-

kation des Bewerbers zu überzeugen vermochte.

Ein solches zusätzliches Erfordernis für die Verleihung der Fachanwalts-

bezeichnung über die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 FAO hinaus ergibt sich

auch nicht aus § 7 Abs. 1 FAO. Wenn dort davon die Rede ist, daß der Aus-

schuß zum Fachgespräch lädt, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem

Vorstand nach dem "Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftli-

chen Unterlagen nicht abgeben" kann, so hat dies nur Bedeutung für die Fälle,

in denen die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 FAO nicht bereits durch die

schriftlichen Unterlagen nachgewiesen sind, der Nachweis besonderer theoreti-

scher Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmen eines Fachge-

sprächs aber noch aussichtsreich erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom

18. November 1996, aaO unter II 3 c a.E. zu § 10 RAFachBezG).

Sind die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfah-

rungen im Fachgebiet dagegen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 FAO - wie hier -

bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen, dann kann (und muß)

der Ausschuß seine (befürwortende) Stellungnahme zu dem Antrag gegenüber

dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer auch nach der Regelung des § 7

Abs. 1 FAO abgeben, ohne Veranlassung zu haben, ein Fachgespräch anzu-

ordnen (Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000, aaO unter II 2 d).

Da es somit an einem rechtfertigenden Grund für die Ladung der Antrag-

stellerin zum Fachgespräch fehlte, hätte die Antragsgegnerin der Antragstellerin

die Fachanwaltsbezeichnung für das Familienrecht schon aufgrund der von ihr

vorgelegten, für den Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen nach

§§ 4 bis 6 FAO ausreichenden schriftlichen Unterlagen verleihen müssen.

Die Antragsgegnerin hat nichts vorgetragen, was aus einem anderen

Grund eine weitere Sachaufklärung erforderlich machen könnte. Solche Um-

stände sind auch für den Senat nicht erkennbar. Daher ist die Antragsgegnerin

zu verpflichten, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen.

Da die Antragstellerin den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnis-

se im Familienrecht erst im Beschwerdeverfahren durch die ergänzende Be-

scheinigung der Deutschen Anwaltsakademie vom 13. September 2002 geführt

hat, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung ihrer außergerichtlichen

Kosten anzuordnen (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Deppert

Ganter

Otten

Frellesen

Salditt

Schott

Kappelhoff