BGH Beschluß vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 56/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2002
In dem Verfahren
AnwZ (B) 56/01
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 2, § 8 a Abs. 1 Satz 1
Die an einen Rechtsanwalt gerichtete Verfügung, das Gutachten des Direktors
einer Nervenklinik oder eines der dort tätigen Fachärzte über den Gesund-
heitszustand des Anwalts vorzulegen, genügt den Bestimmtheitsanforderungen
des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht. Eine solche Verfügung löst die Vermu-
tungswirkung des § 15 Satz 2 BRAO nicht aus und bietet daher keine Grundla-
ge für den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Dies gilt auch
dann, wenn diese Verfügung bestandskräftig geworden ist.
BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 56/01 - Bayerischer AGH
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 23. Septem-
ber 2002
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-
schluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
25. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den Anwaltsge-
richtshof zurückverwiesen.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:9)(cid:3)
51.129,19
DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der bereits von 1974 bis 1976 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen war, wurde 1982 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit
dieser Zeit ist er beim Amts- und Landgericht ... und seit 1985 auch beim
Oberlandesgericht ... als Rechtsanwalt zugelassen.
Der Antragsteller äußerte sich, vermehrt nach 1998, in einer Vielzahl
von Schriftsätzen, insbesondere gegenüber den verfahrensbeteiligten Richtern,
in grob unsachlicher und beleidigender Weise. Im Zuge der daraufhin gegen
den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren wurde das Gutachten eines Psy-
chologen eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, daß bei dem Antragsteller eine
Neurose bzw. eine Persönlichkeitsstörung (Rorschach) vorliege. Nachdem die
Antragsgegnerin von diesem Gutachten erfahren hatte, gab sie dem Antrag-
steller mit Bescheid vom 10. August 2000 auf, ein Gutachten des Direktors
oder eines der Fachärzte des Bezirkskrankenhauses ... über seinen Gesund-
heitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid stellte der Antragsteller
Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen Antrag nahm der Antragsteller
zurück, nachdem die Antragsgegnerin sich bereit erklärt hatte, daß die Be-
gutachtung entweder durch den Institutsleiter des Instituts für Neurologie und
Psychiatrie der ...-Universität ... oder durch den Leiter des entsprechenden
Instituts der Technischen Universität ... erfolgen solle. Daraufhin änderte die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Februar 2001 den Bescheid vom
10. August 2000 dahin ab, daß bis spätestens 5. Mai 2001 ein umfassendes
Gutachten durch den Direktor oder einen der Fachärzte der Nervenklinik der
...-Universität ... vorzulegen sei. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller
nicht nach.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 15
Satz 2, § 8 a Abs. 1 BRAO und zugleich wegen Vermögensverfalls nach § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen sowie die sofortige Vollziehung der Widerrufs-
verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den An-
trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsge-
richtshof mit Beschluß vom 25. Juni 2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, auf dessen Antrag der Senat
mit Beschluß vom 4. Februar 2002 die aufschiebende Wirkung der sofortigen
Beschwerde wiederhergestellt hat.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und hat
auch in der Sache Erfolg.
1.
Der Anwaltsgerichtshof hat offengelassen, ob sich der Antragsteller im
Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung und danach in Vermögensver-
fall befunden hat. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung allein auf
den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gestützt. Dabei hat er von
einer eigenen Würdigung der bereits vorliegenden Gutachten abgesehen, son-
dern sich - ebenso wie bereits die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Be-
scheid - auf die gesetzliche Vermutung des § 15 i.V.m. § 8 a BRAO berufen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Anwaltsgerichtshofs
vermag jedoch der Umstand, daß der Antragsteller bis heute der Anordnung,
ein Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen ist, vorliegend die gesetzliche
Vermutung der nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit nicht zu begrün-
den.
2.
Nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 8 a Abs. 1 BRAO kann in einem Widerrufs-
verfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO die Widerrufsbehörde dem Rechtsan-
walt aufgeben, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist
das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszu-
stand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht inner-
halb der von der Behörde gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Satz 2
BRAO vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend
unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es allein Sache der zuständigen Be-
hörde, den die Untersuchung vornehmenden Sachverständigen eigenverant-
wortlich zu bestimmen. Nur eine diesen Anforderungen genügende Verfügung
ist geeignet, die gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Be-
rufsunfähigkeit zu rechtfertigen (Senatsbeschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B)
8/92 - BRAK-Mitt. 1992, 217). Dies ist bezüglich der Verfügung vom 13. Febru-
ar 2001, auf die es bei der rechtlichen Beurteilung allein ankommt, nicht der
Fall.
a) Nachdem der Antragsteller gegen den Erstbescheid der Antragsgeg-
nerin vom 10. August 2000 (Erstellung eines Gutachtens durch den Direktor
oder einen der Fachärzte des Bezirkskrankenhauses ...) Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt hatte, einigten sich die Verfahrensbeteiligten in der
mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof dahin, daß eine Begut-
achtung durch einen der Leiter der ... Fachkliniken erfolgen sollte. Daraufhin
nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück.
Daraus will die Antragsgegnerin herleiten, daß aufgrund dieser Verfah-
rensweise der ursprüngliche Bescheid mit der in der Verhandlung vor dem An-
waltsgerichtshof einvernehmlich vorgenommenen Modifikation bestandskräftig
geworden sei. Ob dem im Ausgangspunkt gefolgt werden könnte, erscheint
schon zweifelhaft. Jedenfalls wurde durch den weiteren Bescheid vom 13. Fe-
bruar 2001, der - wie die Antragsgegnerin selbst nicht verkennt - über die im
Termin vor dem Anwaltsgerichtshof getroffenen Abreden hinausgehend auch
alle in der Nervenklinik der ...-Universität beschäftigten Fachärzte einschließt,
das weitere Widerrufsverfahren auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Dies
hat der Anwaltsgerichtshof und zunächst - bis zum Erlaß des Senatsbeschlus-
ses vom 4. Februar 2002 - auch die Antragsgegnerin so gesehen und konnte
auch aus der Sicht des Adressaten dieses Bescheids nicht anders gesehen
werden. Für die Beantwortung der Frage, ob die Vermutungswirkung des § 15
Satz 2 BRAO greift, ist demzufolge allein auf den Zweitbescheid der Antrags-
gegnerin vom 13. Februar 2001 abzustellen. Darauf, ob, wie die Antragsgeg-
nerin nunmehr argumentiert, der Erlaß dieses Bescheids eigentlich gar nicht
mehr notwendig gewesen wäre, damit das Widerrufsverfahren seinen Fortgang
nehmen konnte, kommt es nicht an.
In diesem Zusammenhang ist weiter unerheblich, daß der Antragsteller
von der Möglichkeit, gegen den Zweitbescheid vom 13. Februar 2001, der - wie
ausgeführt - das Ergebnis der im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof erzielten
Übereinkunft nicht zutreffend wiedergibt, erneut Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung zu stellen, nicht Gebrauch gemacht hat. Ein inhaltlicher Mangel des
Bescheids, der darin liegt, daß die Bestimmung des Sachverständigen unter-
lassen oder nicht konkret genug vorgenommen wird, ist unabhängig davon zu
beachten, ob der Bescheid Bestandskraft erlangt hat oder nicht (vgl. den Se-
natsbeschluß vom 13. April 1992 aaO, dem ebenfalls eine unangefochten ge-
bliebene "Gutachten"-Verfügung zugrunde lag).
b) Durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2001 wur-
de dem Antragsteller aufgegeben, bis zum 5. Mai 2001 ein umfassendes, durch
"den Direktor oder einen der Fachärzte" der Nervenklinik der ...-Universität ...
zu erstellendes Gutachten vorzulegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser
Verfügung richtet sich der Gutachtenauftrag an jeden der angesprochenen
Ärzte gleichermaßen. Eine einschränkende Auslegung dahin, daß mit der Er-
stattung des Gutachtens allein der Direktor der Klinik beauftragt und es diesem
lediglich gestattet sein soll, andere dort tätige Fachärzte als Hilfskräfte bei der
Erstellung des Gutachtens heranzuziehen (vgl. BVerwG NJW 1984, 2645,
2646; BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83 - NJW 1985, 1399, 1400),
ist angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Verfügung nicht möglich.
Eine derartige Verfahrensweise, bei der der Sachverständige nicht als
Einzelperson, sondern als Mitglied einer, wenn auch abgegrenzten - alle in der
Nervenklinik tätigen Fachärzte - Gruppe ausgewählt wird, genügt nach der
Rechtsauffassung des Senats, entgegen einer von Stimmen in Literatur und
Rechtsprechung (BayEGH BRAK-Mitt. 1992, 221; Feuerich/Braun, BRAO
5. Aufl. § 8 a Rn. 2) vertretenen Meinung, den Bestimmtheitsanforderungen des
§ 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht mehr. Angesichts der weitreichenden Folge,
die eine nicht fristgerechte Vorlage des Gutachtens für die berufliche Existenz
des Rechtsanwalts haben kann, muß für diesen hinreichende Klarheit darüber
bestehen, mit welchen sachverständigen Personen er sich gegebenenfalls aus-
einanderzusetzen hat und ob für ihn Anlaß besteht, die fachliche Kompetenz
und persönliche Unabhängigkeit dieser Personen zu überprüfen.
c) Die angefochtene Verfügung und der Beschluß des Anwaltsgerichts-
hofs sind daher aufzuheben.
Der Anwaltsgerichtshof hat sich nur mit dem Vorliegen der Widerrufs-
voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO befaßt. Zur Frage des Vermö-
gensverfalls, auf den die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Mai
2001 ebenfalls gestützt war, hat sich der Anwaltsgerichtshof nicht geäußert.
Der Senat hält es daher für angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung des
Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an den Anwaltsgerichtshof zu-
rückzuverweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B)
16/94 - BRAK-Mitt. 1995, 162, 163; vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 -
BRAK-Mitt. 1994, 40, 41).
Deppert
Schlick
Otten
Frellesen
Salditt
Schott
Kappelhoff