Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 58/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 58/01

BESCHLUSS

vom

23. September 2002

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

die Rechtsanwältin Kappelhoff am 23. September 2002

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:9)(cid:3)

51.129,19

DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Verfügung vom 9. Februar 2000 hatte die Antragsgegnerin die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verzichts auf die Rechte aus der

Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hatte der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Juli 2000 zu-

rückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde einge-

legt.

Mit Verfügung vom 9. Mai 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs.

2 Nr. 7 BRAO) erneut widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 3. Sep-

tember 2001 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller

ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluß vom 22. April 2001 (AnwZ (B) 5/01) hat der Senat die so-

fortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsge-

richtshofs vom 3. Juli 2000 zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung ist die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie im Bescheid vom

9. Februar 2000 ausgesprochen, rechtskräftig widerrufen. Im Hinblick darauf

haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der

§ 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es ent-

spricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerle-

gen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechtsmittel

voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist nach

dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen,

daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO gegeben waren. Daß der Widerrufsgrund bis zur Erledigung des

Verfahrens zweifelsfrei weggefallen wäre, ist weder von dem Antragsteller gel-

tend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Deppert Schlick Otten Frelle-

sen

Salditt Schott Kappelhoff