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BGH Beschluss vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 60/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 60/01

BESCHLUSS

vom

23. September 2002

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 23. Septem-

ber 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-

rhein-Westfalen vom 21. September 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

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51.129,19

tgesetzt.

Gründe

I.

Der 1947 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft

und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht D. zugelassen. Durch Ver-

fügung vom 17. November 2000 hat ihm die Antragsgegnerin die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) wider-

rufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof

zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-

stellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-

kommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das

vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen

ist.

b) Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses

der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis war wegen Steuerfor-

derungen des Finanzamts D. eine eidesstattliche Versicherung

des Antragstellers nach § 284 AO eingetragen. Die Gesamtforderungen des

Finanzamts beliefen sich am 21. August 2000 auf über 350.000 DM einschließ-

lich erhobener Säumniszuschläge.

c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögens-

verfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht

vor.

2.

Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifels-

frei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen.

Ein derartiger Wegfall läßt sich nicht feststellen.

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz

vom 24. Mai 2002 vorgetragen, daß die Forderungen der Finanzverwaltung

nicht unstreitig seien und insoweit die Aussicht bestehe, in einem anstehenden

Termin vor dem Finanzgericht einen "generellen Vergleich" abzuschließen;

bislang bestehe ein "Stillhalte-Abkommen".

Etwaige zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Finanzamt

getroffene Stundungsvereinbarungen sind vom Antragsteller nicht - wie nötig -

urkundlich belegt worden, obwohl ihm bereits vom Anwaltsgerichtshof dahin-

gehende Hinweise gegeben worden sind.

Demgegenüber hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2002

ausgeführt, daß sich laut einer Mitteilung des Finanzamts D.

die Steuerschulden des Antragstellers einschließlich der Säumniszuschläge

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e-

gen der Behauptung des Antragstellers nicht zustande gekommen. Sie habe

vielmehr erfahren, daß sämtliche Klagen des Antragstellers gegen das Finanz-

amt D. in der am 4. Juni 2002 vor dem Finanzgericht D.

durchgeführten mündlichen Verhandlung abgewiesen worden seien.

Aufgrund dieses Vorbringens der Antragsgegnerin, auf das der An-

tragsteller nicht mehr erwidert hat, kann auch im Beschwerdeverfahren nicht

davon ausgegangen werden, daß der Vermögensverfall nachträglich zweifels-

frei weggefallen ist.

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3.

Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom

17. September 2002, den Termin zu verlegen, war nicht zu entsprechen, da

eine Verhinderung nur für einen der beiden Bevollmächtigten dargetan ist.

Deppert

Schlick

Otten

Frellesen

Salditt

Schott

Kappelhoff