BGH Beschluss vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 60/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 60/01
BESCHLUSS
vom
23. September 2002
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 23. Septem-
ber 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 21. September 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
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51.129,19
tgesetzt.
Gründe
I.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft
und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht D. zugelassen. Durch Ver-
fügung vom 17. November 2000 hat ihm die Antragsgegnerin die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) wider-
rufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-
stellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1.
Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-
kommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das
vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen
ist.
b) Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses
der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis war wegen Steuerfor-
derungen des Finanzamts D. eine eidesstattliche Versicherung
des Antragstellers nach § 284 AO eingetragen. Die Gesamtforderungen des
Finanzamts beliefen sich am 21. August 2000 auf über 350.000 DM einschließ-
lich erhobener Säumniszuschläge.
c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögens-
verfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht
vor.
2.
Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifels-
frei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen.
Ein derartiger Wegfall läßt sich nicht feststellen.
Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz
vom 24. Mai 2002 vorgetragen, daß die Forderungen der Finanzverwaltung
nicht unstreitig seien und insoweit die Aussicht bestehe, in einem anstehenden
Termin vor dem Finanzgericht einen "generellen Vergleich" abzuschließen;
bislang bestehe ein "Stillhalte-Abkommen".
Etwaige zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Finanzamt
getroffene Stundungsvereinbarungen sind vom Antragsteller nicht - wie nötig -
urkundlich belegt worden, obwohl ihm bereits vom Anwaltsgerichtshof dahin-
gehende Hinweise gegeben worden sind.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2002
ausgeführt, daß sich laut einer Mitteilung des Finanzamts D.
die Steuerschulden des Antragstellers einschließlich der Säumniszuschläge
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e-
gen der Behauptung des Antragstellers nicht zustande gekommen. Sie habe
vielmehr erfahren, daß sämtliche Klagen des Antragstellers gegen das Finanz-
amt D. in der am 4. Juni 2002 vor dem Finanzgericht D.
durchgeführten mündlichen Verhandlung abgewiesen worden seien.
Aufgrund dieses Vorbringens der Antragsgegnerin, auf das der An-
tragsteller nicht mehr erwidert hat, kann auch im Beschwerdeverfahren nicht
davon ausgegangen werden, daß der Vermögensverfall nachträglich zweifels-
frei weggefallen ist.
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3.
Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom
17. September 2002, den Termin zu verlegen, war nicht zu entsprechen, da
eine Verhinderung nur für einen der beiden Bevollmächtigten dargetan ist.
Deppert
Schlick
Otten
Frellesen
Salditt
Schott
Kappelhoff