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BGH Beschluss vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 62/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 62/01

BESCHLUSS

vom

23. September 2002

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

die Rechtsanwältin Kappelhoff am 23. September 2002 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den

Beschluß des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlan-

desgericht Dresden vom 1. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antrags-

gegnerin hat dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 46.016,27

(90.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1966 geborene Antragsteller schloß 1991 das Studium der

Rechtswissenschaften an der Friedrich-Schiller-Universität in J. mit dem aka-

demischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Anschließend absolvierte er den

juristischen Vorbereitungsdienst. Mit Bescheid vom 13. April 1994 teilte ihm der

Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Nichtbestehen der zweiten juris-

tischen Staatsprüfung mit. Den Ergänzungsvorbereitungsdienst zur Wiederho-

lung der Prüfung trat der Antragsteller nicht an, sondern schied am 15. August

1994 aus dem Beamtenverhältnis aus. Vom 5. April 1994 bis 20. Mai 1994 - in

dieser Zeit fand keine Ausbildung statt - war er in der Rechtsanwaltskanzlei

D. unentgeltlich tätig. Vom 15. August 1994 bis 31. Dezember 1994 war

er als Sachbearbeiter beim Bürgermeisteramt Ch. mit dem Aufgabenge-

biet Ortsrecht/Satzung angestellt. Seit dem 1. Januar 1995 ist er als juristischer

Mitarbeiter bei den Rechtsanwälten P. , A. und Kollegen vollzeitbe-

schäftigt.

Im Juli 1996 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Ch. . Mit

Bescheid vom 2. April 1997 hat der frühere Antragsgegner, das Sächsische

Staatministerium der Justiz, den Zulassungsantrag abgelehnt, weil der An-

tragsteller die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erforderliche juristische Praxis nicht

aufweise. Diesen Bescheid hat der vom Antragsteller angerufene Anwaltsge-

richtshof aufgehoben und den früheren Antragsgegner verpflichtet, den An-

tragsteller zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Hiergegen richtet sich die so-

fortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BRAO), hat in

der Sache aber keinen Erfolg.

Nach Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der

Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278)

- im folgenden BRAO-Neuordnungsgesetz - besitzen die Befähigung zur an-

waltlichen Tätigkeit auch Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren

nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (9. September 1994) die fachlichen

Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 RAG er-

füllen. Gemäß § 4 Abs. 1 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wer-

den, wer ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR absolviert

und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und

auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem

rechtsberatenden Beruf verweisen kann.

Da der Antragsteller den Grad eines Diplom-Juristen erlangt hat, ist ent-

scheidend, ob er für die Zeit danach bis zum 9. September 1996 eine mindes-

tens zweijährige juristische Praxis vorweisen kann. Dies hat der Anwaltsge-

richtshof zu Recht angenommen.

Daß der Antragsteller als Mitarbeiter bei den Rechtsanwälten P. , A.

und Kollegen einen rechtsberatenden Beruf vom 1. Januar 1995 bis

zum maßgeblichen Stichtag 9. September 1996, mithin über 20 Monate und

9 Tage ausgeübt hat, ist nicht zweifelhaft und wird auch von der Antragsgegne-

rin nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus kommt auch eine jedenfalls teilweise

Anrechnung der fünf Wochen in Betracht, in der der Antragsteller für Rechts-

anwalt D. als juristischer Mitarbeiter tätig war. Zwar kann - wie der Senat

mehrfach entschieden hat (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B)

66/96; 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 35/99 = BRAK Mitt. 2001, 90 f.) - der juristische

Vorbereitungsdienst grundsätzlich nicht als juristische Praxis in einem rechts-

beratenden Beruf oder in der Rechtspflege im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG

angesehen werden. Die Tätigkeit für Rechtsanwalt D. erfolgte aber nicht

während einer Ausbildungsstation. Sie stand nicht im unmittelbaren Zusam-

menhang mit dem Vorbereitungsdienst, wenn auch der Antragsteller zu diesem

Zeitpunkt aus dem Beamtenverhältnis noch nicht ausgeschieden war.

Zweifelhaft kann allein sein, ob eine jedenfalls teilweise Berücksichti-

gung der Tätigkeit erfolgen kann, die der Antragsteller vom 15. August 1994 bis

Ende Dezember 1994 als Sachbearbeiter bei der Stadt Ch. ausgeübt hat.

Dabei ist für die Frage, welche Anforderungen an die juristische Praxis

im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG zu stellen sind, einerseits der Tatsache

Rechnung zu tragen, daß das juristische Diplom dem zweiten juristischen

Staatsexamen nicht gleichwertig ist. Die zweijährige Praxis muß deshalb

grundsätzlich geeignet sein, die im Hochschulstudium gewonnenen theoreti-

schen Kenntnisse so zu vertiefen und praktisch erfahrbar zu machen, daß der

Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach dem Vorbereitungsdienst ab-

gelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist. Andererseits ist zu berücksich-

tigen, daß die Regelung des § 4 RAG darauf zielt, den Juristen der früheren

DDR den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu ermöglichen. Das verbietet ein

enges Verständnis des Merkmals der rechtsberatenden beruflichen Tätigkeit.

Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, daß der Antragsteller die Diplom-

prüfung erst nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik abgelegt hat und

für ihn die Möglichkeit gegeben war, den juristischen Vorbereitungsdienst zu

absolvieren und die Rechtsanwaltszulassung nach erfolgreicher zweiter

Staatsprüfung gemäß § 4 BRAO, § 5 DRiG zu erlangen. Auch für diesen Per-

sonenkreis, der von der Zulassungsmöglichkeit nach § 4 RAG nicht ausge-

schlossen war, bestanden durch die enge Fristsetzung des BRAO-

Neuordnungsgesetzes und wegen der zunächst bestehenden Unsicherheiten

über die Anforderungen an die praktische Tätigkeit, um eine Anerkennung im

Sinne des § 4 RAG zu erreichen, erhebliche Schwierigkeiten für die Auswahl

der geeigneten Tätigkeit.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe reicht es nach der Rechtsprechung

des Senats grundsätzlich aus, daß eine rechtsberatende Tätigkeit im Rahmen

eines anderen Berufs im erheblichen Umfang ausgeübt wird; eine bloße Ver-

waltungstätigkeit scheidet allerdings aus (st. Rspr.; Senatsbeschluß vom

17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 6/01 mwN). Daß auch im Rahmen von Verwal-

tungstätigkeit rechtliche Prüfungen stattfinden und Entscheidungen zu treffen

sind, führt auch bei großzügiger Auslegung nicht zur Einordnung dieser Tätig-

keit als rechtsberatend, denn Verwaltungstätigkeit stellt sich in weiten Berei-

chen gerade als Gesetzesanwendung und Gesetzesvollzug dar. Auch unter

Berücksichtigung dieser Grundsätze ging - wie der Anwaltsgerichtshof zutref-

fend ausgeführt hat - die Tätigkeit des Antragstellers nach der eingereichten

Stellenbeschreibung und den Aussagen der vom Anwaltsgerichtshof gehörten

Zeugen aber über eine bloße Verwaltungstätigkeit hinaus. Wie insbesondere

der Zeuge R. vor dem Anwaltsgerichtshof ausgeführt hat, oblag dem

Antragsteller unter anderem die inhaltliche Bearbeitung verschiedener Satzun-

gen. Weiter hatte er in gewissem Umfang verschiedenen kommunalverfas-

sungsrechtlich selbständigen Organen wie dem Oberbürgermeister und dem

Stadtrat zuzuarbeiten und deren Entscheidungen in bestimmten Bereichen

rechtlich vorzubereiten. Dies läßt bei der gebotenen, nicht zu engen Auslegung

eine Vergleichbarkeit mit einer rechtsberatenden Tätigkeit zu, die durch Ertei-

lung von Rechtsrat oder die Abgabe rechtlicher Beurteilungen an Dritte, aber

auch durch rechtsgestaltende Komponenten gekennzeichnet ist. Daß der An-

tragsteller, der sich noch in der Probezeit befand, dabei selbst einer gewissen

Kontrolle unterlag, steht einer jedenfalls teilweisen Anrechnung ebenso wenig

entgegen wie der krankheitsbedingte Ausfall von ca. zwei Monaten in dieser

Zeit. Angesichts der vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeit von zwei Jahren

nach Inkrafttreten des BRAO-Neuordnungsgesetzes zur Erfüllung der Voraus-

setzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erscheint es nicht angemessen, übliche

Probezeiten und nicht übermäßige Fehlzeiten, etwa durch Krankheit oder Ur-

laub, die während der ausgeübten Tätigkeiten anfielen, davon in Abzug zu

bringen. Bei einer Gesamtschau der über 20 Monate ausgeübten rechtsbera-

tenden Tätigkeit als Vollzeitbeschäftigung und der jedenfalls teilweise anrech-

nungsfähigen Tätigkeit bei Rechtsanwalt D. und bei der Stadt Ch.

hat der Antragsteller danach die Voraussetzung einer zweijährigen juristischen

Praxis im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG erfüllt.

Deppert Schlick Otten Frelle-

sen

Salditt Schott Kappelhoff