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BGH Beschluß vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 67/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2002

In dem Verfahren

AnwZ (B) 67/01

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAO § 43 b; BORA §§ 8 ff

Werden in der Kopfleiste des Briefbogens einer Anwaltskanzlei blickfangmäßig

die Namen der Sozietätsmitglieder zusammen mit den Berufsbezeichnungen

Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwalt herausgestellt, so wird damit

zum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine Kanzlei handelt, in der zumindest

ein Sozietätsmitglied über die Zusatzqualifikation Steuerberater und Patentan-

walt verfügt. Weisen demgegenüber nur Kooperationspartner der Kanzlei eine

derartige Qualifikation auf, so wird die Gefahr einer Irreführung der angespro-

chenen Verkehrskreise über die berufliche Qualifikation der Sozietätsmitglieder

nicht dadurch ausgeräumt, daß die Berufsbezeichnungen Steuerberater und

Patentanwalt am rechten Rand des Briefkopfes durch Namensnennung der

Kooperationspartner unter Hinzufügung ihrer beruflichen Stellung erläutert

werden.

BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 67/01 - AGH Hamburg

2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

die Rechtsanwältin Kappelhoff am 23. September 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und

Hansestadt Hamburg vom 12. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 2 hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:8)(cid:3)(cid:9)(cid:3)

10.225,84

DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Mitglieder der überörtlichen Anwaltssozietät I.

H. N. Z. mit Kanzleien in Hamburg und Rostock. Die Kanzlei der An-

tragsteller befindet sich in Hamburg. Die Sozietät arbeitet mit dem Steuerbera-

ter B. (Kanzleisitz in Hamburg) und dem Patentanwalt J. (Kanzleisitz

in Parchim) zusammen. Auf diese Zusammenarbeit weist die Anwaltskanzlei

auf den von ihr verwendeten Briefbögen mit folgendem Briefkopf hin:

I. • H. • N. • Z.

RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER* PATENTANWALT*

HAMBURG • ROSTOCK

Hamburg

B. H. O. N. M. Z.

G. Hamburg Telefon Telefax Gerichtsfach eMail:

* in Kooperation

G. B. Steuerberater

M.straße Hamburg Telefon Telefax

Rostock

U. I.

I.straße Rostock Telefon Telefax

R. J. Patentanwalt

B.allee Parchim Telefon Telefax

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom

13. Januar 2000 mitgeteilt, daß die Gestaltung des Sozietätsbriefbogens un-

zulässig sei, weil hierdurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, zu den

Mitgliedern der Sozietät gehörten auch Steuerberater und ein Patentanwalt.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu 2 bis zum 4. Februar 2000 Gele-

genheit zur Stellungnahme gegeben mit der Maßgabe, daß dann, wenn der

Antragsteller zu 2 binnen dieser Frist erkläre, eine "irreführungsfreie" Gestal-

tung des Briefkopfes zu wählen, von der Einleitung eines Aufsichtsverfahrens

Abstand genommen werde.

Dagegen haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung

gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen

richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 ist nach § 223 Abs. 3

BRAO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Antragsteller war auch zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

befugt. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2000 ging über

eine bloße Belehrung (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) hinaus. Dem Antragsteller

zu 2 wurde für den Fall, daß innerhalb der gesetzten Frist nicht eine den Bean-

standungen der Antragsgegnerin Rechnung tragende Änderung des Briefkop-

fes zugesagt wird, die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens (Rügeverfahren,

Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens) angekündigt. Damit handelt

es sich bei dem angefochtenen Schreiben der Antragsgegnerin um eine ho-

heitliche Maßnahme, die geeignet war, die Antragsteller in ihren Rechten ein-

zuschränken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B)

20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001 - AnwZ (B) 12/01 -

NJW 2002, 608 sowie Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 73 Rn. 19 ff).

III.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin

hat zu Recht den vom Antragsteller zu 2 und den übrigen Sozietätsmitgliedern

verwendeten Briefkopf beanstandet.

In der Kopfzeile des Briefbogens sind die Namen der Rechtsanwälte

aufgeführt, die Mitglieder der überörtlichen Sozietät sind. Die in der darunter-

liegenden Zeile neben der Berufsbezeichnung "Rechtsanwälte" in derselben

Drucktype aufgeführten Berufsangaben "Steuerberater" und "Patentanwalt"

treffen für keinen der in der Kopfzeile genannten Kanzleimitglieder zu. Die An-

tragsgegnerin und ihr folgend der Anwaltsgerichtshof halten die von den An-

tragstellern gewählte Ausgestaltung des Briefkopfes deshalb für unzulässig,

weil er beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über die wahren Be-

rufe der Anwaltssozien und zu der unzutreffenden Annahme führen könne,

mindestens ein Steuerberater und ein Patentanwalt seien Mitglieder der An-

waltssozietät. Dieser Bewertung folgt der Senat.

1.

Die Gestaltung und Verwendung des Briefkopfes oder -bogens einer An-

waltskanzlei stellt ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den Ver-

kehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen (vgl.

BGH, Urteil vom 17. April 1997 - I ZR 219/94 - NJW 1997, 3236, 3237; Senats-

beschluß vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00 - NJW 2001, 1573, 1574;

AGH Nordrhein-Westfalen, BRAK-Mitt. 2001, 92 f). Als solches ist es Be-

standteil der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das ist bei der An-

wendung und Auslegung der die anwaltlichen Werbemaßnahmen einschrän-

kenden Bestimmungen der § 43 b, § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO i.V.m. §§ 8 ff

BORA mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß in jedem Einzelfall nicht die

Gestaltung der Anwaltswerbung, sondern deren Einschränkung einer besonde-

ren Rechtfertigung bedarf (vgl. BGHZ 147, 71, 74 f; Senatsbeschluß vom

17. Dezember 2001 aaO S. 609). § 43 b BRAO, wonach der Rechtsanwalt über

seine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich zu unterrichten hat, steht

aber einer irreführenden Werbung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17.

April 2000 - 1 BvR 721/99 - NJW 2000, 3195).

2.

Eine Gesamtbetrachtung des von der Antragsgegnerin beanstandeten

Briefbogens ergibt, daß eine Irreführung des rechtsuchenden Publikums in

rechtlich relevanter Weise zu befürchten ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom

25. April 1996 - I ZR 106/94 - NJW 1996, 2308).

a) In der Kopfleiste des Briefbogens, die quer über die gesamte Seite

gezogen ist, werden die Namen der Kanzleimitglieder zusammen mit den Be-

rufsbezeichnungen Rechtsanwälte, Steuerberater und Patentanwalt blickfang-

mäßig herausgestellt. Da die unter den Namen der Kanzleimitglieder befindli-

chen Berufsbezeichnungen diesen Personen zugeordnet werden, enthält die

Kopfleiste, für sich genommen, die eindeutige Aussage, daß die Anwaltskanzlei

durch ihre Sozien neben anwaltlichen Leistungen auch solche Leistungen an-

bietet und erbringt, die zu dem Tätigkeitsbereich eines Steuerberaters oder Pa-

tentanwalts gehören, und zwar an den Kanzleisitzen Hamburg oder Rostock.

Dies ist aber unrichtig, weil nur die in einem bloßen Kooperationsverhältnis mit

der Kanzlei stehenden Personen mit Kanzleisitz in Hamburg und Parchim die in

der Kopfleiste genannten Qualifikationen als Steuerberater und Patentanwalt

aufweisen.

Arbeiten Rechtsanwälte mit Angehörigen anderer Berufe wie Steuerbe-

ratern und Patentanwälten in Form einer auf Dauer angelegten und durch tat-

sächliche Ausübung verfestigten Kooperation zusammen, sind sie zwar be-

rechtigt, hierauf unter Angabe der jeweiligen Berufsbezeichnungen auf den

Briefbögen aufmerksam zu machen (§§ 10 Abs. 2, 8 Satz 1 BORA). Dies darf

jedoch nicht in der Weise geschehen, daß den Mitgliedern der Kanzlei beson-

dere Befähigungen zugewiesen werden, die nur die Kooperationspartner auf-

weisen.

b) Die Aussage, die in der Kopfleiste des Briefbogens enthalten ist, wird

nicht in ausreichender Weise durch die weitere Gestaltung des Bogens richtig-

gestellt. Zwar sind die unter den Namen der Sozietätsmitglieder angegebenen

Berufsbezeichnungen Steuerberater und Patentanwalt mit einem Stern verse-

hen. Dies ist als Hinweis darauf zu verstehen, daß auf dem Briefbogen selbst

noch weitere Erläuterungen zu diesen Berufsangaben erteilt werden. Geht ein

aufmerksamer und über die verschiedenen Formen der beruflichen Zusam-

menarbeit von Rechtsanwälten untereinander oder mit Angehörigen anderer

Berufe hinreichend informierter Leser diesem Hinweis nach, so wird er aller-

dings durch den fettgedruckten und unterstrichenen Hinweis "in Kooperation"

davon in Kenntnis gesetzt, daß insoweit nur der Steuerberater B. mit Sitz

in Hamburg und der Patentanwalt J. mit Sitz in Parchim die entsprechende

Qualifikation besitzen. Dies reicht aber nicht aus. Hinter der blickfangmäßig

herausgestellten, den gesamten Bogen quer einnehmenden Kopfleiste treten

die unter einem durchgehenden Querstrich auf der rechten Hälfte des Bogens

wiedergegebenen, in kleiner Schrift gehaltenen Informationen zurück. Aufgrund

dessen werden sich vielfach jedenfalls diejenigen potentiellen Mandanten der

Kanzlei, denen nicht an der Zusammenarbeit mit einem bestimmten Sozietäts-

mitglied gelegen ist und denen daher gleichgültig ist, welches der aufgeführten

Kanzleimitglieder über welche spezielle Zusatzqualifikation verfügt, mit den

Angaben in der Kopfleiste begnügen. Aber auch für die übrigen Rechtsuchen-

den ist die Gefahr einer Irreführung nicht ausgeräumt. Denn für die nicht juri-

stisch vorgebildeten Verkehrskreise ist der Begriff des Kooperationspartners in

seiner inhaltlichen Bedeutung nicht derart ausgeprägt, daß ihnen aufgrund der

gegebenen Erklärung hinreichend deutlich vor Augen steht, es mit einer An-

waltskanzlei zu tun zu haben, bei der kein einziges Mitglied die besonders her-

ausgestellte Zusatzqualifikation Steuerberater und Patentanwalt aufweist.

Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß es den Antragstellern ohne weite-

res möglich und zumutbar ist, durch eine andere Gestaltung des Briefbogens

herauszustellen, daß sie sich die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der

Kooperationspartner zunutze machen können; dies kann in einer Weise ge-

schehen, die ihre werblichen Interessen unbeeinträchtigt läßt. Die in der Bean-

standung der Antragsgegnerin liegende Einschränkung der Berufsausübungs-

freiheit der Antragsteller ist daher so geringfügig, daß insbesondere auch von

einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gesprochen wer-

den kann.

IV.

Der Senat konnte über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

entscheiden, da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42

Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO).

Deppert

Schlick

Otten

Frellesen

Salditt

Schott

Kappelhoff