BGH Beschluss vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 68/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 68/01
BESCHLUSS
vom
23. September 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Schlick und
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die
Rechtsanwältin Kappelhoff am 23. September 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichthofes Baden-
Württemberg vom 22. September 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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51.129,19
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1989 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
L. und dem Landgericht S. , seit 1994 bei dem Oberlandesge-
richt S. zugelassen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 hat die Antrags-
gegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-
verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
gerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde
des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO),
bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt
in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn. Diese Situation war beim Antragsteller im
Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Der Antragsteller war
unter anderem mit Beiträgen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in
B. in Höhe von über 30.000,-- DM und mit Büromieten im
Rückstand. In beiden Fällen wurde die Zwangsvollstreckung betrieben. In meh-
reren anderen Fällen hat der Rechtsanwalt gegen sich Versäumnisurteile er-
gehen lassen (Ge. , Ko. ). Eine von ihm schon 1998 anerkannte Forderung
einer Rechtsschutzversicherung in Höhe von 3.362,99 DM hatte er nicht ge-
zahlt, obwohl dieser Vorgang bereits zur Erteilung einer Rüge gegen ihn ge-
führt hatte. Daß zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung Vermögensverfall vor-
gelegen hat, beweisen schließlich auch die im engen zeitlichen Zusammen-
hang mit der Widerrufsverfügung, am 17. Juli 2001 und am 6. August 2001
(hier wegen einer Teilforderung in Höhe von 20.000,-- DM des Versorgungs-
werks der Rechtsanwälte) gegen ihn erlassenen vier Haftbefehle zur Erzwin-
gung der eidesstattlichen Versicherung. Die Eintragung im Schuldnerverzeich-
nis begründet die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls.
Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfü-
gung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den
Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Dazu muß der
Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darlegen. Erforderlich ist eine vollständige, nachvollziehbare und belegte Auf-
stellung über seine gesamten Verbindlichkeiten und über sein Vermögen.
Dieser Obliegenheit hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem
Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren genügt. Zahlungen sind
nicht belegt worden. Schriftliche Bestätigungen der Gläubiger über Zahlungs-
vereinbarungen, die im übrigen auch nicht näher ausgeführt werden, liegen
nicht vor. Die vorgelegten Mitteilungen zu den Lebensversicherungen des An-
tragstellers vom 1. April 1986 und 4. Dezember 1990 lassen den derzeitigen
Wert dieser Versicherungen nicht erkennen. Soweit der Antragsteller auf ein
Firmengrundstück in W. verweist, ist weder nachgewiesen, daß der
Antragsteller Eigentümer dieses Grundstücks ist noch in welcher Höhe dieses
Grundstück belastet ist. Zudem ist nachträglich bekannt geworden, daß der
Antragsteller 2001 mehrere Monate Sozialversicherungsbeiträge schuldig
geblieben ist und am 6. Dezember 2001 in sieben Verfahren die eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat.
Die Angaben im Schriftsatz vom 18. September 2002 sind unbelegt und
entsprechen auch nicht den Anforderungen an einen nachvollziehbaren Ver-
mögensstatus.
Deppert Otten Schlick Frelle-
sen
Salditt Schott Kappelhoff