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BGH Beschluß vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 69/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 69/01

BESCHLUSS

vom

23. September 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die

Rechtsanwältin Kappelhoff

nach mündlicher Verhandlung am 23. September 2002

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der

Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichts-

hofs in Celle vom 14. November 2001 und die Verfügung der An-

tragsgegnerin vom 22. September 2000 aufgehoben.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche

Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:9)(cid:3)

51.129,19

DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-

walt bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht B. zugelas-

sen. Im Jahre 1979 wurde er zum Notar bestellt. Der Präsident des Oberlan-

desgerichts B. enthob den Antragsteller mit Verfügung vom

7. August 2000 vorläufig seines Amtes als Notar. Unter Bezugnahme auf die

zur Begründung dieses Bescheides getroffenen Feststellungen widerrief die

Antragsgegnerin mit Verfügung vom 22. September 2000 die Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen

Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des

Antragstellers, der inzwischen seines Amtes als Notar endgültig enthoben wor-

den ist (BGH, Beschluß vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, zur Veröffentlichung be-

stimmt).

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und auch

begründet. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft hat keinen Bestand.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-

anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-

streckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. März

1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom

21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Diese Voraus-

setzungen waren bei Erlaß der Widerrufsverfügung nicht erfüllt.

Zwar hatte der Antragsteller zur Zeit der Widerrufsverfügung Schulden

gegenüber der D. Bank in Höhe von 766.261,83 DM; es war auch be-

reits zu Vollstreckungsmaßnahmen der Bank gekommen. Dieser Forderung, auf

welche die Widerrufsverfügung in erster Linie gestützt wurde, stand jedoch aus-

reichendes Vermögen des Antragstellers, mit dem die Forderung hätte begli-

chen werden können, gegenüber.

Zur Tilgung dieser Verbindlichkeit reichte der Erlös aus dem (späteren)

Verkauf von Grundbesitz und das Guthaben einer gekündigten Lebensversiche-

rung zwar nicht aus. Der Antragsteller hatte jedoch zur damaligen Zeit, wie er

im Beschwerdeverfahren belegt hat, weiteres Vermögen, mit dem er die da-

durch nicht abgedeckte Restforderung der D. Bank von knapp

150.000 DM hätte tilgen können, wenn nicht die Bank später - nach Erlaß der

Widerrufsverfügung - auf diese Restforderung verzichtet hätte. Die Rückkaufs-

werte der nicht gekündigten Lebensversicherungen des Antragstellers beliefen

sich nämlich nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungen

der Versicherungen auch bereits bei Erlaß der Widerrufsverfügung auf einen

Betrag, der die durch den Verkaufserlös des Grundbesitzes und das Guthaben

aus der gekündigten Lebensversicherung nicht getilgte Restforderung der

D. Bank weit überstieg und bei einer Kündigung dieser Lebensversi-

cherungen darüber hinaus ausgereicht hätte, einige weitere - kleinere - Forde-

rungen, die gegen den Antragsteller tituliert waren, zu tilgen. Dieser Vermö-

genswert ist als Gegenwert zu den Verbindlichkeiten des Antragstellers entge-

gen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs zu berücksichtigen, auch wenn die

Lebensversicherungen vorrangig der Alterssicherung des Antragstellers dien-

ten.

Da der Antragsteller seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung sei-

ner Vermögensverhältnisse erst im Beschwerdeverfahren hinreichend nachge-

kommen ist, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außerge-

richtlichen Auslagen anzuordnen (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 1

FGG).

Deppert

Schlick

Otten

Frellesen

Salditt

Schott

Kappelhoff