BGH Beschluss vom 25.09.2002 – 1 StR 99/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 be-
schlossen:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Land-
gerichts Memmingen vom 17. Juli 2002 wird als unzulässig ver-
worfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-
stattet.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß ist die Erinnerung des Verurteilten
gegen einen Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Memmingen als unbegrün-
det verworfen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil
eine Beschwerdemöglichkeit an einen obersten Gerichtshof des Bundes von
Gesetzes wegen nicht eröffnet ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 6 GKG.
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