Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2002 – 1 StR 99/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 be-

schlossen:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Land-

gerichts Memmingen vom 17. Juli 2002 wird als unzulässig ver-

worfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht er-

stattet.

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluß ist die Erinnerung des Verurteilten

gegen einen Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Memmingen als unbegrün-

det verworfen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil

eine Beschwerdemöglichkeit an einen obersten Gerichtshof des Bundes von

Gesetzes wegen nicht eröffnet ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 6 GKG.

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