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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – BLw 16/02
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 16/02
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend einen Anspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Septem-
ber 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom
21. März 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem An-
tragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 10.737
Gründe:
I.
Der Antragsteller war 14 Jahre Mitglied in der LPG (P) N. ,
die sich am 13. Mai 1991 mit zwei anderen LPG'en zur LPG N. zu-
sammenschloß. Deren Mitglieder beschlossen an demselben Tag die Um-
strukturierung gemäß einem nähere Einzelheiten regelnden Teilungsplan.
Nach der Eintragung als Kommanditist der Rechtsvorgängerin der Antragsgeg-
nerin in das Handelsregister kündigte der Antragsteller mit Schreiben vom
(cid:0)
18. Dezember 1991 seine Mitgliedschaft. Er begehrt die Feststellung, daß die
Rechtsvorgängerin nicht im Wege der formwechselnden Umwandlung oder
Teilung gemäß den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes aus
der LPG N. hervorgegangen ist. Das Landwirtschaftsgericht hat den
Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat
das
Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die beantragte Fest-
stellung ausgesprochen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde er-
strebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Land-
wirtschaftsgerichts.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil
das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. Die Rechtsbeschwerde ist
nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1
LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur
unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Vor-
aussetzungen, die die Antragsgegnerin verkennt (dazu näher BGHZ 89,
149 ff), liegen jedoch nicht vor.
1. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin geht trotz des
eindeutigen Wortlauts der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechts-
mittelbelehrung von der falschen Voraussetzung aus, daß die - nicht zugelas-
sene - Rechtsbeschwerde dann zulässig ist, wenn die Sache grundsätzliche
Bedeutung im Sinn des § 24 Abs. 1 LwVG hat. Hierbei übersieht er, daß bei
grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur durch
das Beschwerdegericht erfolgen kann.
2. Die Antragsgegnerin zeigt keinen Rechtssatz in einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts auf, von dem
das Beschwerdegericht abgewichen ist. Sie meint vielmehr, es habe das
Rechtsinstitut der Verwirkung bezüglich des Umstandsmoments falsch gese-
hen. Das vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen.
Denn dafür ist es ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler
unterlaufen ist (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,
AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-
deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden
hiervon nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Lemke