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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – BLw 16/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 16/02

BESCHLUSS

vom

26. September 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Anspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Septem-

ber 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und

die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG

ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom

21. März 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem An-

tragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 10.737

Gründe:

I.

Der Antragsteller war 14 Jahre Mitglied in der LPG (P) N. ,

die sich am 13. Mai 1991 mit zwei anderen LPG'en zur LPG N. zu-

sammenschloß. Deren Mitglieder beschlossen an demselben Tag die Um-

strukturierung gemäß einem nähere Einzelheiten regelnden Teilungsplan.

Nach der Eintragung als Kommanditist der Rechtsvorgängerin der Antragsgeg-

nerin in das Handelsregister kündigte der Antragsteller mit Schreiben vom

(cid:0)

18. Dezember 1991 seine Mitgliedschaft. Er begehrt die Feststellung, daß die

Rechtsvorgängerin nicht im Wege der formwechselnden Umwandlung oder

Teilung gemäß den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes aus

der LPG N. hervorgegangen ist. Das Landwirtschaftsgericht hat den

Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat

das

Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die beantragte Fest-

stellung ausgesprochen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde er-

strebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Land-

wirtschaftsgerichts.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil

das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. Die Rechtsbeschwerde ist

nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1

LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur

unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Vor-

aussetzungen, die die Antragsgegnerin verkennt (dazu näher BGHZ 89,

149 ff), liegen jedoch nicht vor.

1. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin geht trotz des

eindeutigen Wortlauts der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechts-

mittelbelehrung von der falschen Voraussetzung aus, daß die - nicht zugelas-

sene - Rechtsbeschwerde dann zulässig ist, wenn die Sache grundsätzliche

Bedeutung im Sinn des § 24 Abs. 1 LwVG hat. Hierbei übersieht er, daß bei

grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur durch

das Beschwerdegericht erfolgen kann.

2. Die Antragsgegnerin zeigt keinen Rechtssatz in einer Entscheidung

des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts auf, von dem

das Beschwerdegericht abgewichen ist. Sie meint vielmehr, es habe das

Rechtsinstitut der Verwirkung bezüglich des Umstandsmoments falsch gese-

hen. Das vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen.

Denn dafür ist es ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler

unterlaufen ist (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,

AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-

deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden

hiervon nicht berührt.

Wenzel

Krüger

Lemke