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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – BLw 17/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 17/02

BESCHLUSS

vom

26. September 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat

für Landwirtschaftssachen, hat am

26. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20

Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche

Verhandlung vom 7. November 2001 ergangenen Beschluß des

Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-

burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin

auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-

fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 43.367,27

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht im Wege des Stufenantrags Auskunfts- und

Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nach dem Landwirtschaftsan-

passungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Auskunftsantrag

abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der

- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine An-

träge weiter.

(cid:0)

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt

(dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. Der Antragsteller zeigt

keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht in Abweichung von einem

Rechtssatz in einer Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten

Gerichte aufgestellt hätte. Das gilt insbesondere für die Senatsentscheidung

vom 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, zu der der Antragsteller die

angefochtene Entscheidung im Widerspruch sieht. Selbst wenn ein solcher

inhaltlicher Widerspruch bestünde, läge darin kein Abweichungsfall im Sinne

des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977,

V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-

deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, obwohl ihm schon

durch den Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002, BLw 35/01 (in welchem Ver-

fahren er Verfahrensbevollmächtigter der Rechtsbeschwerdeführerin war) die

Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei der hier vorliegenden Sachlage

vor Augen geführt wurde. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen

seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Wenzel

Krüger

Lemke