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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – BLw 17/02
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 17/02
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Landwirtschaftssachen, hat am
26. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche
Verhandlung vom 7. November 2001 ergangenen Beschluß des
Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-
burg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin
auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-
fahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 43.367,27
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht im Wege des Stufenantrags Auskunfts- und
Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nach dem Landwirtschaftsan-
passungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Auskunftsantrag
abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der
- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine An-
träge weiter.
(cid:0)
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt
(dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. Der Antragsteller zeigt
keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht in Abweichung von einem
Rechtssatz in einer Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten
Gerichte aufgestellt hätte. Das gilt insbesondere für die Senatsentscheidung
vom 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, zu der der Antragsteller die
angefochtene Entscheidung im Widerspruch sieht. Selbst wenn ein solcher
inhaltlicher Widerspruch bestünde, läge darin kein Abweichungsfall im Sinne
des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977,
V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-
deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, obwohl ihm schon
durch den Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002, BLw 35/01 (in welchem Ver-
fahren er Verfahrensbevollmächtigter der Rechtsbeschwerdeführerin war) die
Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei der hier vorliegenden Sachlage
vor Augen geführt wurde. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen
seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Lemke