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BGH Beschluss vom 30.09.2002 – AnwZ 3/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ 3/01

BESCHLUSS

vom

30. September 2002

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wüllrich und

die Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. September 2002

beschlossen:

Die Selbstablehnungen der Rechtsanwältin beim Bundesgerichts-

hof Dr. H. und des Rechtsanwalts Dr. K. werden für

begründet erklärt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 3. Mai

2001, durch den sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bun-

desgerichtshof abgelehnt worden ist (§ 170 BRAO).

Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der

Entscheidung über den Antrag berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichts-

hof Dr. H. hat mit dienstlicher Erklärung vom 13. Juni 2002 mitgeteilt, sie

sehe sich für befangen an, in dieser Sache mitzuwirken, da es um die Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof gehe und sie dieser An-

waltschaft angehöre.

Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis er-

halten. Der Antragsteller hat erklärt, daß er die Rechtsanwältin Dr. H. vor-

sorglich wegen Befangenheit ablehne. Auf Hinweis, daß anstelle von Rechts-

anwältin Dr. H. in der Sitzung am 1. Juli 2002 der ebenfalls beim Bundes-

gerichtshof als Rechtsanwalt zugelassene Dr. Sch. teilnehmen werde, hat der

Antragsteller auch dieses Mitglied des Anwaltssenats wegen der Besorgnis der

Befangenheit abgelehnt.

Infolge des eingetretenen Zeitablaufs und der Notwendigkeit, ein weite-

res Mitglied des Anwaltssenats als Vertreter von Rechtsanwalt Dr. Sch.

heranzuziehen (vgl. § 47 ZPO), war eine ordnungsgemäße Vorbereitung und

Durchführung des Termins vom 1. Juli 2002 nicht mehr gewährleistet. Deshalb

hat der Vorsitzende des Anwaltssenats diesen Termin aufgehoben. Eine Ent-

scheidung soll nunmehr im Wege des Umlaufverfahrens ergehen.

Aufgrund dieser Maßnahme ist Rechtsanwalt Dr. Sch. , der in der Sit-

zung vom 1. Juli 2002 ohnehin nur als Vertreter eines anderen, aus terminli-

chen Gründen ebenfalls an der Mitwirkung verhinderten anwaltlichen Mitglieds

teilgenommen hätte, nicht mehr zur Mitwirkung berufen.

II.

Der nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen im Umlaufverfah-

ren an Stelle von Rechtsanwältin Dr. H. an sich zur Mitwirkung berufene

Rechtsanwalt Dr. K. hat sich mit Schreiben vom 11. Juli 2002 ebenfalls

für befangen erklärt. Er hat angegeben, daß er mit dem Antragsteller persön-

lich sehr gut bekannt sei; seine Familie und die Familie des Antragstellers wür-

den seit Jahren ihren Sommerurlaub in derselben holländischen Ferienregion

verbringen, wo man sich jeweils gegenseitig besuchen würde. Des weiteren hat

Rechtsanwalt Dr. K. ausgeführt, daß nach dem Wegfall der Singular-

zulassung bei den Oberlandesgerichten auch für ihn persönlich eine Anwalts-

zulassung beim Bundesgerichtshof interessant sein könne und er deshalb auch

in der Sachfrage einen Interessenkonflikt sehe.

III.

Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter - Berufs-

richter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung seines Amtes wegen Befan-

genheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungs-

verfahren richtet sich nach §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/

Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu

entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin Dr. H. und dem Rechtsanwalt

Dr. K. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begrün-

den (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). Das ist hier mit Rücksicht auf den Inhalt ihrer

dienstlichen Erklärung vom 13. Juni und 11. Juli 2002 der Fall.

Das gegen Rechtsanwalt Dr. Sch. angebrachte Ablehnungsgesuch hat

sich erledigt, da er – wie ausgeführt – infolge der Aufhebung des Termins vom

1. Juli 2002 ohnehin nicht mehr zur Mitwirkung an der Entscheidung des Se-

nats berufen ist.

Hirsch

Basdorf

Schlick

Otten

Salditt

Wüllrich

Kappelhoff