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BGH Beschluss vom 30.09.2002 – AnwZ 3/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ 3/01
BESCHLUSS
vom
30. September 2002
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wüllrich und
die Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. September 2002
beschlossen:
Die Selbstablehnungen der Rechtsanwältin beim Bundesgerichts-
hof Dr. H. und des Rechtsanwalts Dr. K. werden für
begründet erklärt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 3. Mai
2001, durch den sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bun-
desgerichtshof abgelehnt worden ist (§ 170 BRAO).
Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der
Entscheidung über den Antrag berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichts-
hof Dr. H. hat mit dienstlicher Erklärung vom 13. Juni 2002 mitgeteilt, sie
sehe sich für befangen an, in dieser Sache mitzuwirken, da es um die Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof gehe und sie dieser An-
waltschaft angehöre.
Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis er-
halten. Der Antragsteller hat erklärt, daß er die Rechtsanwältin Dr. H. vor-
sorglich wegen Befangenheit ablehne. Auf Hinweis, daß anstelle von Rechts-
anwältin Dr. H. in der Sitzung am 1. Juli 2002 der ebenfalls beim Bundes-
gerichtshof als Rechtsanwalt zugelassene Dr. Sch. teilnehmen werde, hat der
Antragsteller auch dieses Mitglied des Anwaltssenats wegen der Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt.
Infolge des eingetretenen Zeitablaufs und der Notwendigkeit, ein weite-
res Mitglied des Anwaltssenats als Vertreter von Rechtsanwalt Dr. Sch.
heranzuziehen (vgl. § 47 ZPO), war eine ordnungsgemäße Vorbereitung und
Durchführung des Termins vom 1. Juli 2002 nicht mehr gewährleistet. Deshalb
hat der Vorsitzende des Anwaltssenats diesen Termin aufgehoben. Eine Ent-
scheidung soll nunmehr im Wege des Umlaufverfahrens ergehen.
Aufgrund dieser Maßnahme ist Rechtsanwalt Dr. Sch. , der in der Sit-
zung vom 1. Juli 2002 ohnehin nur als Vertreter eines anderen, aus terminli-
chen Gründen ebenfalls an der Mitwirkung verhinderten anwaltlichen Mitglieds
teilgenommen hätte, nicht mehr zur Mitwirkung berufen.
II.
Der nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen im Umlaufverfah-
ren an Stelle von Rechtsanwältin Dr. H. an sich zur Mitwirkung berufene
Rechtsanwalt Dr. K. hat sich mit Schreiben vom 11. Juli 2002 ebenfalls
für befangen erklärt. Er hat angegeben, daß er mit dem Antragsteller persön-
lich sehr gut bekannt sei; seine Familie und die Familie des Antragstellers wür-
den seit Jahren ihren Sommerurlaub in derselben holländischen Ferienregion
verbringen, wo man sich jeweils gegenseitig besuchen würde. Des weiteren hat
Rechtsanwalt Dr. K. ausgeführt, daß nach dem Wegfall der Singular-
zulassung bei den Oberlandesgerichten auch für ihn persönlich eine Anwalts-
zulassung beim Bundesgerichtshof interessant sein könne und er deshalb auch
in der Sachfrage einen Interessenkonflikt sehe.
III.
Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter - Berufs-
richter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung seines Amtes wegen Befan-
genheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungs-
verfahren richtet sich nach §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/
Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu
entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin Dr. H. und dem Rechtsanwalt
Dr. K. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begrün-
den (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). Das ist hier mit Rücksicht auf den Inhalt ihrer
dienstlichen Erklärung vom 13. Juni und 11. Juli 2002 der Fall.
Das gegen Rechtsanwalt Dr. Sch. angebrachte Ablehnungsgesuch hat
sich erledigt, da er – wie ausgeführt – infolge der Aufhebung des Termins vom
1. Juli 2002 ohnehin nicht mehr zur Mitwirkung an der Entscheidung des Se-
nats berufen ist.
Hirsch
Basdorf
Schlick
Otten
Salditt
Wüllrich
Kappelhoff