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BGH Beschluss vom 30.09.2002 – AnwZ 3/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ 3/01
BESCHLUSS
vom
30. September 2002
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wüllrich und
die Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. September 2002
beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 25.564,59
DM) festgesetzt.
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:4)(cid:3)(cid:4)(cid:3)
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist,
erhielt im Jahre 1980 die Zulassung beim Oberlandesgericht H. . Mit
Schreiben vom 21. März 2001 stellte er beim Bundesministerium der Justiz den
Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müsse, als
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Das Bun-
desministerium der Justiz lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 3. Mai 2001 ab.
Der Rechtanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung weiter.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 162, 163, 170, 21
Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 BRAO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
1.
Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach
§§ 164 ff BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ab-
hängig ist. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach § 171 BRAO ein Rechts-
anwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht zugleich bei einem anderen Gericht
der Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein darf. Der Antragsteller möchte demge-
genüber der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof angehören, ohne
seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht H. aufgeben zu
müssen.
Der Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff BRAO vorge-
sehenen Verfahrens die Zulassung beim Bundesgerichtshof zu erteilen, weil
das in § 171 BRAO normierte Verbot der Simultanzulassung mit Art. 12 Abs. 1
GG, 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei; deshalb sei die Sache gemäß Art. 100
Abs. 1 GG dem Verfassungsgericht vorzulegen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist, wie der Senat bereits
mit Beschluß vom 4. März 2002 (AnwZ 1/01 - NJW 2002, 1725, zur Veröffentli-
chung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, die nach § 171 BRAO vorge-
schriebene Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof mit
dem Grundgesetz vereinbar. Auf die Gründe dieses Beschlusses nimmt der
Senat Bezug. Zu ergänzenden Ausführungen besteht keine Veranlassung. Die
Erwägungen, die in der im Verfahren AnwZ 1/01 eingelegten Verfassungsbe-
schwerde zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 164 ff BRAO mit dem Grundge-
setz angestellt werden und die sich der Antragsteller in dem vorliegenden Ver-
fahren voll inhaltlich zu eigen gemacht hat, waren im Kern bereits Gegenstand
des damaligen anwaltsgerichtlichen Verfahrens.
2.
Der Senat konnte über den Antrag ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden, da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 40 Abs. 2
Satz 2 BRAO).
Hirsch
Basdorf
Schlick
Otten
Salditt
Wüllrich
Kappelhoff