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BGH Beschluss vom 30.09.2002 – AnwZ 3/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ 3/01

BESCHLUSS

vom

30. September 2002

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wüllrich und

die Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. September 2002

beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 25.564,59

DM) festgesetzt.

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:4)(cid:3)(cid:4)(cid:3)

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist,

erhielt im Jahre 1980 die Zulassung beim Oberlandesgericht H. . Mit

Schreiben vom 21. März 2001 stellte er beim Bundesministerium der Justiz den

Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müsse, als

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Das Bun-

desministerium der Justiz lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 3. Mai 2001 ab.

Der Rechtanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung weiter.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 162, 163, 170, 21

Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 BRAO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.

1.

Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach

§§ 164 ff BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ab-

hängig ist. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach § 171 BRAO ein Rechts-

anwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht zugleich bei einem anderen Gericht

der Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein darf. Der Antragsteller möchte demge-

genüber der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof angehören, ohne

seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht H. aufgeben zu

müssen.

Der Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff BRAO vorge-

sehenen Verfahrens die Zulassung beim Bundesgerichtshof zu erteilen, weil

das in § 171 BRAO normierte Verbot der Simultanzulassung mit Art. 12 Abs. 1

GG, 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei; deshalb sei die Sache gemäß Art. 100

Abs. 1 GG dem Verfassungsgericht vorzulegen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist, wie der Senat bereits

mit Beschluß vom 4. März 2002 (AnwZ 1/01 - NJW 2002, 1725, zur Veröffentli-

chung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, die nach § 171 BRAO vorge-

schriebene Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof mit

dem Grundgesetz vereinbar. Auf die Gründe dieses Beschlusses nimmt der

Senat Bezug. Zu ergänzenden Ausführungen besteht keine Veranlassung. Die

Erwägungen, die in der im Verfahren AnwZ 1/01 eingelegten Verfassungsbe-

schwerde zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 164 ff BRAO mit dem Grundge-

setz angestellt werden und die sich der Antragsteller in dem vorliegenden Ver-

fahren voll inhaltlich zu eigen gemacht hat, waren im Kern bereits Gegenstand

des damaligen anwaltsgerichtlichen Verfahrens.

2.

Der Senat konnte über den Antrag ohne mündliche Verhandlung ent-

scheiden, da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 40 Abs. 2

Satz 2 BRAO).

Hirsch

Basdorf

Schlick

Otten

Salditt

Wüllrich

Kappelhoff