BGH Urteil vom 02.10.2002 – IV ZR 276/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 276/01
URTEIL
Verkündet am: 2. Oktober 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Oktober 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
13. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Alleinerbin ihrer am 9. April 1999 verstor-
benen Mutter E. F. die Rückgabe von Sicherheiten und Zah-
lung. Die Beklagten verteidigen sich demgegenüber mit einem Anspruch
auf Rückzahlung eines Darlehens und auf Ausgleich eines Gesellschaf-
terverrechnungskontos.
E. F . übertrug am 25. Mai 1981 einen als Einzelfirma
geführten Handwerksbetrieb an die Beklagte zu 1), deren Geschäftsfüh-
rer und Alleingesellschafter ihr Sohn, der Beklagte zu 2), war. Aufgrund
notarieller Verträge vom 18. Februar 1982 und 30. November 1984 wur-
de auch E. F. Gesellschafterin. Sie hielt zuletzt einen Ge-
schäftsanteil von 20%.
Der seitens der Beklagten zu 1) erworbene Betrieb war mit
536.133,15 DM überschuldet. Diesen Betrag sollte E. F. der
Beklagten zu 1) als Darlehen schulden, das zunächst gestundet wurde.
Im Gegenzug stellte E. F . Briefgrundschulden an ihren in
S. belegenen Grundstücken Fr. straße 56 a und Fr.
straße 54, die die Beklagten zur Besicherung ihrer Verbindlichkeiten
gegenüber der Raiffeisenbank S. einsetzten. Bereits am
1. Dezember 1980 hatte E. F. mit der Beklagten zu 1) eine Ver-
einbarung getroffen, wonach sie für alle von ihr gegebenen "selbst-
schuldnerischen Bürgschaften" eine Avalprovision von 2,5% p.a. erhalten
sollte.
Mit notariellem Vertrag vom 30. November 1987 veräußerte E.
F. das Grundstück B. straße 229 in M. an die Beklagte
zu 1). Der Kaufpreis wurde u.a. dadurch erbracht, daß die Käuferin eine
Darlehensschuld in Höhe von 300.000 DM übernahm, die seitens E.
F. gegenüber dem Beklagten zu 2) bestand. Ein Teilbetrag in Hö-
he von 502.332,40 DM wurde mit der Darlehensverbindlichkeit gemäß
Vertrag vom 25. Mai 1981 und ein weiterer Teil von 626.000 DM mit dem
Negativsaldo aus einem bei der Beklagten zu 1) für E. F. ge-
führten Gesellschafterkonto verrechnet.
Am 28. Februar 1989 bestimmte E. F. die Klägerin und
den Beklagten zu 2) zu ihren testamentarischen Erben, wobei ihr Sohn
"alle GmbH-Anteile und Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber
der GmbH" sowie das Grundstück Fr. straße 56 a erhalten sollte.
Diese Verfügung wurde mit Testament vom 25. November 1998 geän-
dert; der Beklagte zu 2) wurde enterbt.
Mit Schreiben vom 17. August 1998 forderte E. F. die Be-
klagten zur Rückgabe der von ihr gewährten Sicherheiten ("Bürgschaf-
ten") auf. Sie begründete dies damit, die Beklagte zu 1) sei mittlerweile
in der Lage, ihre Darlehensverpflichtungen anderweitig abzusichern. Im
Januar 1999 stellte die Beklagte zu 1) die Zahlung der Avalprovision von
2.500 DM monatlich ein. Dem Rückgewähranspruch hielt sie den erneut
negativen Saldo des bei ihr für E. F. bestehenden Gesell-
schafterverrechnungskontos entgegen, das mit Gesellschafterbeschluß
vom 17. März 1999 fällig gestellt worden war. Der Beklagte zu 2) ver-
langte die Zahlung von 250.000 DM unter Verweis auf einen Darlehens-
vertrag, den er mit seinem von E. F. beerbten Vater am 1. März
1979 geschlossen hatte. Das Darlehen sollte dem Kauf des Hauses in
der B. straße dienen. In der Urkunde heißt es:
"Herr R. F. jun. verzichtet in Anbetracht des Versprechens der späteren Erbschaft dieses Hauses in M. B. stras- se 229 auf eine grundbuchsichere Absicherung des von ihm ge- währten Darlehens. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 10 Jahren und ist somit am 28.2.1989 zurückzuzahlen. Die Zinsen sind halb-
jährlich zu entrichten. Der Darlehensbetrag wurde am 28.2.1979 überwiesen."
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, die Rückabtretung
der Grundschulden und die Herausgabe der Briefe an die Klägerin zu
bewirken sowie darüber hinaus die Beklagte zu 1), die Avalprovision in
Höhe von 7.500 DM für die Monate Februar bis April 1999 zu zahlen. Die
Klage auf Zahlung der Avalprovision auch für die Monate Mai bis Juli
1999 und die Widerklagen der Beklagten zu 1)
in Höhe von
258.899,81 DM nebst Zinsen und des Beklagten zu 2) in Höhe von
250.000 DM nebst Zinsen hat es abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat
die Klägerin ihren Antrag, sie von den Verpflichtungen aus den Grund-
schulden freizustellen, einseitig für erledigt erklärt. Gegenüber dem
Darlehensanspruch des Beklagten zu 2) hat sie hilfsweise mit Ansprü-
chen auf Nutzungsentschädigung für das von diesem bewohnte Haus
Fr. straße 56 a aufgerechnet. Die Beklagte zu 1) hat gegenüber
dem Zahlungsanspruch der Klägerin, soweit er Gegenstand der erstin-
stanzlichen Verurteilung gewesen ist, mit ihrer Widerklageforderung auf-
gerechnet. Das Berufungsgericht hat die
teilweise Erledigung des
Rechtsstreits festgestellt und die Klage im übrigen abgewiesen, da die
Beklagten zur Freistellung der Klägerin von den den Grundschulden je-
weils zugrunde liegenden Verpflichtungen aufgrund des von ihnen gel-
tend gemachten Zurückbehaltungsrechtes nur Zug um Zug gegen Erfül-
lung der Widerklageforderungen verpflichtet seien. Den Widerklagen hat
das Berufungsgericht im wesentlichen stattgegeben; die Zahlungsklage
gegen die Beklagte zu 1) hat es insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet
sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angegriffenen Entschei-
dung, soweit darin zum Nachteil der Klägerin erkannt ist, und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zu den Widerklagen ausgeführt:
Der Beklagte zu 2) habe durch Vorlage des Überweisungsbeleges
nachgewiesen, daß das Darlehen für den Hauskauf in der B. stra-
ße 229 ausgezahlt worden sei. In Verbindung mit der Überweisungsbe-
stätigung, die in der Darlehensurkunde enthalten sei, sei von der Ausrei-
chung des Darlehens auszugehen. Selbst aus dem Vortrag der Klägerin
ergebe sich letztlich, daß der Beklagte zu 2) finanziell in der Lage gewe-
sen sei, einen Betrag in Höhe von 250.000 DM zur Verfügung zu stellen.
Der Darlehensrückzahlungsanspruch sei nicht verwirkt. E. F.
sei noch im Jahre 1998 davon ausgegangen, daß ein solcher Anspruch
bestehe. Sie sei sich auch bewußt gewesen, daß der Beklagte das Dar-
lehen am Tage seiner Fälligkeit, dem 28. Februar 1989, deshalb nicht
zurückgefordert habe, weil am selben Tage seine Erbeinsetzung hin-
sichtlich des Grundstücks Fr. straße 56 a erfolgt sei. Nach der
Enterbung am 25. November 1998 habe jedoch kein Grund mehr bestan-
den, das Darlehen nebst Zinsen nicht zurückzuverlangen. Dabei könne
der Beklagte zu 2) Darlehenszinsen ab dem 1. Dezember 1987 verlan-
gen. Für die Zeit davor seien die Zinsen gemäß § 197 BGB verjährt. Ei-
nen bereicherungsrechtlichen Anspruch, der der 30-jährigen Verjährung
unterliege, habe der Beklagte zu 2) hinsichtlich der Zinsen nicht. Wenn
er in der Erwartung, das Grundstück in der B. straße zu erben, keine
Zinsen verlangt habe, so sei ihm das Fehlschlagen dieser Erwartung mit
dem Verkauf des Grundstücks an die Beklagte zu 1) am 30. November
1987 bekannt geworden. Falls der weitere Verzicht auf Zinsen im Hin-
blick auf das Erbe in der Fr. straße 56 a erfolgt sei, so sei ihm
der Wegfall dieser Geschäftsgrundlage mit der Enterbung gemäß Testa-
ment vom 25. November 1998 offenkundig geworden.
Die Aufrechnung der Klägerin mit einem Bereicherungsanspruch
wegen unentgeltlicher Nutzung des Objekts Fr. straße 56 a sei
unbegründet. Die Klägerin trage selbst vor, das mietfreie Wohnen sei
Gegenleistung für eine vereinbarte Altersversorgung gewesen. Diese
Altersversorgung sei monatlich mit 2.500 DM geleistet worden; die Aus-
weisung als Avalprovision sei allein aus steuerlichen Gründen gesche-
hen. Dementsprechend habe E. F. bis zum Jahre 1998 auch zu
keinem Zeitpunkt Mietforderungen geltend gemacht.
Die Beklagte zu 1) könne von der Klägerin als Inhaberin des von
E. F. ererbten Geschäftsanteils den Ausgleich des auf dem Ge-
sellschafterverrechnungskonto bestehenden Negativsaldos fordern. Ob
der Klägerin unter erbrechtlichen Gesichtspunkten ihrerseits ein Aus-
gleichsanspruch gegen den Beklagten zu 2) zustehe, sei ohne Belang.
Ein Verzicht auf die Rückzahlung des als Darlehen zu qualifizierenden
Sollsaldos sei nicht erfolgt. Schon bei Verkauf des Objekts in der B. -
straße sei der damals bestehende Sollsaldo mit dem Kaufpreis verrech-
net worden. Daß E. F. seit Ende 1987 nicht in Anspruch ge-
nommen worden sei, sei darauf zurückzuführen, daß nach der damaligen
testamentarischen Verfügung der Beklagte zu 2) den Geschäftsanteil
habe erben und für den Ausgleich des Kontos haben sorgen sollen. Mit
ihren Einwänden gegen die Höhe des Negativsaldos vermöge die Kläge-
rin nicht durchzudringen. Daß die "Avalzinsen" - als eigentliche Unter-
haltszahlungen - nicht dem Verrechnungskonto belastet worden seien,
habe die Aussage des Steuerberaters K. ergeben. Nach den vorge-
legten Kontoauszügen seien Aufwendungen für das Anwesen Fr. -
straße 56 a und Barauszahlungen zugunsten von E. F. ge-
bucht worden. Der Zeuge habe zudem bekundet, keine Anhaltspunkte für
unrichtige Buchungen gefunden zu haben. Auch sonst seien die aus den
Belegen ersichtlichen Abbuchungen nicht zu beanstanden. Von dem An-
spruch der Beklagten zu 1) sei aber der Betrag von 7.500 DM in Abzug
zu bringen, zu dessen Zahlung das Landgericht sie verurteilt habe.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht einen
Anspruch des Beklagten zu 2) aus § 607 BGB a.F. auf Rückzahlung ei-
nes Betrages in Höhe von 250.000 DM bejaht.
a) Die
tatrichterliche Beurteilung der Darlehensurkunde vom
1. März 1979 ist rechtsfehlerfrei. Der in die Urkunde aufgenommene
Vermerk, daß der Darlehensbetrag am 28. Februar 1979 überwiesen
wurde, kann dahin verstanden werden, daß das Kapital durch den Be-
klagten zu 2) als Darlehensgeber tatsächlich zur Verfügung gestellt wor-
den war, so daß er nicht zusätzlich die Ausführung seines Überwei-
sungsauftrages vom 28. Februar 1979 und den Eingang des Betrages
auf dem Empfängerkonto zu beweisen hatte. Dem Berufungsgericht ist
darin zu folgen, daß in der Darlehensurkunde insoweit ein schriftliches
Empfangsbekenntnis (§ 368 BGB) enthalten ist. Entgegen der Auffas-
sung der Revision hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang
weder einen Beweisantritt der Klägerin übergangen noch ihr Vorbringen
nicht ausreichend gewürdigt. Es ist Aufgabe der Klägerin, gegen den In-
halt der Darlehensurkunde, deren Echtheit nicht im Streit ist, den Nach-
weis für ihren Vortrag zu führen, daß der Darlehensvertrag zum Schein
abgeschlossen und mit einem den Tatsachen nicht entsprechendem In-
halt schriftlich niedergelegt worden ist. Ihr Vortrag, der Beklagte zu 2)
habe gar nicht die finanziellen Mittel gehabt, um ein Darlehen in dieser
Höhe auszureichen, ist jedoch unsubstantiiert. Er beschränkt sich auf die
durch Einzelheiten nicht unterlegte und der Nachprüfung daher nicht zu-
gängliche Behauptung, seine damalige Ehefrau könne bestätigen, daß er
nicht auf ein Kapital in Höhe von 250.000 DM habe zurückgreifen kön-
nen.
Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der
im Jahre 1998 durch die Erblasserin E. F. gefertigten Abrech-
nung ein Indiz dafür gesehen hat, daß diese die Berechtigung des Darle-
hensanspruchs nicht in Frage stellte. Denn darin ist der Hinweis enthal-
ten, der Beklagte zu 2) könne Mietschulden in Höhe von 208.642 DM "für
die Schulden B. straße" verrechnen. Damit konnte nur das Darlehen
über 250.000 DM gemeint sein; das weitere Darlehen über 300.000 DM
war seit dem notariellen Vertrag vom 30. November 1987 erledigt.
Schließlich durfte das Berufungsgericht darauf abstellen, daß die
Errichtung eines den Beklagten zu 2) begünstigenden Testaments mit
der ersten Fälligkeit des Darlehens am 28. Februar 1989 zeitlich zusam-
menfiel, was erklärt, weshalb der Beklagte zu 2) in der Erwartung, als
Erbe bedacht zu werden, von der Rückforderung des Darlehens zunächst
absah. Die von der Revision aufgezählten weiteren Umstände, insbeson-
dere daß das Darlehen weder in das spätere Nachlaßverzeichnis noch in
den notariellen Kaufvertrag vom 30. November 1987 aufgenommen wur-
de, lassen nicht zwingend den Schluß zu, daß es in Wahrheit nicht ge-
währt worden ist.
b) Anders als von der Revision vertreten, hat der Beklagte zu 2)
auf seine Darlehensforderung in Höhe von 250.000 DM weder verzichtet,
noch hat er eine Rückforderung in entsprechender Höhe verwirkt.
(1) Grundsätzlich hat ein Gläubiger keinen Anlaß, eine bestehende
Forderung aufzugeben. Sein Verzichtswille darf nicht unterstellt werden;
im Zweifel sind seine Erklärungen nicht als Verzicht zu werten (vgl. BGH,
Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 - ZIP 1993, 1849 unter II 2
b; Urteil vom 22. Juni 1995 - VII ZR 118/94 - ZIP 1995, 1195 unter II 2 b,
bb; Urteil vom 15. Juli 1997 - VI ZR 142/95 - ZIP 1997, 1803 unter II 2 a).
Die Darlegung eines Verzichts unterliegt daher strengen Anforderungen,
denen der Vortrag der Klägerin nicht genügt. Für ihre Behauptung, E.
F. habe den Vertrag vom 30. November 1987 dahin verstehen
dürfen, daß darin eine Generalbereinigung für das Objekt B. straße
enthalten sei, bietet die betreffende notarielle Urkunde keinen Anhalt.
Zudem übersieht die Revision, daß Vertragspartei von E. F.
nicht der Beklagte zu 2), sondern ausschließlich die Beklagte zu 1) ge-
wesen
ist. Daß diese eine Darlehensverbindlichkeit
in Höhe von
300.000 DM, der E. F. als Erbin ihres verstorbenen Mannes
gegenüber dem Beklagten zu 2) ausgesetzt war, übernommen hat, be-
sagt nicht, daß auch das Darlehen in Höhe von 250.000 DM erledigt sein
sollte. Jedenfalls ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen ent-
sprechenden Verzichtswillen des Beklagten zu 2).
(2) Auch eine Verwirkung des Darlehensanspruchs gemäß § 242
BGB scheidet aus. Voraussetzung dafür ist, daß sich der Schuldner we-
gen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei
objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und äußerlich ersichtlich
eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen.
Nur dann kann die späte Geltendmachung gegen Treu und Glauben ver-
stoßen (vgl. BGHZ 146, 217, 220 m.w.N.; Staudinger/Olzen 13. Bearb.
[2000] Einl. zu §§ 362 ff. BGB Rdn. 70). Das im Jahre 1979 gewährte
Darlehen ist erstmals im Jahre 1989 fällig geworden. Es ist nicht ersicht-
lich, weshalb der Rückzahlungsanspruch - weit vor Ablauf der regulären
Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. - bereits im Jahre 1999 zum Zeit-
punkt der Erhebung der Widerklage verwirkt gewesen sein sollte. Über
den bloßen Zeitablauf hinaus müssen zudem besondere Umstände ge-
geben sein, die die Feststellung rechtfertigen, der Schuldner habe darauf
vertrauen können, daß der Gläubiger die Forderung nicht mehr geltend
mache (BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82 - NJW 1984,
1684 unter 2 b). Daran fehlt es hier. Vielmehr hat das Berufungsgericht
mit Recht darauf verwiesen, daß der Erblasserin die bestehende Darle-
hensschuld noch im Jahre 1998 bewußt gewesen und in die von ihr ge-
fertigte Abrechnung einbezogen worden ist.
c) Indes hat das Berufungsgericht verkannt, daß dem Beklagten zu
2) Zinsen erst ab dem 1. Januar 1995 zugesprochen werden können.
(1) Gemäß § 197 BGB a.F. verjähren Ansprüche auf Rückstände
von Zinsen binnen vier Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 201 BGB
a.F. mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht, d.h.
fällig wird (Staudinger/Peters 13. Bearb. [2001] § 198 BGB Rdn. 1, 3).
Daraus folgt die Verjährung aller Zinsansprüche bis zum 31. Dezember
1994. Denn die erste verjährungsunterbrechende Handlung ist in der Er-
hebung der Widerklage im Juni 1999 zu sehen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.).
(2) Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Zinsanspruch
scheidet aus. Er läßt sich insbesondere nicht mit den erbrechtlichen Er-
wartungen des Beklagten zu 2) begründen. Geschäftsgrundlage sind die
bei Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil er-
kennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der
einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von
dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände,
sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut
(BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82 - NJW 1984, 1746
unter II 1 e, bb). Im Darlehensvertrag vom 1. März 1979 findet das Ver-
sprechen der späteren Erbschaft des Grundstückes B. straße 229
ausdrückliche Erwähnung. Im Hinblick darauf ist von einer grundbuchli-
chen Sicherung des Darlehens abgesehen worden, nicht aber von der
Festsetzung eines Zinssatzes und damit von der Vereinbarung der Ent-
geltlichkeit der Kapitalüberlassung. Es kann daher nicht davon ausge-
gangen werden, der Beklagte zu 2) habe in der zur Geschäftsgrundlage
erstarkten Erwartung der Erbfolge keine Zinsen auf das Darlehen ver-
langt. Auch mit dem späteren Testament vom 28. Februar 1989 verhält
es sich nicht anders. Damit verbunden war allenfalls die stillschweigende
Prolongation des Darlehens in der durch die letztwillige Verfügung be-
stätigten Hoffnung des Beklagten zu 2), er werde statt des schon 1987
an die Beklagte zu 1) veräußerten Grundstücks in der B. straße das
Grundstück Fr. straße 56 a erben.
Auf Grundlage dieser Erwägungen ist auch für die Erhebung des
Rechtsmißbrauchseinwandes (§ 242 BGB) durch den Beklagten zu 2)
kein Raum.
d) Fehlerhaft ist ferner die Beurteilung der Ansprüche durch das
Berufungsgericht, mit denen sich die Klägerin gegenüber dem Darle-
hensanspruch des Beklagten zu 2) im Wege der Aufrechnung verteidigt.
(1) Dabei geht es allein um die Gegenrechnung von Mietforderun-
gen betreffend das Objekt Fr. straße 56 a. Die Revision verweist
zutreffend darauf, daß sich die Aufrechnungserklärung, die die restliche
Kaufpreissumme aus dem Vertrag vom 30. November 1987 in Höhe von
111.888,67 DM zum Gegenstand hat, allein gegen die Beklagte zu 1)
richtet. Zwar ist in dem dazugehörigen Vortrag der Klägerin von einer
Aufrechnung gegenüber "dem Beklagten zu 1)" die Rede. Aus dem Ge-
samtzusammenhang erschließt sich indes, daß "die Beklagte zu 1)" ge-
meint ist. Daher kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts
zur fehlenden Gegenseitigkeit der Ansprüche im Verhältnis der Klägerin
zum Beklagten zu 2) nicht an.
(2) Das Berufungsgericht bezieht sich auf den Vortrag der Kläge-
rin, das mietfreie Wohnen des Beklagten zu 2) im Hause Fr. -
straße 56 a sei Gegenleistung für die vereinbarte Altersversorgung von
E. F. gewesen. Lediglich aus steuerlichen Gründen sei die Al-
tersversorgung als Avalprovision bezeichnet worden. Dann aber hat das
Berufungsgericht übersehen, daß der Anspruch auf Altersversorgung mit
dem Tode der Erblasserin am 9. April 1999 endete. Damit war zugleich
die Grundlage für eine unentgeltliche Nutzung des Objektes Fr. -
straße 56 a durch den Beklagten zu 2) entfallen. Soweit der Beklagte zu
2) darauf verweist, bei Vereinbarung der "Avalprovision" am 1. Dezember
1980 hätten die Beteiligten die Vorstellung gehabt, er werde das Objekt
Fr. straße 56 a erben, so daß er deshalb keine Nutzungsent-
schädigung zu zahlen habe, ist dies nicht tragfähig. Denn dann hätte
keine Veranlassung bestanden, das mietfreie Wohnen überhaupt als Ge-
genleistung für die versprochene Altersversorgung anzusehen. Es be-
steht daher ein entsprechender bereicherungsrechtlicher Anspruch der
Klägerin, den diese für die Zeit bis zum 20. August 2000 in den Rechts-
streit eingeführt hat. Die angemessene Höhe der monatlich geschuldeten
Nutzungsentschädigung ist zwischen den Parteien im Streit. Feststellun-
gen dazu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht
getroffen. Dies wird nachzuholen sein.
2. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Be-
klagten zu 1) ist grundsätzlich gerechtfertigt.
a) Er beruht ebenfalls auf § 607 BGB a.F.
Für den Ausgleich des auf dem Verrechnungskonto bestehenden
Negativsaldos hat die Klägerin als Alleinerbin ihrer Mutter einzustehen.
Ob der Beklagte zu 2) als Vermächtnisnehmer gemäß § 2174 BGB einen
schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch gegen die Klägerin hat, der auf
die Übertragung des Geschäftsanteils gerichtet ist, ist unerheblich. Denn
eine solche Übertragung des Geschäftsanteils ist bislang nicht erfolgt.
Die Beklagte zu 1) kann ihren Anspruch gegenüber der Klägerin erhe-
ben, die in die gesellschaftsrechtliche Stellung von E. F. einge-
rückt ist. Alles andere bleibt der Auseinandersetzung im Innenverhältnis
zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) vorbehalten.
b) Jedoch rügt die Klägerin mit Recht, daß das Berufungsgericht
nicht hinreichend aufgeklärt hat, ob der Anspruch aus § 607 BGB a.F. in
der von der Beklagten zu 1) behaupteten Höhe besteht (§ 286 ZPO).
(1) Es ist schon nicht erkennbar, ob das Berufungsgericht von ei-
ner richtigen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen
ist. Der Gläubiger, der aus einer Saldoabrechnung gemäß § 355 Abs. 3
HGB vorgeht, muß die dieser zugrunde liegenden gegenseitigen Ansprü-
che und Leistungen so substantiiert darlegen, daß dem Gericht eine voll-
ständige rechnerische und rechtliche Überprüfung möglich ist. Bestreitet
der Schuldner den Saldo, ist näheres Vorbringen zu den darin zusam-
mengefaßten gegenseitigen Ansprüchen und Leistungen erforderlich
(BGH, Urteil vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90 - ZIP 1991, 867 unter II 1
a; Urteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 187/81 - NJW 1983, 2879 unter II 2 a).
Das steht indes unter dem Vorbehalt, daß der Gläubiger kein Anerkennt-
nis - wie etwa einen bestätigten Rechnungsabschluß - seines Schuldners
darzutun vermag. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht
sich nicht damit auseinandergesetzt, ob E. F. an der Erstellung
der Bilanzen ab dem Jahre 1987 gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG durch
Unterschriftsleistung mitgewirkt hat. In den Bilanzen sind gemäß § 42
Abs. 3 GmbHG "Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten" der
Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern auszuweisen oder im An-
hang anzugeben. Es liegt nicht fern, in der Unterschriftsleistung die Be-
stätigung eines Rechnungsabschlusses zu sehen, der zu einer Verlage-
rung der Darlegungs- und Beweislast auf die Klägerin führen könnte.
Damit wird sich das Berufungsgericht ebenso zu befassen haben wie mit
dem weiteren Umstand, daß E. F. eine vergleichbare Konten-
entwicklung für die Jahre 1982 bis 1987 hingenommen hat und damit
einverstanden war, daß der damalige negative Saldo mit ihrem Kauf-
preisanspruch aus dem notariellen Vertrag vom 30. November 1987 ver-
rechnet wurde.
(2) Unbeschadet dessen hat das Berufungsgericht Vorbringen der
Klägerin nicht beachtet, mit dem diese Unrichtigkeiten der von der Be-
klagten zu 1) vorgenommenen Saldierung gerügt hat. So hat die Klägerin
ausdrücklich Barentnahmen über 108.000 DM, die zu Lasten der Gesell-
schafterin E. F. gebucht worden sind, bestritten. Das betrifft
insbesondere die Abbuchung vom 25. Mai 1994, die zugunsten der
Tochter des Beklagten zu 2) erfolgt sein soll. Ferner hat sich das Beru-
fungsgericht nicht mit dem Einwand der Klägerin befaßt, die Mittel, die
zugunsten des Objekts Fr. straße 56 a geflossen sind, hätten
nicht zu Lasten des Verrechnungskontos der Erblasserin, sondern zu La-
sten des Kontos des Beklagten zu 2) gebucht werden müssen. Ihrem
Hinweis, der Beklagte zu 2) habe in der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht eingeräumt, er habe die laufenden Kosten für das
Objekt zu tragen gehabt, hat dieser nicht widersprochen. Desgleichen ist
der Vortrag der Klägerin übergangen, eine der abgebuchten Positionen
habe sich auf Einrichtungsgegenstände bezogen, mit denen der Beklagte
zu 2) das Haus in der Fr. straße 56 a ausgestattet habe.
Schließlich ist die Würdigung der Zeugenaussage des Steuerbe-
raters K. durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei. Der Zeu-
ge hat die Buchungen ab dem Jahre 1993 nur noch stichprobenartigen
Überprüfungen unterzogen. Hier hätte das Berufungsgericht im einzelnen
darlegen müssen, weshalb es die Bekundungen des Steuerberaters den-
noch als verläßlich erachtet hat. Zudem hat es nicht beachtet, daß die
Angaben des Zeugen, worauf die Revision zutreffend verweist, nicht in
jeder Hinsicht mit der tatsächlich vorgefundenen Buchungssituation dek-
kungsgleich gewesen sind. Anders als vom Berufungsgericht zugrunde
gelegt, hat die Klägerin auch bestritten, daß der Steuerberater für E.
F. tätig geworden ist. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihr
Verrechnungskonto mit entsprechenden Honorarrechnungen belastet
worden ist. Soweit das Berufungsgericht Ausführungen zur Lebensversi-
cherung macht, deren Prämien vom Verrechnungskonto der Gesell-
schafterin E. F. abgebucht worden sind, beruhen diese auf
Schlußfolgerungen, die durch entsprechende Tatsachen nicht unterlegt
sind.
(3) Es sind daher noch weitere Feststellungen erforderlich, die
durch das Berufungsgericht zu treffen sein werden. Erst danach stellt
sich die Frage der Aufrechenbarkeit einer restlichen Forderung in Höhe
von 111.888,67 DM aus dem Vertrag vom 30. November 1987.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf