BGH Urteil vom 08.10.2002 – 1 StR 225/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 225/02
URTEIL
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober
2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Nack
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Aschaffenburg vom 4. Februar 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die wirksam auf die Bemessung einer Einzelstrafe und die Gesamtstrafe
beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt
nicht vertritt, hat keinen Erfolg. Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit