Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.10.2002 – 1 StR 225/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 225/02

URTEIL

vom

8. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober

2002, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Nack

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Aschaffenburg vom 4. Februar 2002 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die wirksam auf die Bemessung einer Einzelstrafe und die Gesamtstrafe

beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt

nicht vertritt, hat keinen Erfolg. Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.

Nack Wahl Boetticher

Schluckebier Hebenstreit