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BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 1 StR 225/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 225/02
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aschaffenburg vom 4. Februar 2002 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich er-
wähnt, daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die Ver-
fahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, strafmil-
dernd berücksichtigt (UA S. 83). Den Urteilsgründen ist zu ent-
nehmen, daß die Strafkammer angesichts der nicht so erhebli-
chen Verfahrensverzögerung zwischen Anklageerhebung und
erstinstanzlichem Urteil nicht von einer Fallgestaltung ausgegan-
gen
ist,
nach
der das Ausmaß der Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit
der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungs-
gebots angemessenen Strafe exakt zu bestimmen gewesen wäre.
Nack Wahl Boetti-
cher
Schluckebier Hebenstreit