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BGH Beschluss vom 08.10.2002 – 1 StR 225/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 225/02

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aschaffenburg vom 4. Februar 2002 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich er-

wähnt, daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die Ver-

fahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, strafmil-

dernd berücksichtigt (UA S. 83). Den Urteilsgründen ist zu ent-

nehmen, daß die Strafkammer angesichts der nicht so erhebli-

chen Verfahrensverzögerung zwischen Anklageerhebung und

erstinstanzlichem Urteil nicht von einer Fallgestaltung ausgegan-

gen

ist,

nach

der das Ausmaß der Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit

der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungs-

gebots angemessenen Strafe exakt zu bestimmen gewesen wäre.

Nack Wahl Boetti-

cher

Schluckebier Hebenstreit