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BGH Beschluss vom 09.10.2002 – 5 StR 42/02

5. Strafsenat

5 StR 42/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten P und

der Nebenkläger M G und K gegen die Ko-

stenentscheidung des Landgerichts Cottbus im Urteil vom

13. November 2000 werden verworfen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerden tragen die Be-

schwerdeführer.

G r ü n d e

Das Landgericht hat in Anwendung von § 74 JGG davon abgesehen,

den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Hiernach entbehrt die

sofortige Beschwerde des Angeklagten P der Beschwer, so daß die-

ses Rechtsmittel unzulässig ist. Die sofortigen Beschwerden der Nebenklä-

ger M G und K sind unbegründet. Das Landgericht hat in den

Urteilsgründen (UA S. 195) zutreffend ausgeführt, weshalb es davon abge-

sehen hat, die Auslagen der Nebenkläger den Angeklagten aufzuerlegen.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers

B ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser Nebenkläger

selbst keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des § 464

Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vorliegen (vgl. Franke in KK 4. Aufl. § 464 Rdn. 13).

Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zu-

ständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben.

Harms Häger Raum

Brause Schaal