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BGH Beschluss vom 09.10.2002 – 5 StR 42/02
5. Strafsenat
5 StR 42/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2002 in der Strafsache gegen
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wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten P und
der Nebenkläger M G und K gegen die Ko-
stenentscheidung des Landgerichts Cottbus im Urteil vom
13. November 2000 werden verworfen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerden tragen die Be-
schwerdeführer.
G r ü n d e
Das Landgericht hat in Anwendung von § 74 JGG davon abgesehen,
den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Hiernach entbehrt die
sofortige Beschwerde des Angeklagten P der Beschwer, so daß die-
ses Rechtsmittel unzulässig ist. Die sofortigen Beschwerden der Nebenklä-
ger M G und K sind unbegründet. Das Landgericht hat in den
Urteilsgründen (UA S. 195) zutreffend ausgeführt, weshalb es davon abge-
sehen hat, die Auslagen der Nebenkläger den Angeklagten aufzuerlegen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers
B ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser Nebenkläger
selbst keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des § 464
Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vorliegen (vgl. Franke in KK 4. Aufl. § 464 Rdn. 13).
Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zu-
ständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben.
Harms Häger Raum
Brause Schaal