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BGH Beschluss vom 15.10.2002 – 2 StR 353/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

2 StR 353/02

1.

2.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. April 2002 werden als unbegründet mit der Maßgabe ver- worfen, daß die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstif- tung schuldig sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben. Zur identischen Verfahrensrüge merkt der Senat an:

Die Beschwerdeführer beanstanden - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht, daß ihnen selbst Teile der Hauptver- handlung nicht übersetzt wurden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bode Detter Rothfuß

Fischer Elf