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BGH Beschluss vom 15.10.2002 – 2 StR 353/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2002 in der Strafsache gegen
2 StR 353/02
1.
2.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. April 2002 werden als unbegründet mit der Maßgabe ver- worfen, daß die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstif- tung schuldig sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben. Zur identischen Verfahrensrüge merkt der Senat an:
Die Beschwerdeführer beanstanden - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht, daß ihnen selbst Teile der Hauptver- handlung nicht übersetzt wurden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Bode Detter Rothfuß
Fischer Elf