BGH Beschluss vom 17.10.2002 – AnwZ (B) 37/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 37/00
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Basdorf, Dr. Ganter,
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich und die
Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 17. Oktober 2002
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe-
schluß vom 2. April 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 2. April 2001 hat der Senat ausgesprochen, daß die
Antragsgegnerin die Kosten des (in der Hauptsache erledigten) Verfahrens zu
tragen und die dem Antragsteller, der sich selbst vertreten hat, entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.
Die Parteien sind verschiedener Meinung darüber, ob dem Antragsteller
- entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO - die Kosten eines Anwalts in eigener
Sache zu erstatten sind. Der Anwaltsgerichtshof hat einen entsprechenden
Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 23. August 2002 zurückgewie-
sen.
Im Wege der Gegenvorstellung begehrt der Antragsteller die "Berichti-
gung bzw. Ergänzung" des Senatsbeschlusses vom 2. April 2001 dahin, daß
die Antragsgegnerin die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außer-
gerichtlichen Auslagen "einschließlich der Kosten eines Anwalts in eigener Sa-
che" zu erstatten hat.
II.
Der Senatsbeschluß vom 2. April 2001 ist in formelle und materielle
Rechtskraft erwachsen. Er kann daher auch auf Gegenvorstellung hin nicht
abgeändert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 15/94,
n.v.; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rn. 18). Auf eine Abänderung liefe es
aber hinaus, wenn dem Antragsteller nicht nur die Erstattung der ihm entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen, sondern auch der gesetzli-
chen Gebühren eines Rechtsanwalts zugebilligt würde. Da sich der An-
tragsteller vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof selbst ver-
treten hat, sind ihm entsprechende Auslagen nicht entstanden.
Im übrigen hat ein Rechtsanwalt, der sich in einem berufsrechtlichen
Verfahren selbst vertritt und obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung von Ge-
bühren und Auslagen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Es besteht kein
zureichender Grund, die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den soge-
nannten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit analog anzuwenden. In
diesem Bereich knüpft die Kostenerstattungspflicht nicht ohne weiteres an das
Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten an; sie hängt vielmehr davon ab,
ob die Anordnung der Kostenerstattung der Billigkeit entspricht (vgl. zu § 111
BNotO: OLG Köln MDR 1991, 547 f; ferner Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/
Winkler, FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 52 mit Fn. 200).
Eine Umdeutung der Gegenvorstellung in ein Rechtsmittel gegen den
Beschluß des Anwaltsgerichtshofes vom 23. August 2002 kommt nicht in Be-
tracht, weil das Rechtsmittel nicht statthaft wäre (vgl. § 203 Abs. 2 BRAGO).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen gegen die Vorschrift des
§ 203 BRAGO keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hirsch Basdorf Ganter Frellesen
Kieserling Wüllrich Hauger