Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.10.2002 – AnwZ (B) 37/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 37/00

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Basdorf, Dr. Ganter,

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Wüllrich und die

Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 17. Oktober 2002

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe-

schluß vom 2. April 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 2. April 2001 hat der Senat ausgesprochen, daß die

Antragsgegnerin die Kosten des (in der Hauptsache erledigten) Verfahrens zu

tragen und die dem Antragsteller, der sich selbst vertreten hat, entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.

Die Parteien sind verschiedener Meinung darüber, ob dem Antragsteller

- entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO - die Kosten eines Anwalts in eigener

Sache zu erstatten sind. Der Anwaltsgerichtshof hat einen entsprechenden

Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 23. August 2002 zurückgewie-

sen.

Im Wege der Gegenvorstellung begehrt der Antragsteller die "Berichti-

gung bzw. Ergänzung" des Senatsbeschlusses vom 2. April 2001 dahin, daß

die Antragsgegnerin die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außer-

gerichtlichen Auslagen "einschließlich der Kosten eines Anwalts in eigener Sa-

che" zu erstatten hat.

II.

Der Senatsbeschluß vom 2. April 2001 ist in formelle und materielle

Rechtskraft erwachsen. Er kann daher auch auf Gegenvorstellung hin nicht

abgeändert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 15/94,

n.v.; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rn. 18). Auf eine Abänderung liefe es

aber hinaus, wenn dem Antragsteller nicht nur die Erstattung der ihm entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen, sondern auch der gesetzli-

chen Gebühren eines Rechtsanwalts zugebilligt würde. Da sich der An-

tragsteller vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof selbst ver-

treten hat, sind ihm entsprechende Auslagen nicht entstanden.

Im übrigen hat ein Rechtsanwalt, der sich in einem berufsrechtlichen

Verfahren selbst vertritt und obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung von Ge-

bühren und Auslagen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Es besteht kein

zureichender Grund, die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den soge-

nannten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit analog anzuwenden. In

diesem Bereich knüpft die Kostenerstattungspflicht nicht ohne weiteres an das

Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten an; sie hängt vielmehr davon ab,

ob die Anordnung der Kostenerstattung der Billigkeit entspricht (vgl. zu § 111

BNotO: OLG Köln MDR 1991, 547 f; ferner Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/

Winkler, FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 52 mit Fn. 200).

Eine Umdeutung der Gegenvorstellung in ein Rechtsmittel gegen den

Beschluß des Anwaltsgerichtshofes vom 23. August 2002 kommt nicht in Be-

tracht, weil das Rechtsmittel nicht statthaft wäre (vgl. § 203 Abs. 2 BRAGO).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen gegen die Vorschrift des

§ 203 BRAGO keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hirsch Basdorf Ganter Frellesen

Kieserling Wüllrich Hauger