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BGH Beschluss vom 17.10.2002 – BLw 20/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 20/02

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Genehmigung des Kaufvertrags

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober

2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der der

Beteiligten zu 6 auch etwaige außergerichtliche Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 12.782,30

Gründe:

I.

Der Antragsteller betreibt eine Fleischerei in H. . Er ist Eigentümer

verschiedener landwirtschaftlicher Flächen. Mit notariell beurkundetem Vertrag

vom 26. Februar 2001 erwarb er mehrere landwirtschaftliche Grundstücke für

25.000 DM. Die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksver-

kehrsgesetz wurde von der weiteren Beteiligten zu 1 mit Bescheid vom 29. Mai

2001 versagt, weil der Antragsteller weder Vollerwerbs- noch Nebenerwerbs-

(cid:0)

landwirt sei und auch nicht ernsthaft anstrebe, dies zu werden, ein Landwirt

dagegen die erworbenen Flächen zur Bewirtschaftung benötige.

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das

Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Be-

schwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich seine

- nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-

nannten Voraussetzungen zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Diese liegen

jedoch nicht vor. Der Antragsteller macht nur vermeintliche Rechtsfehler gel-

tend, zeigt aber keinen Rechtssatz des Beschwerdegerichts auf, der von einem

in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlan-

desgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr legt er zutreffend dar,

daß das Beschwerdegericht insbesondere von den Grundsätzen ausgeht, die

der Senat in seinen in BGHZ 75, 81 ff und 116, 348 ff veröffentlichten Ent-

scheidungen aufgestellt hat. Auch stellt das Beschwerdegericht keinen Rechts-

satz auf, der von einem in seinem Beschluß vom 9. Februar 1995 (Lw U

316/95) enthaltenen Rechtssatz abweicht. Der Antragsteller legt auch insoweit

zutreffend dar, daß der von ihm gesehene Widerspruch zwischen beiden Ent-

scheidungen lediglich auf einer von ihm angenommenen unvollständigen Wür-

digung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht beruht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-

deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che des Antragstellers gegen ihre Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon

nicht berührt.

Wenzel

Krüger

Lemke