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BGH Beschluss vom 17.10.2002 – BLw 20/02
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 20/02
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Genehmigung des Kaufvertrags
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober
2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der der
Beteiligten zu 6 auch etwaige außergerichtliche Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 12.782,30
Gründe:
I.
Der Antragsteller betreibt eine Fleischerei in H. . Er ist Eigentümer
verschiedener landwirtschaftlicher Flächen. Mit notariell beurkundetem Vertrag
vom 26. Februar 2001 erwarb er mehrere landwirtschaftliche Grundstücke für
25.000 DM. Die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksver-
kehrsgesetz wurde von der weiteren Beteiligten zu 1 mit Bescheid vom 29. Mai
2001 versagt, weil der Antragsteller weder Vollerwerbs- noch Nebenerwerbs-
(cid:0)
landwirt sei und auch nicht ernsthaft anstrebe, dies zu werden, ein Landwirt
dagegen die erworbenen Flächen zur Bewirtschaftung benötige.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das
Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich seine
- nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge-
nannten Voraussetzungen zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Diese liegen
jedoch nicht vor. Der Antragsteller macht nur vermeintliche Rechtsfehler gel-
tend, zeigt aber keinen Rechtssatz des Beschwerdegerichts auf, der von einem
in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlan-
desgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr legt er zutreffend dar,
daß das Beschwerdegericht insbesondere von den Grundsätzen ausgeht, die
der Senat in seinen in BGHZ 75, 81 ff und 116, 348 ff veröffentlichten Ent-
scheidungen aufgestellt hat. Auch stellt das Beschwerdegericht keinen Rechts-
satz auf, der von einem in seinem Beschluß vom 9. Februar 1995 (Lw U
316/95) enthaltenen Rechtssatz abweicht. Der Antragsteller legt auch insoweit
zutreffend dar, daß der von ihm gesehene Widerspruch zwischen beiden Ent-
scheidungen lediglich auf einer von ihm angenommenen unvollständigen Wür-
digung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht beruht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwer-
deführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-
aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che des Antragstellers gegen ihre Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon
nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Lemke