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BGH Beschluss vom 17.10.2002 – BLw 22/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 22/02

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober

2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-

denburg vom 31. Mai 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der

der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 128.436

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin, die Mutter des Antragstellers, ist testamentarische

Erbin ihres Mannes, der in R. einen Hof im Sinne der Höfeordnung bewirt-

schaftet hat. Der Antragsteller, der den Hof seit 1981 zunächst von seinem

Vater, nach dessen Tod von der Antragsgegnerin gepachtet hatte, hält das

Hoffolgezeugnis, in dem die Antragsgegnerin als Hoferbin ausgewiesen ist, für

unrichtig. Seinem Antrag auf Kraftloserklärung und Einziehung des Hoffolge-

(cid:0)

zeugnisses hat das Landwirtschaftsgericht stattgegeben. Das Oberlandesge-

richt hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbe-

schwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung

des Landwirtschaftsgerichts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

Soweit der Antragsteller auf der Grundlage von § 574 Abs. 2 ZPO n.F.

argumentiert und meint, der Sache komme rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu,

verkennt er, daß sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde allein nach § 24

LwVG richtet. Diese Norm eröffnet nicht die Möglichkeit, geltend zu machen,

daß die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist an

die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ge-

bunden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66,

und seither st. Rspr.).

Auch die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts und des materiellen

Rechts eröffnet nicht die Rechtsbeschwerde (st. Senatsrspr., vgl. schon

Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

Soweit der Antragsteller meint, es lägen die Voraussetzungen des § 24

Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor, verkennt er diese zwar nicht grundsätzlich (dazu näher

BGHZ 89, 149 ff), sieht sie im konkreten Fall aber zu Unrecht als gegeben an.

Das Beschwerdegericht hat nicht einen abstrakten Rechtssatz aufge-

stellt, der im Widerspruch stünde zu einem solchen, den der Senat in der Ent-

scheidung BGHZ 101, 57, 61 aufgestellt hat. Allerdings hat der Senat dort aus-

geführt, daß ein Hofübergabevertrag den Hofeigentümer daran hindere, einen

anderen Hoferben einzusetzen, daß aber der durch Erbvertrag gebundene

Hofeigentümer nicht gehindert sei, den Hof durch Rechtsgeschäft unter Leben-

den zu übertragen. Das Beschwerdegericht hat dies schon deswegen nicht in

Frage gestellt, weil es keine Ausführungen zur Bindungswirkung einer erbver-

traglichen Erbeinsetzung gemacht hat. Es ging allein um eine testamentarische

Verfügung.

Auch die von dem Antragsteller geltend gemachte Divergenz zu der Ent-

scheidung des Oberlandesgerichts Köln (AgrarR 1985, 114) besteht nicht. Es

trifft schon nicht zu, daß das Oberlandesgericht Köln den abstrakten Rechts-

satz aufgestellt hätte, daß eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1

Nr. 1 HöfeO "einem Testat gleich zu erachten" sei. Der von der Rechtsbe-

schwerde konstruierte Gegensatz zwischen dieser Entscheidung und der an-

gefochtenen Entscheidung kommt daher nicht in Betracht.

Schließlich steht der von dem Beschwerdegericht aufgestellte Rechts-

satz, daß die Nutzungsüberlassung keine Verfügung von Todes wegen sei und

zur Begründung der Widerrufswirkung nach § 2254 BGB einer solchen nicht

gleichgestellt werden könne, auch nicht im Gegensatz zu den angeführten Ent-

scheidungen zur formlos bindenden Vereinbarung über die Hofnachfolge. Im

übrigen ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn es

sich um eine Verfügung von Todes wegen handeln sollte, kommt ein Widerruf

der testamentarischen Erbeinsetzung der Antragsgegnerin nur unter den hier

nicht gegebenen Voraussetzungen der §§ 2254, 2229 ff BGB in Betracht. Nur

darum geht es dem Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Lemke