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BGH Beschluss vom 17.10.2002 – BLw 25/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 25/02

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober

2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 46 Abs. 1 LwVG ohne Zu-

ziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juni 2002 wird

auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die

außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 4.889,74

Gründe:

I.

Mit Gesuch vom 11. Februar 2002 hat die Antragsgegnerin die Festset-

zung außergerichtlicher Kosten, die ihr in einem Rechtsbeschwerdeverfahren

vor dem Bundesgerichtshof (BLw 10/01) entstanden waren, in Höhe von

6.329,79

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richt - Landwirtschaftsgericht - hat mit

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Beschluß vom 1. März 2002, zugestellt am 20. März 2002, einen erstattungsfä-

higen Betrag von lediglich 1.440,05

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s-

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(cid:0) (cid:25)

gegnerin mit einem am 27. März 2002 eingegangenen Schriftsatz sofortige Be-

schwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat -

mit Beschluß vom 10. Juni 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die

Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Festsetzung

der Kosten gemäß ihrem Gesuch vom 11. Januar 2002 verfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil

sie weder im Gesetz (§§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 LwVG, §§ 104 Abs. 3, 572 Abs. 4

ZPO) vorgesehen ist noch vom Beschwerdegericht zugelassen wurde. Sie

kann auch nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung angesehen werden,

weil das Rechtsbeschwerdeverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde nicht

kennt.

Die von der Antragsgegnerin beantragte Vorlage an das Bundesverfas-

sungsgericht und auch die hilfsweise beantragte Aussetzung des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

über die Verfassungsmäßigkeit des Gebührenabschlags nach dem Einigungs-

vertrag kommen bei dieser Sachlage von vornherein nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin

die Kosten der ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzun-

gen eingelegten Rechtsbeschwerde aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche

der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon

nicht berührt.

Wenzel

Krüger

Lemke