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BGH Beschluss vom 21.10.2002 – 5 StR 433/02
5. Strafsenat
5 StR 433/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Oktober 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2002
beschlossen:
1. Auf de Revision des Angeklagten H Y wird
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 2002
nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-
ben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
2. Auf die Revision des Angeklagten C Y wird das
genannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-
spruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten C Y
und die Revisionen der Angeklagten C und H
gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ent-
scheidung und Verhandlung, auch über die Kosten der
Revisionen der Angeklagten H und C Y ,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
5. Die Angeklagten C und H haben die Kosten ih-
rer Rechtsmittel zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten
H zugleich wegen eines Vergehens nach § 276 StGB, zu Freiheitsstra-
fen – in Höhe von jeweils sechs Jahren bei C und H , von vier Jah-
ren und sechs Monaten bei H Y und von vier Jahren bei C
Y – verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten H Y führt mit der Verfah-
rensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO zur umfassenden Aufhebung des Urteils.
Das zu den Akten gelangte Urteil ist entgegen § 275 Abs. 2 StPO nur
von dem Vorsitzenden und – entsprechend dem gleichermaßen versehent-
lich fehlerhaft gefaßten Rubrum – nur von einem der tatsächlich an der Ur-
teilsfindung beteiligten beiden beisitzenden Richter unterschrieben worden.
An dem hieraus folgenden Durchgreifen des absoluten Revisionsgrundes
ändert der Umstand nichts, daß der zweite beisitzende Richter – wie ein
nach Eingang der Revisionsbegründung gefertigter Vermerk des Strafkam-
mervorsitzenden ergibt – zu dem Zeitpunkt, als das schriftliche Urteil zu den
Akten gelangt war, urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert gewesen
wäre; in diesem Fall hätte der Vorsitzende gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO
innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist einen Verhinderungsvermerk anbringen
müssen (BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 4).
2. Die Zustellung des so verfahrensfehlerhaft zustandegekommenen
Urteils war indes wirksam (BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 8). Da die
übrigen drei Angeklagten innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345
Abs. 1 StPO keine entsprechende Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 StPO) er-
hoben haben, kommt eine Urteilsaufhebung zu ihren Gunsten wegen dieses
von ihnen nicht fristgerecht gerügten Verfahrensfehlers nicht in Betracht
(BGHR aaO = BGHR StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 3).
3. Die Revisionen der Angeklagten C und H sind ebenso of-
fensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) wie die Revision des Ange-
klagten C Y zum Schuldspruch. Die Revision des letztgenannten
Angeklagten führt allerdings mit der Sachrüge zur Aufhebung des ihn betref-
fenden Strafausspruchs.
Im Rahmen der für sich rechtsfehlerfreien Ablehnung eines minder
schweren Falles hat das Landgericht ausgeführt, die frühzeitigen Geständ-
nisse der Angeklagten Y seien „im Sinne des § 31 BtMG“ strafmildernd
zu berücksichtigen (UA S. 19). Zur Frage einer Milderung des angewandten
Strafrahmens nach § 29a Abs. 1 BtMG gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB
nimmt das Urteil indes nicht Stellung. Zwar weisen die Urteilsgründe nicht
eindeutig aus, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorgelegen
haben, wenngleich die zitierte Urteilswendung darauf hindeutet, daß das
Landgericht solches angenommen hat. Es mag auch sein, daß das Landge-
richt nach seinem Ermessen von einer derartigen Strafrahmenverschiebung
im Blick auf die Annahme eines verhältnismäßig geringen Gewichts eines
entsprechenden Aufklärungsbeitrags absehen wollte. Das Landgericht war
aber jedenfalls nach der zitierten Urteilspassage zu einer ausdrücklichen Er-
örterung dieser weiteren Strafrahmenfrage verpflichtet. Daß sich eine Straf-
rahmenverschiebung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB zugunsten des An-
geklagten C Y auf den Strafausspruch hätte auswirken können,
läßt sich nicht sicher ausschließen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum