Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 1 StR 169/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 169/02

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten Dr. K. gegen das Urteil des

Landgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2001, soweit es ihn

betrifft, wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten im „Tatkomplex A“ zu

Recht wegen der bis zum 31. März 1998 begangenen Betrugsta-

ten nach dem zur Tatzeit geltenden § 263 Abs. 3 StGB aF verur-

teilt (§ 2 Abs. 1 StGB). Es durfte bezüglich dieser Taten nicht von

dem milderen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB nF ausgehen.

Es hat im Rahmen des nach § 2 Abs. 3 StGB anzustellenden Ge-

samtvergleichs mit Recht berücksichtigt, daß die nach dem

1. April 1998 begangenen Betrugstaten nach § 263 Abs. 5 StGB

nF zu bewerten waren, für die ein höherer Strafrahmen gilt.

Im „Tatkomplex B“ kann kein Zweifel daran bestehen, daß auch

die vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen zum Kapital-

anlagebetrug ins Versuchsstadium getreten waren, nachdem auf-

grund der Werbeaktivitäten seitens der FTT bis zum 4. Februar

2000 bereits 87 Investoren gegenüber den Banken Anleiheorders

über 399.500.000 Euro abgegeben hatten (§§ 264a Abs. 1; 263

Abs. 5 nF, 22, 25 Abs. 2, 52 StGB).

Schäfer Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit