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BGH Urteil vom 22.10.2002 – 1 StR 169/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 169/02

URTEIL

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

22. Oktober 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 18. Dezember 2001, soweit es den Ange-

klagten S. betrifft, wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstande-

nen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten S. wegen Betru-

ges in acht Fällen, wegen bandenmäßigen Betruges in weiteren 42 Fällen so-

wie wegen Kapitalanlagebetruges in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßi-

gen Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf eine Verfahrens-

rüge und die Sachrüge gestützten, wirksam beschränkten Revision allein ge-

gen die Nichtanordnung des Verfalls von rund 3.975.490 DM. Das Rechtsmittel

hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer hat zum Vorliegen der Voraussetzungen des Verfalls

folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte gab am 1. September 1997 seine Stelle als Niederlas-

sungsleiter einer Bank in Mannheim auf und wechselte zur Sch. /K. -

Gruppe. Der Mitangeklagte Sch. eröffnete dem Angeklagten spätestens

am 10. Februar 1998, daß die Firmengruppe im wesentlichen durch betrügeri-

sche Leasingfinanzierungen am Leben erhalten würde. Seit diesem Zeitpunkt

übernahm der Angeklagte eigenverantwortlich u.a. die Erläuterung der Bilan-

zen der Sch. /K. -Gruppe und der angeschlossenen Unternehmen ge-

genüber den Banken und Leasingfirmen. Dafür verlangte der Angeklagte für

seine dauerhafte Mitwirkung an den Straftaten die Zahlung eines Geldbetrages

in Höhe von rund 3,9 Millionen DM. Der Höhe dieses Betrages lag zugrunde,

daß sich der Angeklagte für den Fall der Entdeckung Einkünfte sichern wollte,

wie er sie aus seiner Tätigkeit bei der Bank bezogen hatte. Auf Veranlassung

des Mitangeklagten wurde der Betrag in der Zeit vom 1. April 1998 bis 22. Ok-

tober 1999 in insgesamt vier Tranchen auf das auf ein auf den Namen E.

S. - der Mutter des Angeklagten - lautendes Konto bei einer Bank in

Zürich überwiesen (UA S. 48, 76). Verfügungsberechtigter und wirtschaftlicher

Inhaber des Kontos war der Angeklagte. Der

Insolvenzverwalter der

Sch. /K. -Gruppe hat bereits Schadensersatzansprüche verschiedener

Finanzinstitute gegenüber dem Angeklagten angemeldet; dieser hat bereits auf

die Herausgabe der Gelder verzichtet.

2. Mit ihrer Verfahrensbeschwerde nach § 244 Abs. 2 StPO macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Strafkammer habe es unterlassen, die Her-

kunft der Gelder aufzuklären. Sie habe insbesondere der Frage nachgehen

müssen, "ob diese Gelder inkriminierten Ursprungs und aus den angeklagten

Straftaten erlangt wurden". Ein Ersuchen an die Polizei mit dem Auftrag weite-

rer Aufklärung hätte ergeben, daß der Mitangeklagte Sch. dem Ange-

klagten S. die Gelder über Dritte zukommen ließ und diese aus legalen

Geschäften der F. -Gruppe stammten und damit dem Verfall unterlägen.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt hat, ist die

Verfahrensbeschwerde in nicht zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2

StPO). Eine Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn der Tatrichter es

unterlassen hat, eine bestimmte Beweistatsache unter Benutzung eines be-

stimmten Beweismittels aufzuklären, obwohl sich ihm die unterbliebene Be-

weiserhebung hätte aufdrängen müssen. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt

deshalb u.a. voraus, daß ein bestimmtes Beweismittel und ein bestimmtes zu

erwartendes Beweisergebnis benannt werden (vgl. nur BGHR StPO § 344

Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6). Für die Behauptung, bei den an den Ange-

klagten überwiesenen Geldern handele es sich um Zahlungen Dritter aus le-

galen Geschäften mit dem Mitangeklagten Sch. , fehlt es an der Angabe

eines bestimmten Beweismittels, dessen Benutzung sich dem Gericht aufgrund

bestimmter und belegter Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Ein Ersuchen an

die Polizei mit dem Auftrag, bestimmte Überprüfungen oder Ermittlungen erst

vorzunehmen, ist kein Beweismittel in diesem Sinne.

3. Die Nichtanordnung des Verfalls des Auszahlungsanspruchs hält

rechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht hat die Kammer angenommen, daß

der Verfallsanordnung § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen steht, weil der Ver-

mögensvorteil aus der Tat erlangt wurde und Gegenansprüche der Verletzten

bestehen. Dabei sind "aus der Tat" alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter

unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner

Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGH NJW 2001, 693 = NStZ 2001, 155 =

StV 2001, 155), insbesondere also eine Beute. Um Vorteile "für die Tat" han-

delt es sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter als Gegenlei-

stung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbe-

standsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung

gezahlt wird. Teilen Mittäter die Beute unter sich, hat daher jeder seinen Anteil

"aus der Tat" erlangt.

Nach der Würdigung der Kammer stammten die auf dem Konto bei dem

Bankhaus B. eingezahlten Gelder in diesem Sinn "aus Taten" des Angeklag-

ten. Allerdings führt die Kammer wiederholt aus, der Betrag von 3,9 Millio-

nen DM sei dem Angeklagten von den anderen Tatbeteiligten "für seine Mitwir-

kung an den Straftaten" gewährt worden (UA S. 48, 76). Wie sich aus dem Ge-

samtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, meint die Kammer mit dieser

mißverständlichen Formulierung nicht, daß der Angeklagte Vermögensvorteile,

die nicht aus den vom Angeklagten begangenen rechtswidrigen Taten selbst

stammten, als Gegenleistung für seine Tatbeteiligung erhalten sollte. Vielmehr

will sie auf diese Weise zum Ausdruck bringen, daß dem Angeklagten von den

anderen Tatbeteiligten ein Anteil an der Beute aus den Taten, an denen er

beteiligt war (UA S. 98), eingeräumt wurde (so ausdrücklich UA S. 67).

Auch die Beweiswürdigung, aufgrund derer die Kammer zu der Fest-

stellung gelangt, die Gelder stammten aus den betrügerischen Geschäften der

Sch. /K. -Gruppe, an denen der Angeklagte beteiligt war, ist tragfähig.

Die Kammer stützt sich in diesem Zusammenhang darauf, daß die erste Zah-

lung erst sieben Wochen, nachdem der Angeklagte sich als Mittäter an den

Betrugshandlungen beteiligt hatte, geleistet wurde (UA S. 76). Außerdem be-

rücksichtigt sie, daß im Unternehmen des Angeklagten Sch. nur in einem

geringen Umfang Gelder in den Verkehr gebracht wurden, die nicht in strafba-

rer Weise erlangt wurden. Im Hinblick auf die erheblichen Summen, die einer-

seits dem Angeklagten S. zuflossen und andererseits den geringen legal

erworbenen Mitteln sowie im Hinblick darauf, daß konkrete Anhaltspunkte dafür

fehlten, daß die Gelder für den Angeklagten gerade aus solchen Geschäften

herrührten, durfte die Kammer zugunsten des Angeklagten annehmen, daß die

Gelder auf dem Schweizer Konto aus Taten stammten, an denen er beteiligt

war.

Schäfer Wahl Boetticher

Kolz Hebenstreit