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BGH Beschluß vom 22.10.2002 – 1 StR 332/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 332/02

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos-

sen:

Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe ist gegenstandslos.

Gründe:

Die vom Landgericht mit Beschluß vom 27. Dezember 2001 bewilligte

Prozeßkostenhilfe für die im Februar durchgeführte Hauptverhandlung legt der

Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1

Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998

(BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständi-

ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus

(BGH, Beschluß vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Beschluß vom 31. August

1999 - 1 StR 367/99 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a

Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich

der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluß vom 16. Februar 2000 - 2 StR

52/00).

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