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BGH Beschluss vom 23.10.2002 – 2 StR 353/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 353/02
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 8. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zu der Verfahrensrüge merkt der Senat an:
Die Rüge, daß die Aussage, die der Dolmetscher K. in der Haupt-
verhandlung als Zeuge gemacht hat, dem Angeklagten nicht ins Polnische
übersetzt worden sei, greift nicht durch.
Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, weil sowohl dieser
Dolmetscher als auch vier weitere Dolmetscher für die polnische Sprache in
der Hauptverhandlung anwesend waren. Nach dem Sitzungsprotokoll kann
weder sicher ausgeschlossen werden, daß der Zeuge K. den Vorgang
seiner eigenen Vernehmung selbst übersetzt hat (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO
§ 338 Nr. 5 Dolmetscher 1) noch, daß einer der anderen anwesenden Dolmet-
scher (auch) für den Angeklagten W. übersetzt hat. Von der Abwesenheit
einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, ist daher nicht aus-
zugehen (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 9. Oktober 1980 - 4 StR 464/80).
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt demgemäß
nicht vor.
Ob die Übersetzung der Zeugenaussage K. unterlassen und da-
durch § 185 GVG verletzt worden ist, kann dahinstehen, da auf dem behaup-
teten - relativen - Revisionsgrund die Verurteilung des Angeklagten mit Sicher-
heit nicht beruht. Entscheidend für die Überzeugungsbildung der Strafkammer
von der Schuld des Angeklagten waren nach den Urteilsausführungen dessen
Geständnis und die hiermit
in Einklang
stehenden glaubhaften
Geständnisse der beiden Mitangeklagten. Der Senat kann danach ausschlie-
ßen, daß auf der - unterstellt - unterbliebenen Übersetzung der Aussage des
Dolmetschers K. als Zeuge das Urteil beruht.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer