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BGH Beschluss vom 23.10.2002 – 2 StR 353/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 353/02

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 8. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zu der Verfahrensrüge merkt der Senat an:

Die Rüge, daß die Aussage, die der Dolmetscher K. in der Haupt-

verhandlung als Zeuge gemacht hat, dem Angeklagten nicht ins Polnische

übersetzt worden sei, greift nicht durch.

Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, weil sowohl dieser

Dolmetscher als auch vier weitere Dolmetscher für die polnische Sprache in

der Hauptverhandlung anwesend waren. Nach dem Sitzungsprotokoll kann

weder sicher ausgeschlossen werden, daß der Zeuge K. den Vorgang

seiner eigenen Vernehmung selbst übersetzt hat (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO

§ 338 Nr. 5 Dolmetscher 1) noch, daß einer der anderen anwesenden Dolmet-

scher (auch) für den Angeklagten W. übersetzt hat. Von der Abwesenheit

einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, ist daher nicht aus-

zugehen (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 9. Oktober 1980 - 4 StR 464/80).

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt demgemäß

nicht vor.

Ob die Übersetzung der Zeugenaussage K. unterlassen und da-

durch § 185 GVG verletzt worden ist, kann dahinstehen, da auf dem behaup-

teten - relativen - Revisionsgrund die Verurteilung des Angeklagten mit Sicher-

heit nicht beruht. Entscheidend für die Überzeugungsbildung der Strafkammer

von der Schuld des Angeklagten waren nach den Urteilsausführungen dessen

Geständnis und die hiermit

in Einklang

stehenden glaubhaften

Geständnisse der beiden Mitangeklagten. Der Senat kann danach ausschlie-

ßen, daß auf der - unterstellt - unterbliebenen Übersetzung der Aussage des

Dolmetschers K. als Zeuge das Urteil beruht.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer