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BGH Beschluss vom 24.10.2002 – IX ZR 449/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 449/99

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Oktober 2002

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1999 wird insoweit

angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als

93.974,27 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im übrigen wird

das Rechtsmittel nicht angenommen.

Streitwert für die Revisionsinstanz bis 24. Oktober 2002:

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:11)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:16)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:14)(cid:23)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:11)(cid:26)

166.750,91 DM (85.258,39

(cid:0)(cid:27)(cid:17)

DM

(47.738,85

Gründe

Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als die Beklagte noch

Überweisungen der Schuldnerin in Höhe von zusammen 93.369,07 DM aus-

geführt hat.

Im übrigen wirft das Rechtsmittel keine ungeklärten Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht es im Ergebnis keinen Erfolg

(§ 554 b ZPO a.F.). Zu den grundsätzlichen Bedenken der Revision hat der

Senat bereits in BGHZ 130, 76, 78 ff und den Urteilen vom 21. März 1996

(IX ZR 195/95, ZIP 1996, 845, 846) sowie vom 18. April 1996 (IX ZR 296/95,

ZIP 1996, 1015, 1016) Stellung genommen. §§ 135, 136, 407 BGB sind nicht

anwendbar, weil nicht die Auswirkungen eines relativen Veräußerungsverbots

maßgeblich sind. Daß § 10 Abs. 2 GesO nicht eingreift, hat das Landgericht in

seinem Urteil vom 4. November 1997 zutreffend begründet (LGU S. 10). Soweit

die Beklagte eigene Forderungen getilgt und sich damit als Gesamtvollstrek-

kungsgläubigerin einen Vorteil gegenüber anderen gleichartigen Gläubigern

verschafft hat, sind die Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 BGB) nicht

dargetan. Zum einen hat der Kläger nach Bekanntwerden des grundlegenden

Senatsurteils vom 13. Juni 1995 (BGHZ 130, 76) nicht übermäßig lange mit der

Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs gewartet. Im übrigen begründet

der Umstand allein, daß die verklagte Bank zunächst keine Rückstellungen in

Höhe der durch diesen Beschluß zuerkannten 73.381,84 DM gebildet hat, noch

keine besondere Schutzbedürftigkeit vor Ablauf der allgemeinen Verjährungs-

frist des § 195 BGB a.F.

Kirchhof Fischer Raebel

Kayser Bergmann