BGH Beschluss vom 24.10.2002 – IX ZR 449/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 449/99
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Oktober 2002
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juli 1999 wird insoweit
angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als
93.974,27 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im übrigen wird
das Rechtsmittel nicht angenommen.
Streitwert für die Revisionsinstanz bis 24. Oktober 2002:
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:11)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:16)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:14)(cid:23)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:11)(cid:26)
166.750,91 DM (85.258,39
(cid:0)(cid:27)(cid:17)
DM
(47.738,85
Gründe
Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als die Beklagte noch
Überweisungen der Schuldnerin in Höhe von zusammen 93.369,07 DM aus-
geführt hat.
Im übrigen wirft das Rechtsmittel keine ungeklärten Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht es im Ergebnis keinen Erfolg
(§ 554 b ZPO a.F.). Zu den grundsätzlichen Bedenken der Revision hat der
Senat bereits in BGHZ 130, 76, 78 ff und den Urteilen vom 21. März 1996
(IX ZR 195/95, ZIP 1996, 845, 846) sowie vom 18. April 1996 (IX ZR 296/95,
anwendbar, weil nicht die Auswirkungen eines relativen Veräußerungsverbots
maßgeblich sind. Daß § 10 Abs. 2 GesO nicht eingreift, hat das Landgericht in
seinem Urteil vom 4. November 1997 zutreffend begründet (LGU S. 10). Soweit
die Beklagte eigene Forderungen getilgt und sich damit als Gesamtvollstrek-
kungsgläubigerin einen Vorteil gegenüber anderen gleichartigen Gläubigern
verschafft hat, sind die Voraussetzungen einer Verwirkung (§ 242 BGB) nicht
dargetan. Zum einen hat der Kläger nach Bekanntwerden des grundlegenden
Senatsurteils vom 13. Juni 1995 (BGHZ 130, 76) nicht übermäßig lange mit der
Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs gewartet. Im übrigen begründet
der Umstand allein, daß die verklagte Bank zunächst keine Rückstellungen in
Höhe der durch diesen Beschluß zuerkannten 73.381,84 DM gebildet hat, noch
keine besondere Schutzbedürftigkeit vor Ablauf der allgemeinen Verjährungs-
frist des § 195 BGB a.F.
Kirchhof Fischer Raebel
Kayser Bergmann