Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.10.2002 – VII ZR 4/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 4/00

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten und Wiederklägerin auf Prozeßkostenhilfe

wird abgelehnt.

Gründe

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkosten-

hilfe für die beklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechts-

verfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider liefe.

Dies ist hier nicht der Fall.

Dressler

Haß

Wiebel

Kniffka

Bauner