BGH Beschluss vom 24.10.2002 – VII ZR 4/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 4/00
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten und Wiederklägerin auf Prozeßkostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkosten-
hilfe für die beklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechts-
verfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider liefe.
Dies ist hier nicht der Fall.
Dressler
Haß
Wiebel
Kniffka
Bauner