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BGH Beschluss vom 28.10.2002 – 3 StR 254/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 254/02

BESCHLUSS

vom 28. Oktober 2002 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Han- nover vom 29. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf der nicht unbedenklichen strafschärfenden Erwägung, die geschä- digten Kassiererinnen gehörten einer besonders schutzwürdigen Be- rufsgruppe an, beruht die Strafe hier nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert