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BGH Beschluss vom 28.10.2002 – 3 StR 254/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 254/02

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

28. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 29. November 2001, soweit es diesen An-

geklagten betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Nötigung und wegen Wi-

derstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch mit der Sachbeschwerde

Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben. Handelt es

sich bei den Straftaten, die die formellen Voraussetzungen der Sicherungsver-

wahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art,

die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr Indizwert für einen ver-

brecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu prüfen und zu begrün-

den (BGHR StGB § 66 I Hang 10).

Dem wird die angefochtene Entscheidung in bezug auf die mitgeteilte

Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Hannover vom 16. April

1985 wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und

die Erörterung dieses Urteils im Rahmen des Sachverständigengutachtens ge-

recht. Dies gilt jedoch nicht für die als zweite Symptomtat herangezogene Ver-

urteilung durch das Amtsgericht Hannover vom 23. September 1997 wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer zur Bewährung

ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr. Da die diesem Urteil zugrunde

liegende Tat nicht näher dargestellt wird und sich das Landgericht nicht damit

auseinandersetzt, woraus sich ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang

ergibt (vgl. Senat NStZ 2002, 537, 538), kann der Senat nicht nachprüfen, ob

die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei angenommen

sind. Anders als in der vom Generalbundesanwalt angesprochenen Entschei-

dung BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 4, die Taten eines Kleindealers

betrifft, hat hier das Landgericht die Betäubungsmitteltat zur Begründung eines

Hanges herangezogen, durch welchen die Opfer durch Straftaten "mit tätlicher

Aggressivität" körperlich schwer geschädigt werden können (UA S. 43).

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Becker Hubert