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BGH Beschluss vom 29.10.2002 – 3 StR 364/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 364/02
vom 29. Oktober 2002 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landge- richts Osnabrück vom 22. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die anwaltliche Versicherung zur Verfahrensrüge bezieht sich auf den - unerheblichen - Zustand um 16.20 Uhr nach Beendigung der Sitzung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker